TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W173 2185895-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2185895-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 9.1.2018, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 9.1.2018, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Bereits im Jahr 1994 wurde Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Fettleber (Richtsatz III/e/361-GdB 30%), 2. Taubheit rechts (Richtsatz VII/a/642-GdB 20%), 3. Koronare Herzkrankheit (Richtsatz III/c/319-GdB 30%) und 4. Sondylosis der HWS und LWS (Richtsatz I/f/190-GdB 20%). Das Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden um zwei Stufen erhöht.1. Bereits im Jahr 1994 wurde Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Fettleber (Richtsatz III/e/361-GdB 30%), 2. Taubheit rechts (Richtsatz VII/a/642-GdB 20%), 3. Koronare Herzkrankheit (Richtsatz III/c/319-GdB 30%) und 4. Sondylosis der HWS und LWS (Richtsatz I/f/190-GdB 20%). Das Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden um zwei Stufen erhöht.

2. Am 7.8.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Als seine Leiden zählte der BF Prostatakrebs, Harninkontinenz, Leistenbruch rechts, Schlaganfall und Makuladegen. links auf. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.

3. Von der belangen Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Aktengutachten vom 8.9.2017 führte Dr. XXXX , FÄ für Augenheilkunde, Nachfolgendes aus:3. Von der belangen Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Aktengutachten vom 8.9.2017 führte Dr. römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, Nachfolgendes aus:

".......................

Augenbefund nach dem Befund des Amb der BVA vom 13.12.16

Visus rechts corr 0,9-1,0p

links corr 0,6p Jg 4-5

Beide Augen: Cat cort et nucl

Fundus li Papille oB, Pigmentblattaufspaltung

Augendruck bds normal

CT geringe Nahexophorie

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: 0

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

01

Grauer Star beidseits und degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit Sehverminderung rechts auf 0,9 und links auf ca 0,5 Tabelle Kolonne 1 Zeile 3

11.02.01

10%

Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H.

...........................

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum

Vorgutachten: kein Augenvorgutachten.

.........................

X Dauerzustand

........................"

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für

Allgemeinmedizin, vom 4.1.2018 wurde auf Basis einer persönlichen

Untersuchung des BF im Wesentlichen ausgeführt:

".................................

Anamnese:

Vorgutachten vom 9. November 1987: Fettleber 30 %, Taubheit rechts 20 %, Koronare Herzkrankheit 30 %, Spondylosis der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule 20 %. Gesamtgrad der Behinderung 50 %.

Zustand nach radikaler Prostataektomie 6/2015, biochemisches Rezidiv 3/2017. Zustand nach Leistenbruchoperation rechts 9/2015, Z.n. transitorische ischämische Attacke mit Schwindel und Übelkeit sowie Doppelbildern und Verschwommensehen 1/2016. Grauer Star beidseits und degenerative Entartung der Netzhautmitte links. Taubheit rechts.

Derzeitige Beschwerden:

Bei Zustand nach Prostataentfernung im Juni 2015 kam es zu einer Mikrohämaturie und die PSA-Werte stiegen danach. Eine Chemotherapie sei begonnen worden, sei dann auf eine

Strahlentherapie umgestellt worden. Von 1/2017 bis Ostern 2017 sei er 38 Mal bestrahlt

worden. Seit der Bestrahlung seien die Tumormarker zurückgegangen. Aufgrund von Blut im Stuhl sei eventuell eine Operation erforderlich. Eine aktuelle Koloskopie sei nicht absolviert worden. Die letzte Darmspiegelung sei 2015 erfolgt. Eventuell bestehe nach Strahlentherapie ein Strahlenschaden am Darm und verursache die Blutabgänge. Seit der Prostataoperation bestehe eine Harninkontinenz, er komme nur mit Windelhose zurecht. Wenn er einen Termin habe, trinke er wenig. Beckenbodengymnastik werde absolviert. Am rechten Ohr sei er taub und am linken Auge bestehe eine Sehstörung. 1960 habe er einen Verkehrsunfall erlitten und seit damals bestehe eine Taubheit rechts. Es bestehe ein Tinnitus links. Er trage ein Hörgerät links, dieses sei jedoch derzeit in der Reinigung. Ein Leistenbruch sei saniert worden, fallweise bestehen Beschwerden in der rechten Leiste. Im Jänner 2016 habe er eine Durchblutungsstörung des Gehirns erlitten. Diese sei mit Schreibstörungen und einer Leseschwäche einhergegangen, eindeutige Symptome für einen Schlaganfall hätten damals nicht bestanden. Er leide an einem restless legs Syndrom, beim Sitzen verspüre er ein Kribbeln der Unterschenkel, er nehme Restex Tabletten bei Bedarf. Er turne reichlich. Er sei bei der Post zuletzt in der Revision tätig gewesen, habe einen Dienstunfall erlitten und sei seit 24 Jahren in Pension. AW wollte einen aktuellen Audiometriebefund nachreichen, kam diesem Vorhaben jedoch nicht nach.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Sortis, Restex bei Bedarf

