TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W259 2158024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W259 2158013-1/ 20E

W259 2158021-1/ 15E

W259 2158017-1/ 14E

W259 2158024-1/ 14E

W259 2207606-1/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX alias XXXX und XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX alias XXXX und XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX alias XXXX und XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge "BF1"), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge "BF2") und die Drittbeschwerdeführerin (in der Folge "BF3"), alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, reisten gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der BF1 und die BF2 zusammengefasst an, dass sie aufgrund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der Selbstmordattentäter ihr Heimatland verlassen hätten. Sie hätten Angst vor den Taliban (AS 27, BF1; AS 33 und 45, BF2).

3. Der Viertbeschwerdeführer (in der Folge "BF4") wurde am 17.02.2016 in Österreich geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Mutter (BF2) stellte für ihn am 13.03.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz.

4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.11.2016 gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen an, dass der BF1 gesehen habe, wie ein Mann namens XXXX einen anderen Mann getötet habe. Deshalb seien sie geflohen. Der BF1 habe das Land nicht verlassen wollen, aber sein Vater habe ihn dazu gezwungen (AS 73 f, BF1; AS 85 f, BF2).4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.11.2016 gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen an, dass der BF1 gesehen habe, wie ein Mann namens römisch 40 einen anderen Mann getötet habe. Deshalb seien sie geflohen. Der BF1 habe das Land nicht verlassen wollen, aber sein Vater habe ihn dazu gezwungen (AS 73 f, BF1; AS 85 f, BF2).

5. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) auf internationalen Schutz mit dem jeweils im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt. Gegenüber den Beschwerdeführern wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) auf internationalen Schutz mit dem jeweils im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gegenüber den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe, da ihnen aufgrund der Beobachtung des Mordes eines einflussreichen Mannes durch den BF1 sowie aufgrund des Aufenthaltes in Europa und der dadurch entstandenen westlichen Einstellung von islamischen Extremisten eine oppositionelle Politik unterstellt werden würden. Darüber hinaus wurde eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht. Die für die Gewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund sei gegeben, liege doch der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführer sowohl in der verweigerten Zwangsrekrutierung des BF1 durch welche seine ganze Familie gefährdet sei, als auch in ihrer durch ihr Leben im westlichen Ausland geprägten Einstellung, weshalb ihnen von Extremisten in Afghanistan eine oppositionelle politische Gesinnung bzw. ein unislamisches Verhalten unterstellt werden würde (AS 280 ff, BF1).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Zudem wurden den Beschwerdeführern aktualisierte Länderberichte vorgelegt.

8. Am 24.08.2018 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer ein.

9. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin (in der Folge "BF5") wurde am 19.04.2018 in Österreich geboren. Die BF5 ist afghanische Staatsbürgerin. Die BF2 stellte für sie als ihre gesetzliche Vertreterin am 11.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

10. Mit Bescheid vom 13.09.2018 wies das BFA den Antrag der BF5 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005(Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die BF5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF5 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).10. Mit Bescheid vom 13.09.2018 wies das BFA den Antrag der BF5 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005(Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die BF5 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF5 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2018 im Beisein der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der rechtskundige Vertreter die Möglichkeit hatte, insbesondere zu den Fluchtgründen der BF5 ein Vorbringen zu erstatten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerden, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer besitzen die afghanische Staatsangehörigkeit, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitische Moslem. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der BF1 und die BF2 befinden sich im erwerbsfähigen Alter.

Der BF1 ist mit der BF2 traditionell verheiratet und BF3, BF4 und BF5 sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen.

