TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W217 2006949-1

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W217 2006949-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, IFA XXXX (13 11.398-BAE), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, IFA römisch 40 (13 11.398-BAE), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 06.08.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 06.08.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 06.08.2013 führte der BF aus, er sei am XXXX in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und habe die Grundschule 7 Jahre in XXXX besucht. Sein Großvater habe zwei Personen getötet. Die Feinde seines Großvaters hätten nach dem Tod des Großvaters vor elf Jahren den Vater des BF umgebracht. Vor etwa zwei Monaten seien die Feinde in die Region zurückgekommen. Eines Tages hätten sie auf den Bruder des BF, der mit der Feldarbeit beschäftigt gewesen sei, geschossen. Der Bruder habe sich jedoch retten können. Der BF habe im Dorf ein Geschäft betrieben. Eines Nachts hätten sie in dem Geschäft Bomben gelegt und dieses zerstört. Einige Tage später wären bewaffnete Männer hinter ihnen her gewesen. Die Familie habe nicht mehr im Dorf bleiben können und hätten sie den Entschluss gefasst, nach Pakistan zu fliehen.1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 06.08.2013 führte der BF aus, er sei am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und habe die Grundschule 7 Jahre in römisch 40 besucht. Sein Großvater habe zwei Personen getötet. Die Feinde seines Großvaters hätten nach dem Tod des Großvaters vor elf Jahren den Vater des BF umgebracht. Vor etwa zwei Monaten seien die Feinde in die Region zurückgekommen. Eines Tages hätten sie auf den Bruder des BF, der mit der Feldarbeit beschäftigt gewesen sei, geschossen. Der Bruder habe sich jedoch retten können. Der BF habe im Dorf ein Geschäft betrieben. Eines Nachts hätten sie in dem Geschäft Bomben gelegt und dieses zerstört. Einige Tage später wären bewaffnete Männer hinter ihnen her gewesen. Die Familie habe nicht mehr im Dorf bleiben können und hätten sie den Entschluss gefasst, nach Pakistan zu fliehen.

1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 03.02.2014 gab der BF an, sein Vater sei vor elf Jahren wegen eines Racheaktes erschossen worden. Seine Mutter und sein zwanzigjähriger Bruder würden zurzeit in Pakistan leben. Vor der Ausreise aus Afghanistan habe der BF mit seiner Familie in XXXX in der Provinz Baghlan gewohnt. Er sei zwar 7 Jahre zur Schule gegangen, tatsächlich jedoch höchstens drei Jahre. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er habe in Afghanistan im Kinderartikelgeschäft gearbeitet oder in der Landwirtschaft geholfen.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 03.02.2014 gab der BF an, sein Vater sei vor elf Jahren wegen eines Racheaktes erschossen worden. Seine Mutter und sein zwanzigjähriger Bruder würden zurzeit in Pakistan leben. Vor der Ausreise aus Afghanistan habe der BF mit seiner Familie in römisch 40 in der Provinz Baghlan gewohnt. Er sei zwar 7 Jahre zur Schule gegangen, tatsächlich jedoch höchstens drei Jahre. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er habe in Afghanistan im Kinderartikelgeschäft gearbeitet oder in der Landwirtschaft geholfen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Großvater habe zwei Personen erschossen, vor elf Jahren sei sein Vater aus Rache getötet worden. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Feinde vom Stamm Nasser wären. Er wisse nicht, wo diese zuhause seien. Sein Bruder sei eines Tages auf dem Weg vom Geschäft nach Hause von einem Auto verfolgt worden, habe gesehen, dass dieses angehalten hätte und eine Kalaschnikow auf ihn gerichtet worden sei. Er habe sich in einem bewohnten Haus versteckt. Dieser Vorfall habe sich drei Tage bevor auf ihn geschossen worden sei, zugetragen. Dann hätten drei Personen auf seinen Bruder auf den Feldern geschossen. Zuletzt sei das Geschäft zwei Tage vor ihrer Ausreise explodiert. Sie seien am Abend zusammengesessen, plötzlich hätten sie einen lauten Krach gehört. Ein Nachbar sei gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass ihr Kinderartikelgeschäft im Dorf, rund 15 Minuten von zu Hause entfernt, in die Luft geflogen sei. Sein Bruder habe dann gemeint, dass sie hier nicht bleiben könnten, da sie in Afghanistan nicht sicher seien. Müsste der BF nach Afghanistan zurückkehren, würden ihn diese Leute finden und nicht in Ruhe lassen. Auch aus finanziellen Gründen könne er dort nicht leben, da Haus und Grund verkauft werden sollten und das Geschäft kaputt sei.

2. Mit Bescheid vom 24.03.2014, IFA XXXX (13 11.398-BAE), wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid vom 24.03.2014, IFA römisch 40 (13 11.398-BAE), wies das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe mangels Personaldokumente nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsbürger; seine Niederlassung im, sowie seine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) seien reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Er verfüge über soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Er verfüge über eine Grundschulbildung und berufliche Erfahrungen. Er sei gesund und arbeitsfähig und verfüge in seinem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit.

Er habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung geltend bzw. glaubhaft gemacht. Er sei auch persönlich nicht glaubwürdig. Nach Verlassen seines Herkunftsstaates habe er sich bereits in anderen sicheren Staaten befunden und dort keinen Asylantrag gestellt oder Aufenthalt gesucht, sondern sei am Landweg nach Österreich weitergereist.

Im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens sei der BF weder persönlich glaubwürdig noch seine Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei und hinreichend wahrscheinlich, Letzteres auch im Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei einerseits zumutbar und real möglich und andererseits bestehe in anderen Landesteilen effektiver Schutz. Zufolge den Länderfeststellungen würden jedenfalls die befriedeten Gebiete die geforderte Beständigkeit aufweisen und erscheine es unwahrscheinlich, dass der BF etwa in Kabul oder seiner behaupteten Herkunftsregion von einem innerstaatlichen Konflikt oder damit verbundenen massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen sein könnte. Auch könne dem BF eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Herkunftsstaat gewährt werden. In diesem Zusammenhang werde der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu dortigen Hilfsorganisationen vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens sei der BF weder persönlich glaubwürdig noch seine Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei und hinreichend wahrscheinlich, Letzteres auch im Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei einerseits zumutbar und real möglich und andererseits bestehe in anderen Landesteilen effektiver Schutz. Zufolge den Länderfeststellungen würden jedenfalls die befriedeten Gebiete die geforderte Beständigkeit aufweisen und erscheine es unwahrscheinlich, dass der BF etwa in Kabul oder seiner behaupteten Herkunftsregion von einem innerstaatlichen Konflikt oder damit verbundenen massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen sein könnte. Auch könne dem BF eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Herkunftsstaat gewährt werden. In diesem Zusammenhang werde der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu dortigen Hilfsorganisationen vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar, zumal kein Familienbezug vorliege. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über enge Bindungen in Österreich verfüge. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar, zumal kein Familienbezug vorliege. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über enge Bindungen in Österreich verfüge. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor.

3. Mit Beschwerde vom 08.04.2014 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 24.03.2014. Der BF habe seine Heimat als Minderjähriger verlassen, da sein Großvater ein Familienmitglied der Familie Nasser ermordet habe. Aus Rache seien sein Großvater und vor elf Jahren auch sein Vater von der gleichen Familie ermordet worden. Als sein Bruder und der BF selbst vor der Volljährigkeit gestanden seien, seien sie zum nächsten Ziel geworden: der BF und sein Bruder seien bedroht und ihr Geschäft in Brand gesteckt worden. Dies sei der fluchtauslösende Moment gewesen. Der BF habe auch keinen Schutz bei der Polizei gefunden, nachdem die Polizei bekannter Weise korrupt und nicht in der Lage sei, die Bevölkerung vor einer solchen Bedrohung zu schützen. Das BFA habe es insbesondere verabsäumt, entsprechende Ermittlungen zum Vorbringen des BF im Hinblick auf Blutrache anzustellen. Der BF habe keine Familie in Afghanistan und wäre bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Ohne familiäre Unterstützung sei eine Rückkehr nach Kabul oder in einen anderen Landesteil nicht zumutbar.

