RS Lvwg 2018/12/11 LVwG-AV-518/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BAO §303 Abs1 litb
BAO §20
KommStG 1993 §6a Abs1

Rechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (vgl VwGH 2000/16/0601; 99/15/0249; 93/15/0010, jeweils mwN). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl VwGH 2013/16/0213).

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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