Sozialanamnese: verheiratet, die Kinder seien bereits verstorben. Pensionist, war bei der österreichischen Post tätig.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Institut für Radioonkologie Wilhelminenspital 31.03.2017:

biochemisches Rezidiv eines N.

prostatae, Zustand nach radikaler Prostataentfernung am 10. Juni 2015. Die Radiatio konnte problemlos durchgeführt werden.

Neurologischer Patientenbrief Krankenhaus göttlicher Heiland vom 31. Januar 2016:

Einweisungsgrund: plötzlicher Drehschwindel mit Übelkeit, Doppelbilder und

Verschwommensehen. Verdacht auf Hirnstamm-TIA. Die neurologische Untersuchung bei der Aufnahme ist unauffällig, bis auf eine leichte Ataxie rechts im Knie-Hacke-Versuch bei vorbekannter Polyneuropathie. Coronar-MRT alter kleiner Mediateilinfarkt links temporal, kein Hinweis auf rezentes Geschehen. Sonografie der hirnversorgenden Gefäße zeigt 50 bis 60-prozentige Stenose der ACE links. Langzeit-EKG durchgehender Sinusrhythmus mit zahlreichen supraventrikulären Extrasystolen und wenigen ventrikulären Extrasystolen. Langzeit-Blutdruckmessung unauffällig, in Zusammenschau der Befunde gehen wir von

einer Hirnstamm-TIA aus. Entlassung in gutem Allgemeinzustand.

Echokardiographie 13. Januar 2016: global normale Linksventrikelfunktion.

Chirurgischer Patientenbrief Krankenhaus göttlicher Heiland 4. September 2015: Hernia inguinalis rechts. Operation nach Lichtenstein rechts am 4. September 2015, komplikationslos.

Entlassung in gutem Allgemeinzustand. Coloskopie am 3.09.2015: bis ins Coecum unauffällig.

Urologischer Patientenbrief Krankenhaus göttlicher Heiland vom 22. Juni 2015:

Prostatacarcinom Gleason Score 7, G III, radikale suprapubische Prostatektomie am 10. Juni 2015. Eingriff komplikationslos. Der Dauerkatheter konnte nach Zystogramm am 7.Prostatacarcinom Gleason Score 7, G römisch drei, radikale suprapubische Prostatektomie am 10. Juni 2015. Eingriff komplikationslos. Der Dauerkatheter konnte nach Zystogramm am 7.

postoperativen Tag entfernt werden. Entlassung bei restharnfreier Miktion.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 180,00 cm,

Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 135/70

Klinischer Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich,

Caput: ua., keine Lippenzyanose, Kommunikation gut möglich (laut AW bestehe eine Hörgeräteversorgung links, dzt. bestehe keine Hörgeräteversorgung, da HG in der Reinigung)

keine Halsvenenstauung,

Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, blande Unterbauch-Laparatomienarbe, Nierenlager bds. frei,

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts endlagig und links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten:

OE: Rechtshändigkeit

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei,

Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar

Ellenbogengelenke: frei,

Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei,

Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar,

UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 130°, Abd. und Add.

altersentsprechend frei,

Hüftgelenk links: Flexion 130°, Abduktion und Adduktion frei,

Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil,

Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil,

Sprunggelenke bds. frei,

sonstige Gelenke altersentsprechend frei,

Fußheben und -senken bds. durchführbar,

1-Beinstand bds. durchführbar,

Hocke durchführbar,

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden,

Fußpulse bds. palp.,

Venen: unauffällig, Ödeme: keine, eine Rezidivhernie rechte Leiste grobklinisch nicht palpabel,

Stuhl: zuletzt werden Blutabgänge berichtet, Harnanamnese: laut AW bestehe eine Harninkontinenz.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar

Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

01

Zustand nach radikaler Prostataentfernung nach Karzinom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da biochemisches Rezidivgeschehen mit Zustand nach Chemo- und Strahlentherapie 2017 bei Fehlen von Absiedlungen mit berichteter Harnentleerungsstörung.

13.01.03

60

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkung objektivierbar.

02.01.01

20

03

Taubheit rechts Wahl dieser Position, da Taubheit rechts bei Fehlen einer dokumentierten Hörstörung links. Tabelle Kolonne 1, Zeile 6.

