Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
ZustG §9 Abs3Rechtssatz
Ist für eine Person ein Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter) ua für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt, so ist dieser hinsichtlich eines zuzustellenden Schriftstücks als Empfänger zu bezeichnen. Zustellungen an die betroffene Person selbst sind ab Bestellung der Erwachsenenvertretung unwirksam.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter; Zustellmangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2716.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019