Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
BBG §40Spruch
G303 2172255-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Behindertenpass, OB: XXXX, ausgestellt am 18.08.2017 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, in dem ein Grad der Behinderung von sechzig von Hundert (60 vH) festgestellt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Behindertenpass, OB: römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2017 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, in dem ein Grad der Behinderung von sechzig von Hundert (60 vH) festgestellt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Behindertenpass dahingehend abgeändert, dass der Grad der Behinderung siebzig von Hundert (70 vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 17.05.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein Begleitschreiben der Schwester des BF, die Kopie des Führerscheines des BF und eine Meldebestätigung angeschlossen.
2. Die belangte Behörde holte drei fachärztliche Sachverständigengutachten und ein allgemeinmedizinisches Gesamtgutachten ein.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 22.06.2017 wird von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, nach persönlicher Untersuchung des BF am 21.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 22.06.2017 wird von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, nach persönlicher Untersuchung des BF am 21.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Z. n. Operation einer nicht verheilten Kahnbeinfraktur links (2013) mit mäßiger Bewegungseinschränkung Fixwert, mäßige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks
02.06.22
20
2
Wirbelsäule, Z. n. Polytrauma mit Fraktur des 10. Brustwirbelkörpers und Fraktur des Bogens des 7. Halswirbelkörpers mit geringer Bewegungseinschränkung Oberer Rahmensatzwert aufgrund der zweifachen Fraktur (keine Operation erforderlich), nur geringe Bewegungseinschränkung, kein regelmäßiger Schmerzmittelbedarf für die Wirbelsäule
02.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Die Gesundheitsschädigung (GS) 1 sei führend und steigere die GS 2 den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Im Vordergrund stehe sicher die neurologische/HNO-Problematik bei Z. n. Verkehrsunfall mit Schädelfrakturen.
2.2. Im von der belangten Behörde eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 wird von XXXX, Fachärztin für Neurologie, nach persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.2. Im von der belangten Behörde eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 wird von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, nach persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Schweres Schädel-Hirn-Trauma am 04.06.2016 mit organischem Psychosyndrom Unterer Rahmensatz bei frontal gefärbtem organischem Psychosyndrom mit Aufmerksamkeitsstörung und Antriebsstörung sowie deutlich erhöhter cerebraler Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen
03.03.02
50
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
2.3. Im von der belangten Behörde eingeholten augenärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.07.2017 wird von XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 28.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 2.3. Im von der belangten Behörde eingeholten augenärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.07.2017 wird von römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 28.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Bulbustieferstand links, Enophthalmus links, mechan. Diplopie im Gebrauchsblickfeld bei Z. n. Orbitabodenfraktur binokuläre Doppelbilder im 15° Blickfeld
11.01.03
30
2
Verdacht auf traumatische partielle Sehnervenatrophie links bei Z. n. SHT und Orbitabodenfraktur mit Abknickung des N. opticus Spalte 1, Zeile 3-4. Der BF erreicht am rechten Auge die volle Sehschärfe von 1,0 am linken Auge ist die Sehschärfe auf 0,4 reduziert
11.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Sehschärfenreduktion und dem Auftreten von Doppelbildern im Gebrauchsblickfeld ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.
