TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W195 2202918-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AVG §68 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VStG §52a Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2202918-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.06.2018,

Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und zugleich - aktenkundiger und unstrittiger - Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 27.04.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gerichteten Antrag auf Aufhebung gemäß § 52a Abs. 1 VStG des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.04.2018, GZ. XXXX, mit welchem einer Beschwerde des BF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.01.2018,

Zl.XXXX, insofern Folge gegeben wurde, als eine seitens der Bezirkshauptmannschaft über den BF wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 iVm

§ 99 Abs. 3 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. verhängte Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, das angefochtene Straferkenntnis ansonsten jedoch bestätigt wurde.

2. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.06.2018, GZ.XXXX, wurde dieser Antrag zusammengefasst mit der Begründung zurückgewiesen, dass im vorliegenden Fall für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie keine Zuständigkeit für eine Abänderung oder Aufhebung gemäß § 52a Abs. 1 VStG und überdies für den BF auch kein Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung gemäß der zitierten Bestimmung bestehe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese zusammengefasst damit, dass die Behörde den Antrag vom 27.04.2018 zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, für die Entscheidung nicht zuständig zu sein. Unter der Annahme, dass dieser Auffassung zu folgen sei, wäre der Antrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten gewesen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und der belangten Behörde die Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG auftragen.

4. Mit Datum vom 07.08.2018 legte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus

Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 52a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:

"Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß."

§ 68 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF

BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:

"Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung gemäß § 52a Abs. 1 VStG kann nur von Amts wegen erfolgen. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, besteht kein Anspruch auf Aufhebung respektive Abänderung gemäß § 52a Abs. 1 VStG (vgl. auch § 68 Abs. 7 AVG). Ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung oder Abänderung wird nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung jedenfalls nicht gewährt (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0932, mit Verweis auf VwGH 29.01.2013, 2012/02/0291).

Da es dem BF im Hinblick auf den dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag somit an einer Antragslegitimation mangelte, wurde der Antrag vom 27.04.2018 zu Recht zurückgewiesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 37).

Da auch eine Zurückweisung eines auf eine Aufhebung nach § 52a Abs. 1 VStG gerichteten Antrages nicht in subjektive öffentliche Rechte eingreifen kann, ist die gegenständliche Beschwerde ebenso zurückzuweisen (vgl. die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2006, 2006/17/0154, die zwar zur Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof [Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG "alt"] vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ergangen ist, an die jedoch im Hinblick auf die Legitimation zur Erhebung einer Parteibeschwerde an das Verwaltungsgericht [Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG] angeknüpft werden kann; vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 702, mwN).

Überdies ist festzuhalten, dass eine Aufhebung respektive Abänderung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes auf Grundlage des § 52a VStG bereits dem Grunde nach nicht erfolgen kann, da dies nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht vorgesehen ist, sondern nach diesem - verfassungskonform - die Aufhebung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte durch die Verwaltungsbehörden vielmehr ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0932).

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen. Überdies steht der oben wiedergegebene Sachverhalt unbestritten fest, eine mündliche Erörterung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0932; 20.11.2006, 2006/17/0154) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, sodass im vorliegenden Fall nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auszugehen ist.

Schlagworte

Antragslegimitation, Aufhebungsantrag, subjektive Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2202918.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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