Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2203193-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. ANGOLA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. ANGOLA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Touristenvisum Anfang des Jahres 2017 nach Portugal ein und stellte am 24.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründet wurde der Antrag mit der zwangsweisen Umsiedelung der Bewohner in seiner Heimat. Er und sein Bruder seien auf sich alleine gestellt und könnten nirgends wohnen.
Mit Bescheid vom 23.05.2017 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und festgestellt, dass Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es wurde eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Portugal für zulässig erklärt. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zl. W153 2162328-1/4E, und W153 2162325-1/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Verfahren des Beschwerdeführers sowie auch jenes seines Bruders wurden in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2018 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder und der Adoptivmutter in einer armen Gegend gelebt zu haben. Die Regierung habe das Militär in dieses Gebiet geschickt um die Wohnungen abzutragen, weil die Häuser illegal errichtet worden seien und die Menschen dort unrechtmäßig lebten. Viele der älteren Bewohner seien krank geworden und hätten sich die Jungen in der Pflicht gesehen, sich gegen die Vertreibung aufzulehnen. Es sei zu einem Protestmarsch gekommen und habe die Regierung sie deshalb bedroht und einige seien auch "verschwunden". Aufgrund der Angst, vor Verfolgung durch Regierungstruppen, hätten sie dann das Land verlassen. Dabei habe ihnen ein Mann namens Carlos geholfen und sie seien in Richtung Portugal geflohen.
Mit dem Bescheid vom 11.07.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Am selben Tag wurde ein gleichlautender Bescheid in Bezug auf seinen Bruder mit der Zl. 1143913400-170246449, erlassen.Mit dem Bescheid vom 11.07.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am selben Tag wurde ein gleichlautender Bescheid in Bezug auf seinen Bruder mit der Zl. 1143913400-170246449, erlassen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.07.2018, wobei sich die Begründung auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder bezieht.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Verfahren betreffend den Bruder des Beschwerdeführers war beim Bundesverwaltungsgericht unter Zl. I412 2203191-1 anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig