TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W195 2198727-1

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W195 2198727-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, Anfang des Jahres 2016 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist, welches auch sein Endziel gewesen sei, da sich hier der Bruder seines Partners aufhalte. Nach jenen Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, homosexuell zu sein und daher in Bangladesch keine Rechte zu haben, sozial schikaniert und auch von Behörden verfolgt zu werden. Seit dem Jahr 1999 führe er eine (zunächst) geheime Beziehung. Im Jahr 2007 habe die Familie seines Partners hiervon erfahren und sei dieser gezwungen worden eine arrangierte Ehe einzugehen, aus welcher er auch eine Tochter habe. Der BF sei ebenfalls gezwungen worden zu heiraten und habe zwei Kinder. Trotz der jeweiligen Ehen hätten sie weiterhin heimlich eine Beziehung geführt. Am XXXX seien er und sein Partner bei sexuellen Handlungen beobachtet worden und sei aus diesem Grund am XXXX gegen sie eine Beschwerde in der Polizeistation XXXX eingebracht worden. Diese Art an Beziehung stünde unter Strafe und wäre mit einer zehnjährigen bis hin zu lebenslanger Haft bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohe ihm Strafe und Verfolgung durch die Sicherheits- und Justizbehörden seines Heimatlandes.Im Rahmen einer am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, Anfang des Jahres 2016 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist, welches auch sein Endziel gewesen sei, da sich hier der Bruder seines Partners aufhalte. Nach jenen Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, homosexuell zu sein und daher in Bangladesch keine Rechte zu haben, sozial schikaniert und auch von Behörden verfolgt zu werden. Seit dem Jahr 1999 führe er eine (zunächst) geheime Beziehung. Im Jahr 2007 habe die Familie seines Partners hiervon erfahren und sei dieser gezwungen worden eine arrangierte Ehe einzugehen, aus welcher er auch eine Tochter habe. Der BF sei ebenfalls gezwungen worden zu heiraten und habe zwei Kinder. Trotz der jeweiligen Ehen hätten sie weiterhin heimlich eine Beziehung geführt. Am römisch 40 seien er und sein Partner bei sexuellen Handlungen beobachtet worden und sei aus diesem Grund am römisch 40 gegen sie eine Beschwerde in der Polizeistation römisch 40 eingebracht worden. Diese Art an Beziehung stünde unter Strafe und wäre mit einer zehnjährigen bis hin zu lebenslanger Haft bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohe ihm Strafe und Verfolgung durch die Sicherheits- und Justizbehörden seines Heimatlandes.

I.2. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Aufgefordert, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus Bangladesch darzulegen, führte der BF aus, dass er seinen Partner ungefähr seit 1996 kennen würde. Im Jahr 1999 hätten sie zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit einander gehabt. Ihre Beziehung sei hierauf immer enger geworden. Sie hätten beide in XXXX eine Lehre zum Schlosser absolviert. Ihre Gefühle zueinander seien immer enger geworden und hätten sie (zuletzt) in XXXX eine Wohn- und Lebensgemeinschaft geführt. Ende 2007 hätte die Mutter seines Partners sie beide bei sexuellen Handlungen gesehen und hätte auch die Mutter des BF hierüber informiert. 2008 seien sein Partner und im Jahr 2010 der BF selbst zwangsverheiratet worden. Er und sein Partner hätten jedoch weiterhin gemeinsam in XXXX gelebt und im Geheimen ihre Beziehung weitergeführt. Die Ehefrau des BF wäre in seinem Elternhaus geblieben. Von ihr unter Druck gesetzt sei er jedoch 2012 zurückgekehrt und sei im selben Jahr sein erstes Kind geboren worden. 2014 sei das zweite Kind zur Welt gekommen. Danach hätte ihn seine Frau nicht mehr so gestört und er sei nach XXXX zurückgekehrt. Am XXXX hätte der BF mit seinem Partner in einer Gasse in der Nähe des Marktes in XXXX Geschlechtsverkehr gehabt. Hierbei seien sie vom Onkel seines Partners gesehen worden und seien aufgrund dessen Schreie Leute herbeigekommen, welche sie mit Gegenständen beworfen, geschlagen und bedroht hätten. Es seien etliche Leute zu ihnen nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Sie hätten Druck auf seine Eltern und Geschwister ausgeübt und den BF mit dem Tode bedroht.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Aufgefordert, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus Bangladesch darzulegen, führte der BF aus, dass er seinen Partner ungefähr seit 1996 kennen würde. Im Jahr 1999 hätten sie zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit einander gehabt. Ihre Beziehung sei hierauf immer enger geworden. Sie hätten beide in römisch 40 eine Lehre zum Schlosser absolviert. Ihre Gefühle zueinander seien immer enger geworden und hätten sie (zuletzt) in römisch 40 eine Wohn- und Lebensgemeinschaft geführt. Ende 2007 hätte die Mutter seines Partners sie beide bei sexuellen Handlungen gesehen und hätte auch die Mutter des BF hierüber informiert. 2008 seien sein Partner und im Jahr 2010 der BF selbst zwangsverheiratet worden. Er und sein Partner hätten jedoch weiterhin gemeinsam in römisch 40 gelebt und im Geheimen ihre Beziehung weitergeführt. Die Ehefrau des BF wäre in seinem Elternhaus geblieben. Von ihr unter Druck gesetzt sei er jedoch 2012 zurückgekehrt und sei im selben Jahr sein erstes Kind geboren worden. 2014 sei das zweite Kind zur Welt gekommen. Danach hätte ihn seine Frau nicht mehr so gestört und er sei nach römisch 40 zurückgekehrt. Am römisch 40 hätte der BF mit seinem Partner in einer Gasse in der Nähe des Marktes in römisch 40 Geschlechtsverkehr gehabt. Hierbei seien sie vom Onkel seines Partners gesehen worden und seien aufgrund dessen Schreie Leute herbeigekommen, welche sie mit Gegenständen beworfen, geschlagen und bedroht hätten. Es seien etliche Leute zu ihnen nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Sie hätten Druck auf seine Eltern und Geschwister ausgeübt und den BF mit dem Tode bedroht.

