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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2018, Ra 2017/16/0135-12, eingebrachten "Beschwerde" der H D in H, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2018 wurde der dritte Antrag der einschreitenden Partei, ihr die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2017, W 214 2130398/6E (protokolliert zu Ra 2017/16/0135), zu bewilligen, zurückgewiesen.
2 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.
3 Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.7.2018, Ra 2017/17/0895; VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103, VwSlg 19.477/A, mwN).
4 Weiters wird die Einschreiterin darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
5 Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes derartiges Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl. nochmals VwGH 12.7.2018, Ra 2017/17/0895; VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103, VwSlg 19.477/A, mwN).
Wien, am 22. Jänner 2019
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160135.L00Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019