Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W203 2186778-1/7E
W203 2186774-1/7E
W203 2186784-1/7E
W203 2186780-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1991 , 2.) XXXX , geboren am XXXX .1994 . 3.) dem minderjährigen Nabil XXXX , geboren am XXXX 2015 und 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX .2017, alle: StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen Spruchteil I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zlen. 1.) 1094883408 - 151778325/BMI-BFA_NOE_SP, 2.) 1094883909 - 151778304/BMI-BFA_NOE_SP,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1991 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 .1994 . 3.) dem minderjährigen Nabil römisch 40 , geboren am römisch 40 2015 und 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 .2017, alle: StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen Spruchteil römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zlen. 1.) 1094883408 - 151778325/BMI-BFA_NOE_SP, 2.) 1094883909 - 151778304/BMI-BFA_NOE_SP,
3.) 1094884503 - 151778339/BMI-BFA_NOE_SP und 4.) 1177069203 - 171400438/BMI-BFA_NOE_SP zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., sowie XXXX , Nabil XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., sowie römisch 40 , Nabil römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , Nabil XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , Nabil römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellten am 15.11.2015 für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer (BF3), sowie am 19.12.2017 für die Viertbeschwerdeführerin (BF4), die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Am 16.11.2015 wurde der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass er in Latakia geboren und verheiratet sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in Latakia besucht und habe nachfolgend als Schweißer gearbeitet. Seine Mutter befinde sich noch in Syrien, sein Vater sowie sein Bruder befänden sich in der Türkei. Der Aufenthaltsort seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Der BF1 gab an, dass er Syrien "vor ca. 25 Tagen" illegal zu Fuß verlassen habe. Er sei in die Türkei gereist. Seinen syrischen Reisepass habe er in Syrien zurückgelassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, dass er in den Krieg ziehen habe müssen. Er habe einen Bescheid bekommen und habe - nachdem sein Haus zerstört worden sei - Syrien verlassen. Seine gesamten Dokumente hätten sich in dem zerstörten Haus befunden.
Am selben Tag befragt gab die BF2 an, dass sie verheiratet sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Auch sie habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und sei nachfolgend Hausfrau gewesen. Ihre gesamte Familie befinde sich in der Türkei, bis auf einen Bruder, der sich in Österreich befinde. Syrien verlassen habe sie illegal "vor ca. 3 Monaten", da Krieg herrsche und ihr Haus zerstört worden sei. Sie habe auch keine Dokumente mehr, diese hätten sich alle im zerstörten Haus befunden. Bei einer Rückkehr habe sie Sorgen um ihren Sohn. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.
3. Am 31.08.2016 legte der BF1 einen Auszug aus dem Familienbuch sowie einen Militärausweis beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vor.
4. Am 22.06.2017 wurde der BF1 erstmalig vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Kopie der Erstbefragung erhalten habe. Die Rückübersetzung sei sehr rasch und in gekürzter Fassung erfolgt, er habe erst am Ende der Befragung erfahren, dass er befragt worden sei, weil er Asyl beantragt hbe. Der BF1 habe das Familienbuch seines Vaters vorgelegt. Er sei zwar verheiratet, besitze aber kein eigenes Familienbuch. Er habe die Kopie des Auszuges seines Personenstandsregisters sowie die Kopie seines Führerscheins für Militärangehörige an die belangte Behörde geschickt. Der BF1 habe seinen Militärdienst von 2011 bis 2013 abgeleistet, aber nicht - wie üblich - nach zwei Jahren ausgemustert worden, sondern sein Militärdienst sei für weitere neun Monate verlängert worden. Er sei in seiner Militärzeit einem Offizier als Fahrer zugewiesen gewesen. Der BF1 habe nie einen Reisepass besessen, seinen Personalausweis habe man ihm beim Einrücken zum Militär abgenommen. Auch sein Wehrdienstausweis sei ihm nicht gegeben worden, diese Dokumente seien eingezogen worden, damit der BF1 nicht fliehen könne. Zuletzt habe er in Salma, einem Dorf in der Provinz Latakia, gelebt, und nachdem er desertiert sei, sei er dorthin geflüchtet. Dieses Dorf sei damals von keiner Konfliktpartei kontrolliert worden. Es befinde sich auf dem Gipfel eines Berges und sei schwer zugänglich. Er habe ungefähr sechs Monate dort gelebt, seine Frau (die BF2) sei später dorthin nachgekommen. Von dort aus seien die BF in die Türkei geflüchtet, da der BF1 von beiden Konfliktseiten bedroht worden sei. Bis zu seiner Desertion habe der BF1 mit seiner Familie im Ort XXXX gelebt. Nach der Flucht des BF1 sei sein Vater stark unter Druck gesetzt worden und habe in die Türkei fliehen müssen. Gesundheitlich