2.4. Am 01.08.2017 erstattete XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Einbeziehung der oben angeführten fachärztlichen Sachverständigengutachten ein Gesamtgutachten und führt im Wesentlichen Folgendes aus:2.4. Am 01.08.2017 erstattete römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Einbeziehung der oben angeführten fachärztlichen Sachverständigengutachten ein Gesamtgutachten und führt im Wesentlichen Folgendes aus:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Z. n. Operation einer nicht verheilten Kahnbeinfraktur links (2013) mit mäßiger Bewegungseinschränkung Fixwert, mäßige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks
02.06.22
20
2
Wirbelsäule, Z. n. Polytrauma mit Fraktur des 10. Brustwirbelkörpers und Fraktur des Bogens des 7. Halswirbelkörpers mit geringer Bewegungseinschränkung Oberer Rahmensatzwert aufgrund der zweifachen Fraktur (keine Operation erforderlich), nur geringe Bewegungseinschränkung, kein regelmäßiger Schmerzmittelbedarf für die Wirbelsäule
02.01.01
20
3
Schweres Schädel-Hirn-Trauma am 04.06.2016 mit organischem Psychosyndrom Unterer Rahmensatz bei frontal gefärbtem organischem Psychosyndrom mit Aufmerksamkeitsstörung und Antriebsstörung sowie deutlich erhöhter cerebraler Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen
03.03.02
50
4
Bulbustieferstand links, Enophthalmus links, mechan. Diplopie im Gebrauchsblickfeld bei Z. n. Orbitabodenfraktur binokuläre Doppelbilder im 15° Blickfeld
11.01.03
30
5
Verdacht auf traumatische partielle Sehnervenatrophie links bei Z. n. SHT und Orbitabodenfraktur mit Abknickung des N. opticus Spalte 1, Zeile 3-4. Der BF erreicht am rechten Auge die volle Sehschärfe von 1,0 am linken Auge ist die Sehschärfe auf 0,4 reduziert
11.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Führend sei die GS 3. Die GS 2, die GS 4 und die GS 5 würden in Kombination um eine Stufe steigern, da es sich um Schädigungen handle, die auf das erlittene Polytrauma zurückzuführen seien. Die GS 1 sei leichtgradig ausgeprägt und steigere nicht weiter.
3. Am 18.08.2017 wurde dem BF seitens der belangten Behörde ein bis 01.06.2018 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt.
4. Gegen diesen Behindertenpass mit Bescheidcharakter erhob der BF fristgerecht per E-Mail die mit 14.09.2017 datierte und am 15.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Grad der Behinderung neu festgelegt werden solle. Die Voruntersuchungen seien unzureichend durchgeführt worden. Es sei nicht auf die speziellen Beeinträchtigungen der Behinderung des BF eingegangen worden. Zudem führte der BF aus, dass er Facharztbestätigungen nachreichen werde.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 03.10.2017 ein.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein neurologisches und ein orthopädisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im neurologischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.06.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:6.1. Im neurologischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.06.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Polytrauma mit Gehirncontusion, organisches Psychosyndrom Das schwere Schädel-Hirn-Trauma nach Autounfall ging einher mit offener Immpressionsfraktur links frontal, einer Schädelbasisfraktur und einer Parenchymblutung insbesondere links frontal. Im Kieferbereich wurde eine Orbitabodenfraktur links, eine Jochbeinfraktur links und multiple Zahnfrakturen im Ober- und Unterkieferbereich diagnostiziert. Unfallchirurgisch zeigte sich in der Bildgebung eine Bogenfraktur des 7. Halswirbelkörpers, eine Impressionsfraktur des BWK 10 sowie eine dislozierte Fraktur der 3. Rippe rechts und offene Weichteilverletzungen im Kopfhautbereich links ebenso wie im Stirnbereich links und dem linken Ohr. Augenfachärztlich wurde die Diagnose eines Enophthalmus links diagnostiziert, verbunden mit Doppelbildern. Neurologisch wurde ein organisches Psychosyndrom und ein chronisch posttraumatischer