Auf entsprechende Nachfrage, gab der BF an, dass er glaube, Homosexuellen würde in Bangladesch die Todesstrafe drohen. Ergänzend befragt, warum er dann an einem öffentlichen Ort Sex gehabt hätte, antwortete der BF, dass das sein Fehler gewesen wäre, er sich nicht beherrschen habe können. Nachgefragt, warum er und sein Partner von den herbeikommenden Leuten nicht gleich getötet worden seien, ergänzte der BF, dass sie schon am Weglaufen gewesen seien, als die Leute gekommen seien.

In Österreich bestehe der Kontakt des BF zur homosexuellen Szene darin, dass er Mitglied der XXXX sei und manchmal ins XXXX gehe.In Österreich bestehe der Kontakt des BF zur homosexuellen Szene darin, dass er Mitglied der römisch 40 sei und manchmal ins römisch 40 gehe.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in Bangladesch einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere sprach das BFA dabei dem BF hinsichtlich seines Vorbringens die Glaubwürdigkeit ab bzw. sei der BF insgesamt sei nicht in der Lage gewesen, einen konkreten glaubhaften Sachverhalt vorzubringen. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Insbesondere handle es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann mit familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Bangladesch. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.

I.4. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des BFA vom XXXX seitens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - BF wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides des BFA vom römisch 40 seitens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - BF wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Begründend wurde dabei zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine Verfolgung drohe. Homosexuelle würden in Bangladesch eine soziale Gruppe darstellen, deren Mitglieder von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würden. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehe hervor, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden könne, seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim zu halten. Im konkreten Fall liege eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor. Unter Berücksichtigung der Länderberichte sei das Vorbringen des BF als plausibel zu bewerten, was in weiterer Folge zu der rechtlichen Beurteilung führen müsse, dass die Fluchtgründe des BF von Asylrelevanz seien. Das von Seiten des BFA geführte Ermittlungsverfahren sowie die folgende Beweiswürdigung seien mangelhaft bzw. unschlüssig, insbesondere sei eine vorgelegte wegen des Vorwurfs von homosexuellen Handlungen seitens des BF und seines Partners an die bengalischen Sicherheitsbehörden gerichtete Beschwerde - ohne eine beurkundete Übersetzung hiervon zu veranlassen - zu einer "plumpen" Fälschung erklärt und vorgelegte Kopien der Geburtsurkunde des BF nicht als Identitätsnachweise berücksichtigt worden. Auch eine von Seiten der Vertretung des BF eingebrachte Stellungnahme sei unberücksichtigt geblieben.

I.5. Am XXXX legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.5. Am römisch 40 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.6. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangaldesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.6. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangaldesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den römisch 40 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

I.7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt wurde.römisch eins.7. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen F

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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