fehle dem BF1 nichts, außer dass er "ab und zu depressive Phasen" habe. Die BF2 sei noch einmal nach XXXX ins Dorf zurückgefahren, um das Auto der BF zu verkaufen, dabei sei sie erniedrigt und verhört worden, um den Aufenthaltsort des BF1 herauszufinden. In Syrien bestehe aufgrund der Desertion des BF1 ein offizieller Haftbefehl gegen ihn. Nach seiner Desertion habe der BF1 erfahren, dass er verurteilt worden sei. Zu welcher Strafe wisse er nicht - entweder zu einer Haftstrafe oder zum Tod. Er sei sich zu "80 %" sicher, dass er zum Tode verurteilt worden sei, da sein Onkel mütterlicherseits "vor 10 Tagen" festgenommen worden sei und als er verhört wurde sei er unter anderem auch nach dem Aufenthaltsort des BF1 gefragt worden. Er habe mit seinem Onkel telefoniert, der habe ihm das erzählt. Er sei traditionell verheiratet, er habe seine Heirat nicht eintragen lassen können, da er sich von staatlichen Behörden fernhalten habe müssen. Er habe im 5. Monat 2014 geheiratet, Dokumente darüber gebe es nicht, diese seien verbrannt. In Syrien würden außer seiner Mutter und seiner Schwester noch drei Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits leben. Geflüchtet sei der BF1, da er zu einer Strafe verurteilt worden sei. Er wolle keine Unschuldigen töten müssen und auch selbst nicht getötet werden. Diejenigen, die Befehle nicht befolgten, würden hingerichtet werden. Er sei persönlich verfolgt worden, das Haus seiner Familie sei gestürmt und durchsucht worden und die BF2 sei unter Druck gesetzt worden, um zu verraten, wo sich der BF1 befinde. Auch seine Schwester sei festgenommen und zum BF1 befragt worden.4. Am 22.06.2017 wurde der BF1 erstmalig vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Kopie der Erstbefragung erhalten habe. Die Rückübersetzung sei sehr rasch und in gekürzter Fassung erfolgt, er habe erst am Ende der Befragung erfahren, dass er befragt worden sei, weil er Asyl beantragt hbe. Der BF1 habe das Familienbuch seines Vaters vorgelegt. Er sei zwar verheiratet, besitze aber kein eigenes Familienbuch. Er habe die Kopie des Auszuges seines Personenstandsregisters sowie die Kopie seines Führerscheins für Militärangehörige an die belangte Behörde geschickt. Der BF1 habe seinen Militärdienst von 2011 bis 2013 abgeleistet, aber nicht - wie üblich - nach zwei Jahren ausgemustert worden, sondern sein Militärdienst sei für weitere neun Monate verlängert worden. Er sei in seiner Militärzeit einem Offizier als Fahrer zugewiesen gewesen. Der BF1 habe nie einen Reisepass besessen, seinen Personalausweis habe man ihm beim Einrücken zum Militär abgenommen. Auch sein Wehrdienstausweis sei ihm nicht gegeben worden, diese Dokumente seien eingezogen worden, damit der BF1 nicht fliehen könne. Zuletzt habe er in Salma, einem Dorf in der Provinz Latakia, gelebt, und nachdem er desertiert sei, sei er dorthin geflüchtet. Dieses Dorf sei damals von keiner Konfliktpartei kontrolliert worden. Es befinde sich auf dem Gipfel eines Berges und sei schwer zugänglich. Er habe ungefähr sechs Monate dort gelebt, seine Frau (die BF2) sei später dorthin nachgekommen. Von dort aus seien die BF in die Türkei geflüchtet, da der BF1 von beiden Konfliktseiten bedroht worden sei. Bis zu seiner Desertion habe der BF1 mit seiner Familie im Ort römisch 40 gelebt. Nach der Flucht des BF1 sei sein Vater stark unter Druck gesetzt worden und habe in die Türkei fliehen müssen. Gesundheitlich fehle dem BF1 nichts, außer dass er "ab und zu depressive Phasen" habe. Die BF2 sei noch einmal nach römisch 40 ins Dorf zurückgefahren, um das Auto der BF zu verkaufen, dabei sei sie erniedrigt und verhört worden, um den Aufenthaltsort des BF1 herauszufinden. In Syrien bestehe aufgrund der Desertion des BF1 ein offizieller Haftbefehl gegen ihn. Nach seiner Desertion habe der BF1 erfahren, dass er verurteilt worden sei. Zu welcher Strafe wisse er nicht - entweder zu einer Haftstrafe oder zum Tod. Er sei sich zu "80 %" sicher, dass er zum Tode verurteilt worden sei, da sein Onkel mütterlicherseits "vor 10 Tagen" festgenommen worden sei und als er verhört wurde sei er unter anderem auch nach dem Aufenthaltsort des BF1 gefragt worden. Er habe mit seinem Onkel telefoniert, der habe ihm das erzählt. Er sei traditionell verheiratet, er habe seine Heirat nicht eintragen lassen können, da er sich von staatlichen Behörden fernhalten habe müssen. Er habe im 5. Monat 2014 geheiratet, Dokumente darüber gebe es nicht, diese seien verbrannt. In Syrien würden außer seiner Mutter und seiner Schwester noch drei Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits leben. Geflüchtet sei der BF1, da er zu einer Strafe verurteilt worden sei. Er wolle keine Unschuldigen töten müssen und auch selbst nicht getötet werden. Diejenigen, die Befehle nicht befolgten, würden hingerichtet werden. Er sei persönlich verfolgt worden, das Haus seiner Familie sei gestürmt und durchsucht worden und die BF2 sei unter Druck gesetzt worden, um zu verraten, wo sich der BF1 befinde. Auch seine Schwester sei festgenommen und zum BF1 befragt worden.
Die BF2 gab im Rahmen ihrer Befragung im Wesentlichen an, dass sie außer dem bereits vorgelegten syrischen Personalausweis keine Dokumente besitze. Sie sei im 4. Monat schwanger. Die BF2 gab an, in Syrien von den Sicherheitsbehörden bedroht worden zu sein. Ihr seien Fragen gestellt worden, gegen sie persönlich sei aber nichts vorgelegen, deswegen sei sie auch nicht festgenommen worden. 2014 habe sie nicht mehr in den Libanon einreisen dürfen, sie sei vom syrischen Grenzschutz gehindert worden, da der BF1 bereits desertiert gewesen sei. Sie sei befragt worden, wo sich der BF1 befinde. Sie sei traditionell verheiratet, die Urkunde sei verbrannt. Sie mache zusätzlich zu den Fluchtgründen ihres Mannes eigene Fluchtgründe geltend, nämlich, dass es in Syrien keine Sicherheit gäbe, wenn man auf die Straße gehe. Man habe ständig Angst, dass etwas passieren könnte. Persönlich sei sie von den Sicherheitsbehörden wegen des BF1 befragt worden.
5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 25.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 25.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Den BF1 betreffend wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei mit der BF2 verheiratet und der Vater des BF3 und der BF4. Es läge ein Familienverfahren vor. Der BF1 sei gesund und arbeitsfähig. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs gegenüber dem BF1 vorgelegen, eine inzwischen vorliegende Rekrutierungsabsicht könne aber nicht ausgeschlossen werden. Es habe nicht festgestellt werden können, wieso der BF1 aufgrund seiner Ausreise als politischer Gegner des syrischen Regimes gelten solle. Begründend wurde aufs Wesentlichste zusammengefasst festgestellt, dass es sich bei den Erzählungen des BF1 um reine Schutzbehauptungen gehandelt habe, um persönliche Ziele zu erreichen, wie etwa Leistungen in westlichen Ländern und auch hier in Österreich zu erschleichen. Infolge der dargestellten Umstände sei die belangte Behörde in Zusammenschau der vorliegenden und eingeholten Ergebnisse überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des BF1 keine Rekrutierungsabsicht vorgelegen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Lage prekärer gewesen, die Kriegslage habe sich im Vergleich zum Jahr 2015 entspannt. Der Bedarf an wehrdienstfähigen Personen sei aus diesem Grund wesentlich geringer, da weite Teile des Landes unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen würden. Es sei somit davon auszugehen, dass Soldaten nun nicht mehr in dem Ausmaß erforderlich seien wie im Jahre 2015. In Syrien gäbe es keine Generalmobilmachung. Man könne nicht ausschließen, dass seit der Ausreise des BF1 zwischenzeitlich doch ein Interesse an der Einberufung desselben entstanden sei, da er sich zweifelsfrei im wehrdienstfähigen Alter befinde. Sowohl in Syrien als auch in Österreich gelte die allgemeine Wehrpflicht. Es handele sich um einen Dienst, welchen der Staat den Bürgern abverlangen könne, und eine Missachtung sei gesetzmäßig unter Strafe gestellt. Unabhängig davon, ob nun inzwischen ein mögliches Interesse an der Rekrutierung des BF1 im Raum stehe, könne man dem BF1 infolge seiner Ausreise keine Wehrdienstentziehung zur Last legen, da zum Zeitpunkt der Ausreise keine Rekrutierungsabsicht bestanden hätte.
6. Am 18.02.2018 brachten die BF1 bis BF4 Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichsten wie folgt:6. Am 18.02.2018 brachten die BF1 bis BF4 Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichsten wie folgt:
Die BF hätten durchaus eine politische Verfolgung seitens des syrischen Regimes geltend gemacht, da ihnen aufgrund der Desertion des BF1, ihrer Herkunft und ihrer Flucht der Vorwurf einer Ablehnung des Assad-Regimes gemacht werden würde. In Hinblick auf die BF2 läge zusätzlich eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau vor.
7. Einlangend am 21.02.2018 wurden die Beschwerden samt den zugehörigen Verfahrensakten von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF und deren Fluchtgründen:
Der BF1 bis BF4 sind syrische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe an.
Der BF1 ist der Ehemann der BF2, der BF1 und die BF2 sind die Eltern des BF3 und der BF4.
Der BF1 ist 1991 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Er hat den Wehrdienst in Syrien bereits abgeleistet und hat sich diesem durch Desertion entzogen. Es droht dem BF1 die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - erneut zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werde und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.2.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)
Zusatzinformationen zum Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vgl. DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dien