12.02.02

20

04

Restless legs-Syndrom bei Hinweisen auf Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da mittels medikamentöser Bedarfstherapie kompensierbar.

04.06.01

10

05

Tinnitus links Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02.

10

06

Fettleber Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen von Komplikationen bzw. maßgeblichen Leberfunktionsstörungen.

07.05.03.

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2-6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein Zustand nach transitorischer Durchblutungsstörung des Gehirns erreicht keinen

Behinderungsgrad, da maßgebliche neurologische Ausfälle nicht objektiviert werden können. Ein Zustand nach Leistenbruchoperation rechts erreicht bei Fehlen dokumentierter Komplikationen keinen Behinderungsgrad. Die berichteten Blutabgänge bei Stuhlentleerung erreichen bei Fehlen eines dokumentierten Darmleidens keinen Behinderungsgrad. Bei Vorliegen einer im Normbereich liegenden Linksventrikelfunktion ist eine koronare Herzerkrankung in den aktuellen Befunden nicht dokumentiert. Eine Sehstörung wird im augenärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten Neuaufnahme des nun führenden Leidens Nummer 1.

Neuaufnahme von Leiden Nummer 4 und 5. Wegfall von Leiden Nummer 3 des Vorgutachtens, da ein Herzleiden in den aktuellen Befunden nicht belegt ist. Zudem Absenkung des Leberleidens Nummer 6 nach geltender Einschätzungsverordnung bei Fehlen von Komplikationen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Siehe Gesamtgutachten.

X Nachuntersuchung 04/2022 Besserung von Leiden 1 möglich.römisch zehn Nachuntersuchung 04/2022 Besserung von Leiden 1 möglich.

..............................."

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt

für Allgemeinmedizin, vom 8.1.2018 wurde unter Berücksichtigung der

oben angeführten Gutachten vom 8.9.2017 und vom 4.1.2018

Nachfolgendes ausgeführt:

"................................

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung für die Positionsnummer und den Rahmensatz

Pos.Nr.

GdB %

01

Zustand nach radikaler Prostataentfernung nach Karzinom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da biochemisches Rezidivgeschehen mit Zustand nach Chemo- und Strahlentherapie 2017 bei Fehlen von Absiedlungen mit berichteter Harnentleerungsstörung.

13.01.03

60

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkung objektivierbar.

02.01.01

20

03

Taubheit rechts Wahl dieser Position, da Taubheit rechts bei Fehlen einer dokumentierten Hörstörung links. Tabelle Kolonne 1, Zeile 6.

12.02.02

20

04

Grauer Star beidseits und degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit Sehverminderung rechts auf 0,9 und links auf ca 0,5 Tabelle Kolonne 1 Zeile 3

11.02.01.

10

05

Restless legs-Syndrom bei Hinweisen auf Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da mittels medikamentöser Bedarfstherapie kompensierbar.

04.06.01

10

06

Tinnitus links Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02.

10

07

Fettleber Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen von Komplikationen bzw. maßgeblichen Leberfunktionsstörungen.

07.05.03.

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2-7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein Zustand nach transitorischer Durchblutungsstörung des Gehirns erreicht keinen

Behinderungsgrad, da maßgebliche neurologische Ausfälle nicht objektiviert werden können. Ein Zustand nach Leistenbruchoperation rechts erreicht bei Fehlen dokumentierter Komplikationen keinen Behinderungsgrad. Die berichteten Blutabgänge bei Stuhlentleerung erreichen bei Fehlen eines dokumentierten Darmleidens keinen Behinderungsgrad. Bei Vorliegen einer im Normbereich liegenden Linksventrikelfunktion ist eine koronare Herzerkrankung in den aktuellen Befunden nicht dokumentiert.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten Neuaufnahme des nun führenden Leidens Nummer 1.

Neuaufnahme von Leiden Nummer 4, 5 und 6. Wegfall von Leiden Nummer 3 des Vorgutachtens, da ein Herzleiden in den aktuellen Befunden nicht belegt ist. Zudem Absenkung des Leberleidens Nummer 6 nach geltender Einschätzungsverordnung bei Fehlen von Komplikationen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Infolge Neuaufnahme von Leiden 1 Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe im Vergleich zum Vorgutachten.

X Nachuntersuchung 4/2022 Besserung von Leiden 1 möglich.römisch zehn Nachuntersuchung 4/2022 Besserung von Leiden 1 möglich.

..............................."

Dem BF wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% mit Schreiben vom 9.1.2018 übermittelt.

