Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
1.) L507 2168414-1/2E
2.) L507 2168411-1/2E
3.) L507 2168417-1/3E
4.) L507 2168420-1/4E
5.) L507 2168419-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Mag. Kurt Kulac, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX, 26.07.2017, Zl. XXXX, 24.07.2017, Zl. XXXX, 24.07.2017, Zl. XXXX und 27.07.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Mag. Kurt Kulac, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. römisch 40 , 26.07.2017, Zl. römisch 40 , 24.07.2017, Zl. römisch 40 , 24.07.2017, Zl. römisch 40 und 27.07.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erst- und Viertbeschwerdeführer stellten am 12.07.2015, die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer am 02.11.2015 und der Drittbeschwerdeführer am 10.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Bei den niederschriftlichen Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachten die Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien muslimisch-sunnitischen Glaubens und die Zweitbeschwerdeführerin sei muslimisch-schiitischen Glaubens. Die Beschwerdeführer hätten zuletzt in Bagdad gelebt. Vier Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin würden in der Türkei leben.
Die Beschwerdeführer hätten bis 2006 in Abu Ghuraib gelebt und seien von dort wegen religiöser Gründe vertrieben worden. Danach hätten die Beschwerdeführer in Bagdad im Bezirk XXXX bis 2013 gelebt. Es sei immer wieder zu Problemen wegen der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gekommen; insbesondere, weil die Zweitbeschwerdeführerin muslimisch-schiitischen Glaubens sei und die übrigen Beschwerdeführer muslimisch-sunnitischen Glaubens seien. Im September 2013 sei es vor dem Haus der Beschwerdeführer zu einer Explosion gekommen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verletzt worden seien. Aus diesem Grund sei die Familie im September 2013 nach Sab Al-Bor gezogen. Anfang Februar 2014 sei der Erstbeschwerdeführer von unbekannten Personen entführt worden. Am nächsten Tag sei er von den Entführern auf einer Straße zurückgelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei verletzt gewesen und deshalb in einem Krankenhaus in Bagdad behandelt worden.Die Beschwerdeführer hätten bis 2006 in Abu Ghuraib gelebt und seien von dort wegen religiöser Gründe vertrieben worden. Danach hätten die Beschwerdeführer in Bagdad im Bezirk römisch 40 bis 2013 gelebt. Es sei immer wieder zu Problemen wegen der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gekommen; insbesondere, weil die Zweitbeschwerdeführerin muslimisch-schiitischen Glaubens sei und die übrigen Beschwerdeführer muslimisch-sunnitischen Glaubens seien. Im September 2013 sei es vor dem Haus der Beschwerdeführer zu einer Explosion gekommen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verletzt worden seien. Aus diesem Grund sei die Familie im September 2013 nach Sab Al-Bor gezogen. Anfang Februar 2014 sei der Erstbeschwerdeführer von unbekannten Personen entführt worden. Am nächsten Tag sei er von den Entführern auf einer Straße zurückgelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei verletzt gewesen und deshalb in einem Krankenhaus in Bagdad behandelt worden.
Infolge dieser Vorfälle hätten die Beschwerdeführer im März 2013 den Irak verlassen und seien bis Mitte 2015 bzw. bis zur Weiterreise nach Österreich in der Türkei aufhältig gewesen.
Zum Beweis des Vorbringens brachten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 53 und AS 65 bis 76 den Akt des Erstbeschwerdeführers betreffend; AS 89 und AS 93 bis 101 den Akt des Drittbeschwerdeführers betreffend und AS 53 bis 68 und AS 73 bis 79 den Akt des Viertbeschwerdeführers betreffend).
Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der von den Beschwerdeführern in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:
"-Irakischer Reisepass im Original XXXX,"-Irakischer Reisepass im Original römisch 40 ,
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend folgende Feststellungen:
"[...]
Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Irak Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.
Eine Verfolgung von staatlicher Seite konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Eine asylrelevante verfolgen konnte nicht festgestellt werden.
[...]"
Auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:
"-Irakischer Reisepass im Original XXXX,"-Irakischer Reisepass im Original römisch 40 ,