Kopfschmerz diagnostiziert. Der BF bezieht derzeit REHA-Geld, weil er körperlich und geistig nicht im Stande sei, die bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Aus körperlicher Hinsicht würden Müdigkeitsattacken nach Auftreten von starken Kopfschmerzen auftreten, die ein Ausruhen über ein bis zwei Stunden erforderlich machten. In geistig-seelischer Hinsicht sei die Konzentration bei Schreibarbeiten (einschließlich Arbeiten am Computer) deutlich vermindert und würden nur bis zu zwanzig Minuten möglich sein. In geistig-seelischer Hinsicht zeigen sich nach wie vor deutliche Symptome eines organischen Psychosyndroms mit erschwerter Umstellungsfähigkeit, gestörter Aufmerksamkeit, weiters einer verminderten Sprachproduktion, emotionaler Labilität, aber auch Belastungsminderung durch Störung des Antriebs, der Eigeninitiative, der Planung und Problemlösung. Ähnlich und in kurzen Worten beschreibt Fr. XXXX in ihrem Gutachten die Aufmerksamkeitsstörung, Antriebsstörung sowie erhöhte cerebrale Ermüdbarkeit und schätzte den GdB nach der RSP 03.03.02 mit 50 vH ein. Bei der heutigen Untersuchung zeigen sich in den drei durchgeführten psychologischen Tests einerseits Zeichen der Merkfähigkeitsstörung, eine herabgesetzte Konzentration und geminderte Aufmerksamkeit (DemTect 14 von 18 Punkten), anderseits auch eine leicht erniedrigte kristalline Intelligenz (MWT-B-Test = 21 Punkte) und im Persönlichkeitstest Hinweise auf Zwanghaftigkeit und gering histrionische Hinweise, wobei ersteres nicht selten beim posttraumatischen organischen Psychosyndrom zu finden ist. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit den typischen Symptomen einer Intrusion und Flashbacks sowie Hypervigilität lassen sich nicht (mehr) erheben, wie dies im neurochirurgischen Privatgutachten von XXXX diagnostiziert wird. Die Einschätzung erfolgt analog der RSP 03.03.02 mit 50 vH. Eine Analogieeinschätzung ist deshalb notwendig, weil in der EVO die Diagnose eines posttraumatischen organischen Psychosyndroms nicht aufscheint, wiewohl diese Diagnose häufig nach schweren Schädel-Hirn-Traumen gestellt wird und im Zivilgerichtsverfahren häufig zum Tragen kommt (zB. W. XXXX: Das posttraumatische organische Psychosyndrom, Seite 186 f.). Das organische Psychosyndrom beinhaltet regelmäßig sowohl eine kognitive Leistungsminderung mit Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen etc. als auch Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen ("Wesensveränderung" mit Verlangsamung und Bedächtigkeit). Eine derartige Einschätzung des organischen Psychosyndroms ist somit nur analog möglich und beinhaltet in kombinierter Form die RSP 03.03. und 03.04. Der Grad des organischen Psychosyndroms ist als mäßiggradig einzuschätzen (W. XXXX, Seite 186), dies aufgrund einer bereits maßgeblichen Behinderung bei jeder beruflichen Tätigkeit (in der privaten Unfallversicherung mit 30 - 50 %). Ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom lässt eine berufliche Wiedereingliederung nicht mehr bzw. nur mehr in Einzelfällen zu. Polytrauma mit Gehirncontusion, organisches Psychosyndrom Das schwere Schädel-Hirn-Trauma nach Autounfall ging einher mit offener Immpressionsfraktur links frontal, einer Schädelbasisfraktur und einer Parenchymblutung insbesondere links frontal. Im Kieferbereich wurde eine Orbitabodenfraktur links, eine Jochbeinfraktur links und multiple Zahnfrakturen im Ober- und Unterkieferbereich diagnostiziert. Unfallchirurgisch zeigte sich in der Bildgebung eine Bogenfraktur des 7. Halswirbelkörpers, eine Impressionsfraktur des BWK 10 sowie eine dislozierte Fraktur der 3. Rippe rechts und offene Weichteilverletzungen im Kopfhautbereich links ebenso wie im Stirnbereich links und dem linken Ohr. Augenfachärztlich wurde die Diagnose eines Enophthalmus links diagnostiziert, verbunden mit Doppelbildern. Neurologisch wurde ein organisches Psychosyndrom und ein chronisch posttraumatischer Kopfschmerz diagnostiziert. Der BF bezieht derzeit REHA-Geld, weil er körperlich