3. Mit Schreiben vom 12.1.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Behindertenpass mit einem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Er sei zwar mit der Befragung des Sachverständigen Dr. XXXX sehr zufrieden gewesen. Bei der Maculadegeneration trete eine Verschlechterung auf. Der Eingriff 2016 habe nicht einen Stillstand bewirkt. Es finde derzeit eine photodynamische Therapie statt. Der Prostatakrebs habe den Darm erreicht. Wegen Blutverlusts im Stuhl sei er behandelt worden. Angeschlossen waren medizinische Befunde zum Augenleiden und zum Darm.3. Mit Schreiben vom 12.1.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Behindertenpass mit einem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Er sei zwar mit der Befragung des Sachverständigen Dr. römisch 40 sehr zufrieden gewesen. Bei der Maculadegeneration trete eine Verschlechterung auf. Der Eingriff 2016 habe nicht einen Stillstand bewirkt. Es finde derzeit eine photodynamische Therapie statt. Der Prostatakrebs habe den Darm erreicht. Wegen Blutverlusts im Stuhl sei er behandelt worden. Angeschlossen waren medizinische Befunde zum Augenleiden und zum Darm.

4. Am 12.2.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt:4. Am 12.2.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt:

"............................................

Angaben anlässlich der zweitinstanzlichen Begutachtung: ‚Ich habe im Bereiche des linken Auges wieder einen Glaskörpereingriff durchführen lassen müssen. Das rechte Auge ist ungehindert. Ich bin der Meinung, dass meine Leiden zu gering eingeschätzt sind. Mein Prostataleiden hat sich verschlechtert. Ich habe immer wieder blutige Abgänge aus dem Darmbereich. Grund dafür sind die Schäden nach

Bestrahlungen.'

Medikamente: Sortis 20 mg. Keine regelmäßige sonstige Medikation.

Befunde im Beschwerdeverfahren:

Abl. 52 - KH Göttlicher Heiland, Amb.Brief vom 22.Nov.2017 -

Kontrolluntersuchung Diagnose: Milde Strahlenproktitis, Zustand nach N.prostatae mit Radiatio, innere

Hämorrhoiden 1 0 , sowie

Abl. 49-51 und Abl. 53 - Hanusch-KH-Augenabt.-Diagnose: Chronische Choriopathia centralis serosa am linken Augen. Komplikationsloser operativer und postoperativer

Verlauf.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: //////

Größe: 180 cm Gewicht: 68 kg Status (Kopf / Fußschema) Fachstatus:

Habitus: Groß. Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand: Normalgewicht Hautfarbe: Normal. Schleimhäute:

Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN

Augen: Brillenträger, rechtes Auge Leseleistung mit Brille unauffällig.

Linkes Auge: Ohne Augengläser Fingerzählen, mit Augengläser erschwertes Lesen von Buchstaben.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.

RR: 145/80

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen. Blande Oberbauchlaparotomienarbe.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen - und neigen.

BWS: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 30 cm, Rumpfdrehung und

Rumpfneigung endlagig eingeschränkt.

Obere Extremitäten

Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen.

Faustschluss beidseits kräftig. Fingergelenke frei beweglich.

Es werden keine Sensibilitätsstörungen angegeben.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke: Beugung beidseits bis 130 0 ausführbar, keine Einschränkung der Drehund Spreizbewegungen.

Kniegelenke: Beidseits unauffällig.

Sprunggelenke: Beidseits frei.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Keine postthrombotischen Hautveränderungen.

Varizen: Gering. Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Gute Kooperation.

Stellungnahme zu den im Beschluss vom 12.März 2018 angeführten

Anfragen:

Ad l. Grad der Behinderung:

Ad I. 1Ad römisch eins. 1

Aufgrund des Vorbringens des BF zu seinen einzelnen Erkrankungen in der

Beschwerde vom 12.Jänner 2018 (Abl. 55), sowie der vorgelegten medizinischen

Unterlagen (Abl. 7-16, Abl. 49-53) unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (Abl. 17-18, Ab. 19-22 und Abl. 23-24) ergibt sich keine Änderung zum GdB des BF, weder zum Gesamt-GdB, noch in Hinblick zu den einzelnen Leiden.

Der vorhandene augenärztliche Befund vom 13. Dez.2016, Abl. 7-8 ist im Hinblick auf das bestehende Sehvermögen mit Korrektur durch die augenfachärztliche Begutachtung in l. Instanz korrekt eingeschätzt.

Die in Abl. 9-12 (Patientenbrief KH Göttlicher Heiland, vom 31 Jänner 2016) angeführten Diagnosen sind ebenfalls im allgemeinmedizinischen Gutachten der

l. Instanz Dr. XXXX ausreichend berücksichtigt.l. Instanz Dr. römisch 40 ausreichend berücksichtigt.

Gleiches gilt für Abl. 13-16 - Patientbrief der Urolog.Abt. KH Göttlicher Heiland vom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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