RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-1063/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

12

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs1
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §99 Abs1 litc

Rechtssatz

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens – wie sie der Verwaltungsgerichtshof zum KFG 1967 ausgesprochen hat – wird auch im Geltungsbereich des FSG 1997 fortgeführt. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (VwGH 92/11/0205). Ausgenommen davon sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (VwGH Ro 2018/11/0006, mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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