und geistig nicht im Stande sei, die bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Aus körperlicher Hinsicht würden Müdigkeitsattacken nach Auftreten von starken Kopfschmerzen auftreten, die ein Ausruhen über ein bis zwei Stunden erforderlich machten. In geistig-seelischer Hinsicht sei die Konzentration bei Schreibarbeiten (einschließlich Arbeiten am Computer) deutlich vermindert und würden nur bis zu zwanzig Minuten möglich sein. In geistig-seelischer Hinsicht zeigen sich nach wie vor deutliche Symptome eines organischen Psychosyndroms mit erschwerter Umstellungsfähigkeit, gestörter Aufmerksamkeit, weiters einer verminderten Sprachproduktion, emotionaler Labilität, aber auch Belastungsminderung durch Störung des Antriebs, der Eigeninitiative, der Planung und Problemlösung. Ähnlich und in kurzen Worten beschreibt Fr. römisch 40 in ihrem Gutachten die Aufmerksamkeitsstörung, Antriebsstörung sowie erhöhte cerebrale Ermüdbarkeit und schätzte den GdB nach der RSP 03.03.02 mit 50 vH ein. Bei der heutigen Untersuchung zeigen sich in den drei durchgeführten psychologischen Tests einerseits Zeichen der Merkfähigkeitsstörung, eine herabgesetzte Konzentration und geminderte Aufmerksamkeit (DemTect 14 von 18 Punkten), anderseits auch eine leicht erniedrigte kristalline Intelligenz (MWT-B-Test = 21 Punkte) und im Persönlichkeitstest Hinweise auf Zwanghaftigkeit und gering histrionische Hinweise, wobei ersteres nicht selten beim posttraumatischen organischen Psychosyndrom zu finden ist. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit den typischen Symptomen einer Intrusion und Flashbacks sowie Hypervigilität lassen sich nicht (mehr) erheben, wie dies im neurochirurgischen Privatgutachten von römisch 40 diagnostiziert wird. Die Einschätzung erfolgt analog der RSP 03.03.02 mit 50 vH. Eine Analogieeinschätzung ist deshalb notwendig, weil in der EVO die Diagnose eines posttraumatischen organischen Psychosyndroms nicht aufscheint, wiewohl diese Diagnose häufig nach schweren Schädel-Hirn-Traumen gestellt wird und im Zivilgerichtsverfahren häufig zum Tragen kommt (zB. W. XXXX: Das posttraumatische organische Psychosyndrom, Seite 186 f.). Das organische Psychosyndrom beinhaltet regelmäßig sowohl eine kognitive Leistungsminderung mit Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen etc. als auch Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen ("Wesensveränderung" mit Verlangsamung und Bedächtigkeit). Eine derartige Einschätzung des organischen Psychosyndroms ist somit nur analog möglich und beinhaltet in kombinierter Form die RSP 03.03. und 03.04. Der Grad des organischen Psychosyndroms ist als mäßiggradig einzuschätzen (W. römisch 40 , Seite 186), dies aufgrund einer bereits maßgeblichen Behinderung bei jeder beruflichen Tätigkeit (in der privaten Unfallversicherung mit 30 - 50 %). Ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom lässt eine berufliche Wiedereingliederung nicht mehr bzw. nur mehr in Einzelfällen zu.
Analog 03.03.02
50
2
Gehemmt gefärbte Depression Neben den kognitiven sowie Persönlichkeitsstörungen finden sich auch typische affektive Symptome mit geminderter Schwingungsfähigkeit, negativ getönter Befindlichkeit, allgemeinen Anpassungsschwierigkeiten und Überforderungssymptomen, als körperlicher Ausdruck mimische Armut und Verlangsamung. Das Ausmaß der Depression ist beträchtlich einschließlich Zurückgezogenheit (soziale Beeinträchtigung zusätzlich), wobei jedoch keine zusätzliche Medikation eingenommen oder Psychotherapie durchgeführt wird. Die gestörte soziale Integration könnte auch den Grund des fehlenden Wiedereinstiegs in das Berufsleben darstellen, zumal der Grad des organischen Psychosyndroms eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben durchaus noch zuließe. Die Einschätzung wird nach der RSP 03.06.01 oberer Rahmensatz mit 40 vH vorgenommen und erhöht die die Gesamt-GdB um eine Stufe, zumal diese Funktionsstörung zu einer deutlichen Verschlechterung der Gesamtsituation führt.