4. Mit Schreiben vom 09.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung W150 zur Entscheidung zugewiesen. Am 27.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W217 zugewiesen.

5. Am 30.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. bezieht, zurückgezogen hat.5. Am 30.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. bezieht, zurückgezogen hat.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der BF an, eine Lebensgefährtin zu haben, mit der und deren Sohn er bereits 2013/2014 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Nach Einbringung einer Beschwerde habe er lange warten müssen, weshalb er ohne Wissen seiner Lebensgefährtin nach Belgien geflüchtet sei. Von den belgischen Behörden sei er wieder nach Österreich abgeschoben worden. Seine Freundin wäre österreichische Staatsbürgerin, beim AMS gemeldet und lebe in Wien. Sie würden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, da er wegen der Grundversorgung das Bundesland nicht wechseln dürfe. Er wolle sie heiraten, habe sich jedoch bislang nicht getraut, seine Mutter zu fragen. Zudem sei die Freundin noch mit einem Marokkaner verheiratet. Seit dessen Abschiebung hätten sie die Lebensgemeinschaft wiederaufgenommen.

In seiner Freizeit spiele er Fußball und lerne Deutsch. Er sei einmal strafgerichtlich verurteilt worden, weitere Anklagen gebe es jedoch nicht. Er lebe von der Grundversorgung. Er lebe in einer Mietwohnung, die von der Caritas finanziert werde.

6. Am 04.05.2018 erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte aus, dass die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung erhebliche Widersprüche aufweise. Der BF sei gerichtlich vorbestraft und würde es zudem an jeglicher Integrationsbemühung fehlen. Es handle sich nicht um eine Lebensgemeinschaft mit der angeblichen Lebensgefährtin und wäre schon die vorauszusetzende Tiefe der Beziehung nicht anzunehmen, zumal der BF ohne Wissen der Lebensgefährtin nach Belgien weitergereist sei. Eine Ansiedelung in Kabul wäre dem BF zumutbar.

7. Mit Beschluss des BVwG vom 15.05.2018 wurde das Verfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II eingestellt.7. Mit Beschluss des BVwG vom 15.05.2018 wurde das Verfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei eingestellt.

8. Mit Schreiben vom 31.08.2018 legte der BF weitere Urkunden vor:

Heiratsurkunde, Auszug aus dem Heiratseintrag, Foto aus dem Standesamt, Kopie der Tazkira des BF samt beglaubigter Übersetzung, Meldebestätigungen, Mietvertrag (lautend auf XXXX), Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung betreffend FrauXXXX, Schreiben an das Amt der NÖ Landesregierung betreffend Wiederaufnahme in die Grundversorgung, Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung betreffend Ablehnung der Wiederaufnahme in die Grundversorgung. Ergänzend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF XXXX geheiratet und das gemeinsame Familienleben in deren Mietwohnung aufgenommen habe. Er bereite sich auf seine Deutschprüfung für Niveaustufe A2 vor und habe sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 wohlverhalten. Vor diesem Hintergrund wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären.Heiratsurkunde, Auszug aus dem Heiratseintrag, Foto aus dem Standesamt, Kopie der Tazkira des BF samt beglaubigter Übersetzung, Meldebestätigungen, Mietvertrag (lautend auf römisch 40 ), Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung betreffend FrauXXXX, Schreiben an das Amt der NÖ Landesregierung betreffend Wiederaufnahme in die Grundversorgung, Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung betreffend Ablehnung der Wiederaufnahme in die Grundversorgung. Ergänzend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF römisch 40 geheiratet und das gemeinsame Familienleben in deren Mietwohnung aufgenommen habe. Er bereite sich auf seine Deutschprüfung für Niveaustufe A2 vor und habe sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 wohlverhalten. Vor diesem Hintergrund wäre die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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