Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2172459-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 1121598509/180524475, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 1121598509/180524475, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Nigerias, stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er an, muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Edo anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass es einen Streit zwischen seiner Volksgruppe und der Volksgruppe der Fulani gegeben habe und im Zuge dieses Streites ihr Haus und ihre Farm vernichtet und zerstört worden seien. Es seien auch einige Menschen seiner Volksgruppe umgebracht worden. Daraufhin habe seine Volksgruppe diesen Vorfall dem Präsidenten von Nigeria gemeldet, es sei jedoch nichts unternommen worden und der Kampf sei weitergegangen. Er habe Angst bekommen umgebracht zu werden und deswegen Nigeria verlassen.
Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er der Volksgruppe der Esan angehöre und muslimischen Glaubens sei. Zunächst gab er an aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben. Im Verlauf der Einvernahme erklärte er dann, dass die Fulani die Farmer, zu welchen auch er gehört habe, immer wieder angegriffen hätten, über AK 47 Gewehre verfügt hätten und Frauen und Kinder vergewaltigt sowie getötet hätten. Seit der neue Präsident, ein Moslem, seit 2015 an der Macht sei, seien die Überfälle auch immer häufiger geworden. Die Regie