03.06.01
40
3
Augenstörung links Deutlich zeigt sich weiters ein Enophthalmus links mit der Angabe von Doppelbildern, wobei im augenfachärztlichen Vorgutachten die RSP 11.01.03 mit 30 vH und 11.02.01 mit 10 vH eingeschätzt wurde. Durch die zusätzliche Funktionsstörung des Augenlichtes erhöht sich der Gesamt-GdB um eine Stufe.
11.01.03 11.02.01
30 10
4
Dorsolumbalgie Wiederholte Schmerzen im LWS-Bereich führten zu keinen weitergehenden neurologischen Ausfällen, so dass eine zusätzliche Radikulopathie ausgeschlossen werden kann. Das orthopädische Vorgutachten weist auf nur geringe Bewegungseinschränkung ohne regelmäßigen Schmerzmittelbedarf für die Wirbelsäule hin und schätzt nach der RSP 02.01.01 mit 20 vH ohne Erhöhung des Gesamt-GdB ein.
02.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 (organisches Psychosyndrom) mit 50 vH führend sei und um je eine weitere Stufe durch die GS 2 aufgrund der ausgeprägten affektiven Störung und durch die GS 3 (Augenstörung links) erhöht werde.
6.2. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 20.07.2018, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF und unter Einbeziehung des neurologischen Sachverständigengutachtens von XXXX vom 04.06.2018, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:6.2. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 20.07.2018, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF und unter Einbeziehung des neurologischen Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 04.06.2018, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Polytrauma mit Gehirnkontusion, organisches Psychosyndrom, schwere Schädelverletzungen Übernahme aus dem rezenten Facharztgutachten von XXXX Polytrauma mit Gehirnkontusion, organisches Psychosyndrom, schwere Schädelverletzungen Übernahme aus dem rezenten Facharztgutachten von römisch 40
03.03.02
50
2
Gehemmt gefärbte Depression Übernahme aus dem rezenten Facharztgutachten von XXXX Gehemmt gefärbte Depression Übernahme aus dem rezenten Facharztgutachten von römisch 40
03.06.01
40
3
Augenstörung links mit Enophthalmus links und Doppelbildern und Bulbustieferstand links, Verdacht auf traumatische partielle Sehnervenatrophie links Übernahme aus dem rezenten Facharztgutachten von XXXX, keine Veränderung seit dem augenfachärztlichen Gutachten XXXX (07/17). Augenstörung links mit Enophthalmus links und Doppelbildern und Bulbustieferstand links, Verdacht auf traumatische partielle Sehnervenatrophie links Übernahme aus dem rezenten Facharztgutachten von römisch 40 , keine Veränderung seit dem augenfachärztlichen Gutachten römisch 40 (07/17).
11.01.03 11.02.01
30 10
4
Dorsolumbalgie, Zustand nach Bruch des 10. Brustwirbelkörpers und des Bogens des siebenten Halswirbelkörpers, Zustand nach konservativer Behandlung Oberer Rahmenwert bei geringgradigeren Bewegungs-einschränkungen Unverändert zum rezenten Facharztgutachten von XXXX Dorsolumbalgie, Zustand nach Bruch des 10. Brustwirbelkörpers und des Bogens des siebenten Halswirbelkörpers, Zustand nach konservativer Behandlung Oberer Rahmenwert bei geringgradigeren Bewegungs-einschränkungen Unverändert zum rezenten Facharztgutachten von römisch 40
02.01.01
20
5
Zustand nach Operation einer nicht verheilten Kahnbeinfraktur links (2013) mit mäßiger Bewegungseinschränkung Oberer Rahmensatzwert bei intermittierenden Restbeschwerden und geringgradiger Bewegungseinschränkung
02.06.22
20
Gesamtgrad der Behinderung