Der BF1 wurde spätestens im Jahr XXXX in der Provinz XXXX , in der Provinzhauptstadt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Er hat mit seiner Familie zuletzt in der Provinz XXXX , in der Provinzhauptstadt XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Zu seiner Familie zählen seine Ehefrau (BF2), und seine drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder leben im Iran. Sein Vater arbeitet im Iran auf Baustellen und versorgt damit die Familie. Die finanzielle Situation seiner Familie im Iran ist durchschnittlich. In seiner Heimatprovinz leben sowohl zwei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits als auch zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits. Seine Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke und Häuser in der Heimatregion. Diese werden von seinen Angehörigen bewirtschaftet und der Vater des BF1 erhält einen Teil der Einnahmen. Ein Haus in der Heimatregion wird derzeit unentgeltlich bewohnt. Das Haus der Eltern des BF1 ist unbewohnt. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Der BF1 hat in Afghanistan keine Schule besucht. Zuletzt hat er in Afghanistan als Schweißer und Mechaniker gearbeitet.Der BF1 wurde spätestens im Jahr römisch 40 in der Provinz römisch 40 , in der Provinzhauptstadt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er hat mit seiner Familie zuletzt in der Provinz römisch 40 , in der Provinzhauptstadt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Zu seiner Familie zählen seine Ehefrau (BF2), und seine drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder leben im Iran. Sein Vater arbeitet im Iran auf Baustellen und versorgt damit die Familie. Die finanzielle Situation seiner Familie im Iran ist durchschnittlich. In seiner Heimatprovinz leben sowohl zwei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits als auch zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits. Seine Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke und Häuser in der Heimatregion. Diese werden von seinen Angehörigen bewirtschaftet und der Vater des BF1 erhält einen Teil der Einnahmen. Ein Haus in der Heimatregion wird derzeit unentgeltlich bewohnt. Das Haus der Eltern des BF1 ist unbewohnt. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Der BF1 hat in Afghanistan keine Schule besucht. Zuletzt hat er in Afghanistan als Schweißer und Mechaniker gearbeitet.

Die BF2 wurde spätestens im Jahr XXXX in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX geboren. Sie hat mit ihrer Familie zuletzt in der Provinz XXXX , in der Provinzhauptstadt XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Zu ihrer Familie zählen ihr Ehegatte (BF1) und ihre drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Ihre Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder leben in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX . Ihrer Familie in Afghanistan geht es finanziell gut. Diese verfügt über ein Eigentumshaus in der Stadt XXXX sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Ihr Vater ist berufstätig und sorgt für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan. Zudem wohnen ihre Großeltern väterlicherseits, fünf Onkel und drei Tanten väterlicherseits ebenfalls in XXXX , im Stadtteil XXXX . Ihre Großmutter, und vier Tanten mütterlicherseits leben in der Provinz XXXX und XXXX bzw. im Iran. Ihre Verwandten führen in Afghanistan ein finanziell durchschnittliches Leben. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Die BF2 hat in Afghanistan in der Stadt XXXX zehn Jahre die Schule besucht und war Hausfrau.Die BF2 wurde spätestens im Jahr römisch 40 in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 geboren. Sie hat mit ihrer Familie zuletzt in der Provinz römisch 40 , in der Provinzhauptstadt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Zu ihrer Familie zählen ihr Ehegatte (BF1) und ihre drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Ihre Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder leben in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 . Ihrer Familie in Afghanistan geht es finanziell gut. Diese verfügt über ein Eigentumshaus in der Stadt römisch 40 sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Ihr Vater ist berufstätig und sorgt für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan. Zudem wohnen ihre Großeltern väterlicherseits, fünf Onkel und drei Tanten väterlicherseits ebenfalls in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 . Ihre Großmutter, und vier Tanten mütterlicherseits leben in der Provinz römisch 40 und römisch 40 bzw. im Iran. Ihre Verwandten führen in Afghanistan ein finanziell durchschnittliches Leben. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Die BF2 hat in Afghanistan in der Stadt römisch 40 zehn Jahre die Schule besucht und war Hausfrau.

Die BF3 wurde im Jahr XXXX in Afghanistan geboren. Der BF4 wurde im Jahr XXXX und die BF5 im Jahr XXXX in Österreich geboren. Sie sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2.Die BF3 wurde im Jahr römisch 40 in Afghanistan geboren. Der BF4 wurde im Jahr römisch 40 und die BF5 im Jahr römisch 40 in Österreich geboren. Sie sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2.

