Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 2111310-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2018, Zl. 13-800942509/180194837, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2018, Zl. 13-800942509/180194837, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag in Abuja am 01.10.2010 von der Polizei gesucht werde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 21.06.2011, Zl. 10 09.425-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, A12 420.130-1/2011/5E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 27.01.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Als neuen Fluchtgrund machte er geltend, dass er nunmehr im Gegensatz zu seinem ersten Asylantrag einen Sohn aus einer Beziehung in Österreich habe. Zudem gäbe es mit der Boko Haram ein neues sicherheitspolitisches Problem in Nigeria. Diese entführe und töte wahllos Leute. Auch er könne getötet werden und wolle er nicht sterben.
5. Mit Bescheid vom 07.07.2015, Zl. 800942509/150100431, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 07.07.2015, Zl. 800942509/150100431, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absat