Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2203521-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 24.06.2018 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Am 06.07.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 30.07.2018 durch persönliche Übernahme, wurde der gegenständlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 5 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde aufgetragen an einer bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 30.07.2018 durch persönliche Übernahme, wurde der gegenständlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt sowie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde aufgetragen an einer bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit per Telefax am 03.08.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit per Telefax am 03.08.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, des subsidiär Schutzberechtigten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zu neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, die gefällte Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. für Dauer unzulässig erklären, eine angemessene Frist für die Ausreise gewähren sowie die auferlegte Unterkunftnahme ersatzlos zu beheben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.08.2018 beim BVwG eingelangt.
Am 02.09.2018 legte das BFA den Bericht über die bereits erfolgte Abschiebung des BF am 02.09.2018 in seinen Heimatsstaat Serbien, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist serbisch.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Der BF reiste zuletzt legal am 24.06.2018 in das Bundesgebiet ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der BF ist in Serbien aufgewachsen, besuchte ebendort mehrjährig die Schule sowie absolvierte die Lehre zum Tischler und vermochte zuletzt seinen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit im Herkunftsstaat bestreiten.
Im Herkunftsstaat halten sich weiter Familienangehörige des BF auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der BF weist eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, nämlich im Flüchtlingsquartier Schwechat.
Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatzugehörigkeit, zum Glaubensbekenntnis, zur Muttersprache, zum Familienstand, zur Obsorgefreiheit und zum Einreisezeitpunkt des BF, zu dessen Antragstellung auf Erteilung des internationalen Schutzes, Aufenthalt, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in Serbien, zu dessen Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit sowie fehlenden berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Aufenthalt von weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dessen Mutter sowie Geschwistern und eine volljährige Tochter weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig seien.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die fehlende Erwerbstätigkeit beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, sowie aus einem Auszug der Sozialversicherungsdatenbank.
Die Wohnsitzmeldung im Flüchtlingsquartier beruht auf dem Datenbestand des ZMR.
Das der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Serbien verlassen hat beruht auf einen diesbezüglich Abschiebebericht des LPD XXXX.Das der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Serbien verlassen hat beruht auf einen diesbezüglich Abschiebebericht des LPD römisch 40 .
Die fehlenden Integrationsmomente in Bezug auf Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen eines das Vorliegen eines eine tiefgreifende Integration des BF darlegen könnenden substantiierten Sachverhaltes seitens diesem. Zudem spricht der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet gegen eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet.
Zum Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben dieses in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens des BF, nämlich von Privatpersonen und einzelnen serbischen Organwaltern (Polizei) bedroht worden zu sein, unterbleiben kann, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.
Unbeschadet dessen, wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flu