Die Beschwerdeführer haben zuletzt zwei Nächte in der Stadt XXXX bei der Familie der BF2 verbracht.Die Beschwerdeführer haben zuletzt zwei Nächte in der Stadt römisch 40 bei der Familie der BF2 verbracht.

Der BF1, die BF2 und die BF3 reisten im Jahr 2016 gemeinsam aus Afghanistan nach Europa aus.

Die Beschwerdeführer können im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt XXXX bei den Eltern der BF2 wohnen und von diesen finanziell unterstützt werden. Die Beschwerdeführer können im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den im Iran lebenden Angehörigen des BF1 zusätzlich unterstützt werden. Die Familie des BF1 besitzen noch zwei Eigentumshäuser sowie landwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz XXXX .Die Beschwerdeführer können im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt römisch 40 bei den Eltern der BF2 wohnen und von diesen finanziell unterstützt werden. Die Beschwerdeführer können im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den im Iran lebenden Angehörigen des BF1 zusätzlich unterstützt werden. Die Familie des BF1 besitzen noch zwei Eigentumshäuser sowie landwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz römisch 40 .

Die Beschwerdeführer leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten darüber hinaus keine Probleme mit Behörden. Sie sind keine Mitglieder von politischen Parteien und waren bisher auch sonst politisch nicht aktiv.

1.2. Zum Fluchtgrund und zur Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (BF1, BF2 und BF3) in Afghanistan von einer Person namens XXXX verfolgt oder bedroht wurden. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (BF1, BF2 und BF3) in Afghanistan von einer Person namens römisch 40 verfolgt oder bedroht wurden. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt.

Die BF2 trug in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2018 einen weißen Schal als Kopftuch. Ihr Haaransatz war sichtbar. Sie war geschminkt. Sie trug eine grüne Jeanshose und einen weißen Poncho über ein langärmeliges weißes Shirt.

Sie besuchte in Österreich einen Deutschkurs und geht teilweise alleine für die Familie einkaufen und bringt die BF3 in den Kindergarten. Dabei ist sie nicht auf die Begleitung eines Mannes angewiesen. Sie wünscht sich für ihre Kinder eine Ausbildung. Sie geht spazieren und trifft sich in Österreich mit Freundinnen.

Die BF2 konnte in der mündlichen Verhandlung einfache Fragen auf Deutsch verstehen, jedoch nur teilweise in einem gebrochenen Deutsch beantworten. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an den in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein selbstbestimmter Lebensstil ein wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden ist.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sie in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht hat, deren Ablegung ihr nicht zugemutet werden kann.

Dass die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen-und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen und mit physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden würde, kann nicht festgestellt werden.

Eigene und in der Person der BF3, des BF4 oder der BF5 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine westlich orientierte Lebensweise, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität der BF3 oder der BF5 geworden ist, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF3, der BF4 und die BF5 in Afghanistan nicht die Schule besuchen können. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF2, BF3, BF4 oder BF5 in Zukunft keiner beruflichen Tätigkeit in der Stadt XXXX nachgehen können.Eigene und in der Person der BF3, des BF4 oder der BF5 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine westlich orientierte Lebensweise, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität der BF3 oder der BF5 geworden ist, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF3, der BF4 und die BF5 in Afghanistan nicht die Schule besuchen können. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF2, BF3, BF4 oder BF5 in Zukunft keiner beruflichen Tätigkeit in der Stadt römisch 40 nachgehen können.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten haben.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Eine Rückkehr in ihre Heimatregion die Heimatprovinz XXXX in die Provinzhauptstadt ist nicht möglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführer in ihre Heimatregion ausgehend von der Hauptstadt XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.Eine Rückkehr in ihre Heimatregion die Heimatprovinz römisch 40 in die Provinzhauptstadt ist nicht möglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführer in ihre Heimatregion ausgehend von der Hauptstadt römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Bei einer Rückkehr in die Stadt XXXX finden die Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte und finanzielle Unterstützung vor. Die Beschwerdeführer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten