Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2170839-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), Staatsangehörigkeit: Serbien (alias Kroatien, alias Italien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Serbien (alias Kroatien, alias Italien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zahl römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß §°10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß §°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, das Eingehen der ersten Ehe zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung, die nunmehr fehlende Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet sowie Strafverfügungen und Straferkenntnisse wegen fehlender Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, Verletzung des öffentlichen Anstandes, aggressives Verhalten sowie ungebührlichen Lärm verwiesen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes von zehn Jahren sei auch unter Berücksichtigung der familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in Deutschland notwendig und verhältnismäßig.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß §°10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß §°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, das Eingehen der ersten Ehe zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung, die nunmehr fehlende Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet sowie Strafverfügungen und Straferkenntnisse wegen fehlender Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, Verletzung des öffentlichen Anstandes, aggressives Verhalten sowie ungebührlichen Lärm verwiesen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes von zehn Jahren sei auch unter Berücksichtigung der familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in Deutschland notwendig und verhältnismäßig.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 01.09.2017 übergeben.
Mit dem am 13.09.2017 beim Bundesamt eingelangten um mit 08.09.2017 datierten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) beheben; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot), ersatzlos beheben; eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot in Spruchpunkt III. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen, sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO.Mit dem am 13.09.2017 beim Bundesamt eingelangten um mit 08.09.2017 datierten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde wegen der drohenden Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Rückkehrentscheidung) beheben; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. (Einreiseverbot), ersatzlos beheben; eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot in Spruchpunkt römisch drei. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen, sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückverweisen. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO.
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und führte begründend aus, dass die belangte Behörde der gebotenen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und darüber hinaus eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Die durchgeführte Einvernahme es Beschwerdeführers liege bereits rund ein Jahr zurück, Ermittlungen der aktuellen Verhältnisse hätten nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe weder Fragen noch Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angestellt. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt und somit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters zeige sich am Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft und den erfolgreich durchgeführten Resozialisierungs- und Rehabilitierungsprogrammen, dass sich der Beschwerdeführer deutlich zum Positiven verändert habe. Er habe eine Drogen-Entzugstherapie durchgeführt, eine Anti-Gewalt-Therapie erfolgreich besucht, nehme an einem Deutschkurs sowie an einem Kurs zur Erlangung des Europäischen Computerführerscheins (ECDL) teil und strebe eine Lehre als Schlosser an. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame Sohn würden im Bundesgebiet leben. Aufgrund der Inhaftierung sei derzeit ein gemeinsamer Haushalt nicht möglich, jedoch habe der Beschwerdeführer vor seiner Haft mit den beiden im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes mellitus Typ 1 und sei mehrmals täglich auf Insulinspritzen angewiesen. Weiters leide er unter diversen Folgeschäden infolge eines während eines Raufhandels erlittenen Kopfschusses mit Nachbehandlungsbedarf. Es sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer operativ eine Metallplatte zur Stabilisation und zum Schutz des Knochendefektes im Stirnbereich einzusetzen. Kontrolluntersuchungen seien nötig.
Der Beschwerdeführer benötige die folgenden Medikamente:
? Lyrica 25 mg
? Cipralex 10 mg
? Novorapid 3 ml
? Lantus Solostar Fertigpen
? Mexalen 500 mg
? Psychopax Tropfen
? Zoldem 10 mg
? Magnosolv Granulat 6,1 Gramm/Beutel
Die belangte Behörde habe Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand, den faktischen Behandlungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Medikamenten unterlassen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des aktuellen psychischen und physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers werde beantragt.
Der Beschwerdeführer verfüge weiters über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Serbien. Seine Eltern würden in Deutschland leben, der Bruder in Italien, die Lebensgefährtin und der Sohn in Österreich. In Serbien sei der Beschwerdeführer bei seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter aufgewachsen, die Familie des Vaters lebe in Italien, mütterlicherseits lebe nur mehr eine Tante in Serbien, zu der kein Kontakt bestehe. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Serbien und habe dort auch keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid weiters keinerlei Länderfeststellungen getroffen, sodass eine Beurteilung einer möglichen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK überhaupt nicht erfolgt sei. Insbesondere habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Serbien getroffen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Serbien die für in lebenswichtigen Medikamente und medizinische Versorgung erhalte. Ebenfalls würden Feststellungen zur Situation von lange im Ausland lebenden Rückkehrern, welche über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügen, fehlen. Rechtlich sei eine Auseinandersetzung damit, ob für die Lebensgefährtin und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers ein Leben in Serbien zumutbar sei, unterlassen worden. Diese hätten in Österreich ihren Lebensmittelpunkt und seien hier sozial verankert. Eine Fortführung des Familienlebens in Serbien sei aufgrund der fehlenden Anknüpfungspunkte und Erwerbsmöglichkeiten unzumutbar. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass sich aus Art. 8 EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen. Dies mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bilde (vgl. VfGH vom 08.10.2003, G119/03; vom 27.06.2008, G 246/07; oder VwGH vom 22.02.2005, 2003/21/0096). Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt sei, dass die Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar sei. Selbst bei gravierenden öffentlichen Interessen (zB Straffälligkeit), sei in derartigen Fällen eine Ausweisung unzulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erweise sich zusammengefasst als unzulässig.Der Beschwerdeführer verfüge weiters über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Serbien. Seine Eltern würden in Deutschland leben, der Bruder in Italien, die Lebensgefährtin und der Sohn in Österreich. In Serbien sei der Beschwerdeführer bei seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter aufgewachsen, die Familie des Vaters lebe in Italien, mütterlicherseits lebe nur mehr eine Tante in Serbien, zu der kein Kontakt bestehe. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Serbien und habe dort auch keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid weiters keinerlei Länderfeststellungen getroffen, sodass eine Beurteilung einer möglichen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK überhaupt nicht erfolgt sei. Insbesondere habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Serbien getroffen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Serbien die für in lebenswichtigen Medikamente und medizinische Versorgung erhalte. Ebenfalls würden Feststellungen zur Situation von lange im Ausland lebenden Rückkehrern, welche über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügen, fehlen. Rechtlich sei eine Auseinandersetzung damit, ob für die Lebensgefährtin und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers ein Leben in Serbien zumutbar sei, unterlassen