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23/01 Konkursordnung;Norm
BAO §288 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des Dr. Franz Wallentin, Rechtsanwalt in 6280 Zell am Ziller, Gerlosstraße 4b, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des K H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 18. November 1998, RV 74/1 T5/98, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatz- und Einkommensteuer 1987 bis 1990 und Gewerbesteuer 1987 und 1988), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, an den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs des Ing. KH gerichteten Bescheid wurden im Instanzenzug die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1987 bis 1990 und Gewerbesteuer 1987 und 1988, jeweils des Ing. KH, zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, einem Wiederaufnahmeantrag müsse die Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung zu entnehmen sein. Das Fehlen dieser Angaben sei ein inhaltlicher Mangel der Eingabe, der zu ihrer Zurückweisung führe. Im gegenständlichen Fall stütze sich der Wiederaufnahmeantrag auf neue Beweismittel in Form von Ausgabenaufstellungen für die Jahre 1987 bis 1990; der Antrag enthalte aber keine entsprechenden Angaben über die Rechtzeitigkeit, sondern nur die Formulierung, die Aufstellungen lägen "nunmehr" vor. Dass dieses Vorbringen keine Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ermögliche, führe zur Zurückweisung des Antrages. Der Vollständigkeit halber werde bemerkt, dass die dem Wiederaufnahmeantrag beigeschlossenen Ausgabenaufstellungen für 1987 bis 1989 bereits im abgeschlossenen Verfahren (mit Eingabe vom 31. August 1996) vorgelegt worden seien. Es lägen daher auch keine neuen Beweismittel vor. Die Ausgabenaufstellung für 1990 sei hingegen erst nach Abschluss des Abgabenverfahrens angefertigt worden und stelle daher kein neu hervorgekommenes Beweismittel dar. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb ihn keine Verschulden daran treffe, dass im Abgabenverfahren sein Standpunkt, bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seien bestimmte Betriebsausgaben zur berücksichtigen, nicht durch substantiiertes Tatsachenvorbringen untermauert worden sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des Masseverwalters.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass der angefochtene Bescheid an ihn "als Masseverwalter im Konkurs des Ing. KH" ergangen ist. Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren sei der Gemeinschuldner gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Antrag als Masseverwalter lediglich mitunterschrieben und dürfe nicht zur Partei des Verfahrens gemacht werden.
Hiezu ist darauf zu verweisen, dass zur Frage der prozessualen Stellung des Masseverwalters verschiedene Auffassungen bestehen, die jeweils zu einer unterschiedlichen Bezeichnung der Prozesspartei führen (vgl. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5, Wien, 1996, 117). Die Bezeichnung "MM als Masseverwalter im Konkurs über ..." stellt jedenfalls eine der zulässigen Bezeichnungen dar (vgl. Holzhammer, aaO, 118, und das hg. Erkenntnis vom 15. April 1997, 97/14/0029, welches ebenfalls an den Beschwerdeführer "als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des KH" ergangen ist).
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, der Gemeinschuldner sei im Abgabenverfahren von der Behörde nicht entsprechend angewiesen worden, seine Ausgaben zu belegen. Der Gemeinschuldner habe sich während des Verfahrens in Haft und somit in einer persönlichen Stresssituation befunden. Sobald es dem Gemeinschuldner möglich gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen zu besorgen und vorzulegen, habe er dies getan, wobei allerdings "für das Sammeln und Ordnen eine gewisse Zeitspanne notwendig" gewesen sei. Es möge stimmen, dass die Belege im abgeschlossenen Abgabenverfahren bereits vorgelegt worden seien; da sie aber in jenem Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei dem Gemeinschuldner nur die Möglichkeit der Wiederaufnahme verblieben.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach der Wiederaufnahmeantrag keine entsprechenden Angaben zu seiner Rechtzeitigkeit enthält. Zu dieser Frage enthält der Wiederaufnahmeantrag tatsächlich nur die Ausführungen, dass "nunmehr" die entsprechenden Ausgaben aufgelistet vorlägen.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Der durch das Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I 28/1999, geschaffene § 303a BAO ist für den Beschwerdefall noch nicht anzuwenden. Zu der Rechtslage vor der genannten Bestimmung entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung, dass ein Wiederaufnahmeantrag, der keine Ausführungen enthält, aus welchen sich seine Rechtzeitigkeit erkennen lassen, zurückzuweisen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 91/14/0070).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140007.X00Im RIS seit
20.11.2000