TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 B322/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZustellG §10
VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den im Verfahren vor dem UVS nach dessen Aufforderung namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten durch Hinterlegung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Oktober 1996, Zl. UVS-02/V/32/10/96-34, der nach den Beschwerdeangaben dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nach dessen Aufforderung namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten am 15. November 1996 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Zustellung ist damit rechtswirksam zustandegekommen.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß ein Zustellmangel vorliege, weil er von der belangten Behörde nicht über diese Rechtsfolge belehrt wurde, ist verfehlt. Die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß §10 Zustellgesetz hätte nur einen Hinweis darauf enthalten müssen, daß die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen wird, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird (§10, zweiter Satz, ZustellG). Da der Beschwerdeführer jedoch einen Zustellbevollmächtigten fristgerecht benannt hat, braucht auf das Fehlen eines Hinweises auf diese Rechtsfolge in der "Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Mai 1996" nicht näher eingegangen werden.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 27. Dezember 1996 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 4. Februar 1997 zur Post gegeben.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B322.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97B00322_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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