RS Lvwg 2018/12/18 405-5/53/1/16-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129

Rechtssatz

Angesichts der Bestandfestigkeit der Ausschreibungsunterlagen ist das Zuschlagskriterium Preis/Preisdämpfungsfaktor jedoch nicht mehr in erster Linie am Sachlichkeitsgebot zu messen, sondern vielmehr auf den objektiven Erklärungswert aus Sicht des „durchschnittlichen fachkundigen Bieters“ abzustellen.

Schlagworte

Vergabeverfahren, Zuschlagsentscheidung, Ausscheidungsbestimmungen, objektiver Erklärungswert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.5.53.1.16.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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