TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W238 2174618-1

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W238 2174618-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.10.2018 und am 05.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.10.2018 und am 05.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in Ghazni geboren worden und habe fünf Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und kinderlos. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und seine beiden Geschwister habe er auf der Flucht verloren; ihren derzeitigen Aufenthaltsort kenne er nicht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und er von Paschtunen verfolgt worden seien. Sein Vater sei vor ca. sechs Monaten von Paschtunen getötet worden. Er selbst sei bedroht worden.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in Ghazni geboren worden und habe fünf Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und kinderlos. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und seine beiden Geschwister habe er auf der Flucht verloren; ihren derzeitigen Aufenthaltsort kenne er nicht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und er von Paschtunen verfolgt worden seien. Sein Vater sei vor ca. sechs Monaten von Paschtunen getötet worden. Er selbst sei bedroht worden.

2. Anlässlich der am 27.09.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg (Außenstelle Salzburg), wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Geburtsort, Muttersprache, Familienstand sowie Schulbesuch. Weiters gab er an, dass er zwei Cousins in Österreich habe. In Afghanistan würden seine Onkel väterlicherseits leben, zu denen kein Kontakt bestehe. Ein Cousin studiere in Mazar-e Sharif. In Afghanistan habe er im Hotel seines Vaters gearbeitet. Er sei gesund und habe lediglich eine Stauballergie.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass sein Vater vor ca. zweieinhalb Jahren in der Stadt Ghazni von Paschtunen umgebracht worden sei, weil er sich geweigert habe, für diese Drogen von Ghazni nach Kabul zu liefern. Die Paschtunen seien nach der Ermordung seines Vaters auf der Suche nach ihm gewesen, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen habe.

Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand, Schulbesuch, Berufserfahrung und Gesundheitszustand würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario erachtete das BFA mit näherer Begründung für nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er sei in der Lage, in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zwar könne er sich aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht in der Herkunftsprovinz Ghazni niederlassen. Ihm stehe jedoch die Möglichkeit offen, sich in Kabul oder Mazar-e Sharif anzusiedeln.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer habe zwei Cousins ins Österreich, jedoch würden keine gegenseitigen Obsorgeverpflichtungen oder Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Der Beschwerdeführer besuche momentan keine Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege nicht vor.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und somit im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer (Zwangs-)Rekrutierung ausgesetzt wäre. Weiters sei das BFA nicht ausreichend auf die Tatsache eingegangen, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Minderheit der Hazara sei. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Volksgruppe stelle einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Afghanistan dar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen wäre das Leben des Beschwerdeführers auch in der Region Kabul gefährdet, zumal dort regelmäßig militärische Operationen stattfinden würden. Der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Verwandten oder Freunde, die ihn unterstützen könnten. Daher sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung und verfüge lediglich über praktische Erfahrungen. Zudem bemühe er sich um seine Integration in Österreich.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zuzuerkennen sowie die Rückkehrentscheidung aufzuheben.

5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 25.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 08.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschienen sind. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde den Verfahrensparteien im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

7. Am 05.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA nach der Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Er brachte Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab dazu in der Verhandlung eine mündliche Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie lebte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie lebte.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Wo sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers derzeit befinden, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Lauf des Verfahrens zusammengefasst damit, dass sein Vater in der Stadt Ghazni von Paschtunen bzw. Taliban umgebracht worden sei, weil er sich geweigert habe, für diese Drogen von Ghazni nach Kabul zu liefern. Die Paschtunen bzw. Taliban seien nach der Ermordung seines Vaters auf der Suche nach ihm gewesen, weshalb er mit seiner Familie das Land verlassen habe.

In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer (Zwangs-)Rekrutierung ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe Hazara stelle einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Afghanistan dar.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich nur den erstgenannten Fluchtgrund vor.

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung - etwa durch Paschtunen oder Taliban - ausgesetzt. Er wäre auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt.

Insbesondere wird nicht festgestellt, dass Paschtunen bzw. Taliban den Vater des Beschwerdeführers ermordeten und danach den Beschwerdeführer suchten oder bedrohen.

Auch war der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen Verfolgung in Form einer (versuchten) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen ausgesetzt noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat lediglich eine Stauballergie und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuchte acht Jahre eine Schule in Ghazni; er kann lesen und schreiben.

Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan im Hotel seines Vaters (u.a. als Fliesenleger).

Zwei Onkel väterlicherseits leben in Ghazni. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Mazar-e Sharif. Mit ihm hatte der Beschwerdeführer von Österreich aus (über Facebook) bis vor etwa einem halben Jahr Kontakt, den er jederzeit wiederherstellen könnte.

Zwei Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich (Graz und Wien). Sie sind österreichische Staatsbürger.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Der Beschwerdeführer hat nie in Mazar-e Sharif oder Herat gelebt. In Mazar-e Sharif lebt allerdings ein Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulausbildung. Er kann lesen und schreiben. In Österreich absolviert er derzeit eine Ausbildung als Restaurantfachmann. Neben seiner Muttersprache Dari verfügt er über (zumindest rudimentäre) Sprachkenntnisse in Englisch und Deutsch. Durch seine Tätigkeit im Hotel seines Vaters (u.a. als Fliesenleger) konnte er erste Berufserfahrungen sammeln. Der Beschwerdeführer könnte sich in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis ist aufgrund des guten Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit, der Ausbildung und der Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Zwei Onkel väterlicherseits sowie ein Cousin halten sich in Afghanistan auf. Er hat zwei Cousins im Bundesgebiet, wobei nur zu einem Cousin, der in Graz lebt, telefonischer Kontakt besteht. Der Kontakt ist nicht als intensiv zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer seinen Cousin nur einmal im Jahr in Graz besucht und keine finanzielle Abhängigkeit besteht. Zum anderen Cousin besteht kaum Kontakt. Seine Bindung zu Afghanistan ist angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, des langjährigen Aufenthalts in einem muslimisch geprägten Land, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 25.11.2015 im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich durchaus Integrationsbemühungen gezeigt.

Er hat freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling) für die Zeit vom 30.08.2018 bis 29.11.2021. Er arbeitet seit September 2018 in einem Hotel und bezieht ein Einkommen von EUR 720,- brutto. Der Beschwerdeführer besuchte in der Vergangenheit Deutschkurse (z.B. A2-Deutschkurs ohne bestandene Prüfung). Zum Zeitpunkt der Verhandlung wies er Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Des Weiteren besuchte er einen Alphabetisierungskurs, einen Werte- und Orientierungskurs, eine Bildungsberatung für junge Flüchtlinge, eine Fortbildung betreffend Sexualaufklärung und kulturelle Bildung sowie (bis Juni 2018) eine Tourismusschule. In der Freizeit lernt er Englisch und spielt Fußball.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 inkl. letzte Kurzinformation vom 19.10.2018;

* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (englische Fassung) vom 30.08.2018 und (deutsche Fassung) vom 19.04.2016;

1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 19.10.2018 (Grafiken nicht darstellbar):

"...

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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