TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W251 2181680-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2181680-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT und den Verein SUARA sowie dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 zur Zl. 1073069110-150651551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT und den Verein SUARA sowie dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 zur Zl. 1073069110-150651551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 11.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihre Mutter und alle anderen Verwandten sie mit einem reichen Mann aus Mogadischu verheiraten habe wollen. Da die Beschwerdeführerin sich geweigert habe diesen Mann zu heiraten, habe sie Somalia verlassen. Ihr Vater sei auch gegen diese Heirat gewesen, weshalb er die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise unterstützt habe.

3. Am 08.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

4. Am 21.11.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Mutter ein Teehaus gehabt habe, in dem die Beschwerdeführerin mitgeholfen habe. Es sei öfters ein älterer Mann in das Teehaus gekommen, wo er die Beschwerdeführerin gesehen habe. Er habe deshalb die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Erlaubnis die Beschwerdeführerin zu heiraten, gefragt und ihr dafür viel Geld versprochen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe der Heirat zugestimmt, jedoch sei der Vater der Beschwerdeführerin dagegen gewesen. Der Mann habe daraufhin gedroht die Beschwerdeführerin mit Gewalt zu heiraten und habe der Mutter das versprochene Geld übergeben. Die Beschwerdeführerin habe deshalb mit Hilfe ihres Vaters Somalia verlassen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und daher keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien. Es drohe der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Die Beschwerdeführerin könne zu ihrer Familie zurückkehren und von dieser Unterstützung erwarten, so dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Zudem habe sie in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Vorbringen glaubhaft gewesen sei. Ihr sei auch allein deshalb Asyl zu gewähren, da sie als alleinstehende und von der Familie verstoßene Frau jedenfalls der Gefahr einer Vergewaltigung oder sonstiger Ausbeutung sexueller Art betroffen wäre. Das Bundesamt habe die tatsächliche Lage in Somalia verkannt. Der Beschwerdeführerin sei wegen der herrschenden Dürrekatastrophe jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

8. Mit Parteiengehör vom 23.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die deutsche Übersetzung des Lifos-Bericht zu Somalia: Die Position der Frauen im Clansystem vom 27.04.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend alleinstehende Frauen, Wohnen, Arbeiten in Somalia vom 22.03.2018 den Parteien zur Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 06.11.2018 (OZ 10) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Sub-Clan der Beschwerdeführerin nur in zwei Bezirken in Mogadischu die Mehrheit habe. In die vom Sub-Clan bewohnten Gebiete in Mogadischu könne die Beschwerdeführerin jedoch wegen ihrer Mutter nicht zurückkehren. Zudem sei von einer Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit auszugehen, 43% der Bevölkerung seien auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Es sei zu Dürren und Überschwemmungen gekommen. Es seien zu wenig Hilfsgelder aufgestellt worden. In Mogadischu und Umgebung werde von Warlords gegen Hilfsorganisationen mit Gewalt vorgegangen. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne Familie und könne nicht mit dem Schutz ihres Clans rechnen. Sie sei zudem nur beschränkt geschäftsfähig. Sie könne auch nicht auf die Hilfe von humanitären Organisationen zurückgreifen. Die Jugendarbeitslosigkeit sei in Mogadischu sehr hoch. Freie Jobs würden unabhängig von der Qualifikation an Verwandte, Clanmitglieder und Mitglieder der Dorfgemeinschaft vergeben werden. In Flüchtlingslagern komme es zudem häufig zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Zudem würde die Beschwerdeführerin als verwestlicht angesehen werden. Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief sowie einen Bericht von OCHA, Humanitarian Response Plan aus Juli 2018 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige des Clans der Hawiye und des Subclans der XXXX und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Sie spricht Somalisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder (AS 11, 73 ff; Protokoll vom 24.08.2018 - OZ 4, S. 7). An der Beschwerdeführerin wurde eine Genitalbeschneidung durchgeführt (OZ 4, S. 13 f).Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige des Clans der Hawiye und des Subclans der römisch 40 und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Sie spricht Somalisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder (AS 11, 73 ff; Protokoll vom 24.08.2018 - OZ 4, Sitzung 7). An der Beschwerdeführerin wurde eine Genitalbeschneidung durchgeführt (OZ 4, Sitzung 13 f).

