RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-1063/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs1
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §99 Abs1 litc

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 2003/11/0136).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Suchtmittel; Blutabnahme; Verweigerung; Verfahrensrecht; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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