Die Beschwerdeführerin wurde in Mogadischu geboren und hat dort zunächst gemeinsam mit ihren Eltern und ihren 7 Geschwistern (vier Brüder und drei Schwestern) gelebt. Ab ihrem fünften Lebensjahr ist die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter in XXXX, in Somaliland aufgewachsen, wobei ihr Onkel mütterlicherseits den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter bestritten hat. Die Beschwerdeführerin hat in XXXX ca. ein Jahr eine Koranschule besucht. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von ca. 17 Jahren nach dem Tod ihrer Großmutter wieder zu ihren Eltern nach Mogadischu gezogen. Sie hat dort mit ihren Eltern und ihren Geschwistern bis zu ihrer Ausreise in einem Wellblechhaus gewohnt (AS 75; OZ 4, S. 8 f). Der Vater der Beschwerdeführerin hat als Schaffner gearbeitet, ihre Mutter hat Tee verkauft, wobei ihr die Beschwerdeführerin geholfen hat (OZ 4, S. 10, 14; AS 77).Die Beschwerdeführerin wurde in Mogadischu geboren und hat dort zunächst gemeinsam mit ihren Eltern und ihren 7 Geschwistern (vier Brüder und drei Schwestern) gelebt. Ab ihrem fünften Lebensjahr ist die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter in römisch 40 , in Somaliland aufgewachsen, wobei ihr Onkel mütterlicherseits den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter bestritten hat. Die Beschwerdeführerin hat in römisch 40 ca. ein Jahr eine Koranschule besucht. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von ca. 17 Jahren nach dem Tod ihrer Großmutter wieder zu ihren Eltern nach Mogadischu gezogen. Sie hat dort mit ihren Eltern und ihren Geschwistern bis zu ihrer Ausreise in einem Wellblechhaus gewohnt (AS 75; OZ 4, Sitzung 8 f). Der Vater der Beschwerdeführerin hat als Schaffner gearbeitet, ihre Mutter hat Tee verkauft, wobei ihr die Beschwerdeführerin geholfen hat (OZ 4, Sitzung 10, 14; AS 77).

Die Beschwerdeführerin ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 10.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ihre Familie (bestehend aus ihren Eltern und 7 Geschwistern) in Mogadischu. Sie hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die Familie der Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über ein Wellblechhaus in Mogadischu (OZ 4, S. 8, 10)Die Beschwerdeführerin verfügt über ihre Familie (bestehend aus ihren Eltern und 7 Geschwistern) in Mogadischu. Sie hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die Familie der Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über ein Wellblechhaus in Mogadischu (OZ 4, Sitzung 8, 10)

Die Beschwerdeführerin verfügt auch über eine Tante väterlicherseits in Mogadischu sowie einen Onkel mütterlicherseits in XXXX (Somaliland), der dort über ein Wellblechhaus verfügt (OZ 4, S. 8, 10).Die Beschwerdeführerin verfügt auch über eine Tante väterlicherseits in Mogadischu sowie einen Onkel mütterlicherseits in römisch 40 (Somaliland), der dort über ein Wellblechhaus verfügt (OZ 4, Sitzung 8, 10).

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie ist arbeitsfähig (AS 79).

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist weder von ihrer Mutter noch von anderen Familienangehörigen einem (älteren) Mann zur Heirat versprochen worden. Es ist auch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vater von dem (älteren) Mann mit dem Tod oder einer Inhaftierung bedroht worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat kein Geld vom (älteren) Mann, den die Beschwerdeführerin hätte heiraten sollen, bekommen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat die Familie der Beschwerdeführerin in Mogadischu nicht verlassen.

Die Beschwerdeführerin hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht der Beschwerdeführerin weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch ihre Familienangehörigen, durch den Mann, dem sie angeblich versprochen gewesen ist oder durch andere Personen.

Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht der Beschwerdeführerin weder durch ihre Mutter noch durch ihren Vater oder durch andere Personen eine Zwangsheirat.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist in Somalia allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Somalia über Familienangehörige, sodass sie über ein soziales und familiäres Netzwerk verfügt. Die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in ein IDP-Lager gehen, sondern kann bei ihrem Clan und ihrer Familie Schutz, Unterkunft und Verpflegung vorfinden.

1.2.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die ihren Kleidungsstil, ihre persönliche Wertehaltung und ihre Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Kleidungs- oder Lebensstils in Somalia weder Lebensgefahr noch psychische und/oder physische Gewalt.

1.2.4. Die Beschwerdeführerin wäre in Somalia aufgrund der durchgeführten Genitalbeschneidung weder einer Lebensgefahr noch psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Die Beschwerdeführerin kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann im Haus ihrer Familie in Mogadischu wohnen. Sie kann von ihrem familiären Netzwerk und - als Angehörige des Clans der Hawiye, Subclan XXXX - von ihrem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen.Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Die Beschwerdeführerin kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann im Haus ihrer Familie in Mogadischu wohnen. Sie kann von ihrem familiären Netzwerk und - als Angehörige des Clans der Hawiye, Subclan römisch 40 - von ihrem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist der Beschwerdeführerin daher möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Antragsstellung am 10.06.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkurse besucht. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse (AS 79; OZ 4, S. 10 f).Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkurse besucht. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse (AS 79; OZ 4, Sitzung 10 f).

Die Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hilft bei der Verteilung von Kleiderspenden und betreut ein Kind für ihre somalischen Bekannte (OZ 4, S. 11 f). Sie ist jedoch weder Mitglied in einem Verein noch geht sie kulturellen oder sportlichen Aktivitäten in Österreich nach.Die Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hilft bei der Verteilung von Kleiderspenden und betreut ein Kind für ihre somalischen Bekannte (OZ 4, Sitzung 11 f). Sie ist jedoch weder Mitglied in einem Verein noch geht sie kulturellen oder sportlichen Aktivitäten in Österreich nach.

Die Beschwerdeführerin hat zwar in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Somaliern, Nigerianern, Arabern und Österreichern knüpfen können, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen (OZ 4, S. 12) und verfügt sie auch über keine Verwandte in Österreich.Die Beschwerdeführerin hat zwar in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Somaliern, Nigerianern, Arabern und Österreichern knüpfen können, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen (OZ 4, Sitzung 12) und verfügt sie auch über keine Verwandte in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB 03.05.2018, S. 11 f).Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB 03.05.2018, Sitzung 11 f).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 03.05.2018, S. 35).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 03.05.2018, Sitzung 35).

Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 03.05.2018, S. 36).Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 03.05.2018, Sitzung 36).

Die Dürresituation hat sich aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt. Für Mogadischu selbst gilt die IPC-Stufe 1 (minimal), für IDP Lager die IPC-Stufe 3 (crisis). Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 16).Die Dürresituation hat sich aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt. Für Mogadischu selbst gilt die IPC-Stufe 1 (minimal), für IDP Lager die IPC-Stufe 3 (crisis). Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 16).

In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 22).In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 22).

Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 23-24).Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 23-24).

Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 03.05.2018, S. 142). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten (LIB 03.05.2018, S. 136).Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 03.05.2018, Sitzung 142). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten (LIB 03.05.2018, Sitzung 136).

Al-Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 03.05.2018, S. 47).Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 03.05.2018, Sitzung 47).

Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:

Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 03.05.2018, S. 48). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 03.05.2018, S. 63).Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 03.05.2018, Sitzung 48). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 03.05.2018, Sitzung 63).

Clanstruktur, Hawiye:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 03.05.2018, S. 92; Beilage ./VIII, S. 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./VIII, S. 22).Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 03.05.2018, Sitzung 92; Beilage ./VIII, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./VIII, Sitzung 22).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 03.05.2018, S. 93).Dabei gelten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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