Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2177956-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 02.12.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau EAST-West einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 03.12.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein seiner Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Jaghuri geboren worden und habe in der Provinz Ghazni bis zu seiner Ausreise gelebt (zuletzt in XXXX ). Dort habe der BF acht Jahre lang eine Grundschule besucht und sei zuletzt Schüler gewesen. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter und drei Schwestern. Sein Vater sei bereits verstorben.Er sei am römisch 40 in Jaghuri geboren worden und habe in der Provinz Ghazni bis zu seiner Ausreise gelebt (zuletzt in römisch 40 ). Dort habe der BF acht Jahre lang eine Grundschule besucht und sei zuletzt Schüler gewesen. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter und drei Schwestern. Sein Vater sei bereits verstorben.
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass die Taliban im Wohngebiet die Hazara-Jugend mitgenommen hätten. Die Jugend habe mit den Taliban in den Kampf ziehen müssen. Wenn sich ein Jugendlicher geweigert habe, sei er von den Taliban getötet worden. Deshalb sei das Leben des BF in Gefahr gewesen und er habe sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Bei einer Rückkehr müsste der BF mit den Taliban kämpfen, ansonsten würde er getötet werden. Mit Behörden habe er keine Probleme.
3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt.3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgelegt.
4. Am 11.09.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA").
Der BF führte an, dass er drei Jahre im Heimatdorf XXXX , Distrikt Jaghuri, Provinz Ghazni, die Schule besucht habe. Ab dem etwa 11. Lebensjahr sei er weitere fünf Jahre im Dorf XXXX zur Schule gegangen, jedoch nicht das letzte Jahr vor seiner Ausreise. In dieser Zeit habe er ein wenig auf der eigenen Landwirtschaft gearbeitet.Der BF führte an, dass er drei Jahre im Heimatdorf römisch 40 , Distrikt Jaghuri, Provinz Ghazni, die Schule besucht habe. Ab dem etwa 11. Lebensjahr sei er weitere fünf Jahre im Dorf römisch 40 zur Schule gegangen, jedoch nicht das letzte Jahr vor seiner Ausreise. In dieser Zeit habe er ein wenig auf der eigenen Landwirtschaft gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass in seinem Heimatdorf die Taliban ständig präsent gewesen seien. Diese hätten junge Hazara-Männer ausgesucht, um mit ihnen in den Krieg zu ziehen.
Als zweiten Fluchtgrund schilderte der BF, dass nach dem Tod seines Vaters der Onkel väterlicherseits, zu dem schon immer kein guter Kontakt bestanden habe, seine Mutter wegen der Erbschaft heiraten habe wollen. Diese sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Nach dem Tod des Vaters sei der Onkel nachhause gekommen und habe seine Mutter angeschrien, der Onkel habe die Mutter und den BF geschlagen und dem BF gedroht, ihn umzubringen, sollte die Witwe nicht in die Heirat einwilligen.
5. Mit Bescheid vom 31.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 31.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
6. Der BF erhob am 23.11.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurden mangelhafte Feststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde geltend gemacht. Insbesondere wurde die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF hervorgehoben; dies vor allem wegen der schlechten Sicherheitslage und den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten.
7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 23.11.2017. Am 27.11.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
8. Das BVwG führte am 22.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies der BF darauf hin, dass vor dem BFA drei Punkte fehlerhaft protokolliert worden seien: Er habe ausgesagt, dass er zweimal in den hauseigenen Keller gesperrt worden sei und sein Onkel väterlicherseits seine Mutter zwei Tage, nachdem die Familie das erste Mal frei gelassen worden sei, geheiratet habe. Der BF sei zudem zweimal von seinem Onkel bedroht, belästigt und gestört worden.
9. Am 02.07.2018 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 29.06.2018) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Der BF machte mit zwei Schreiben vom jeweils 17.07.2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch.
10. Mit Schreiben vom 05.07.2018 übermittelte der BF eine weitere Turnierurkunde und einen selbstverfassten Text in Dari an das BVwG. Die handschriftliche Notiz enthielt im Wesentlichen eine Wiederholung der Schilderung des BF während der Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt nach sachverständiger Volljährigkeitsbeurteilung das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift. Der BF ist volljährig (etwa 20), ledig und kinderlos und wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf XXXX , geboren. Dort besuchte er drei Jahre lang eine Schule. Als der BF etwa elf Jahre alt war, zog er zusammen mit seiner Familie in das Dorf XXXX , wo er weitere fünf Jahre eine Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise nach Europa im November 2015 lebte. Das letzte Jahr vor der Ausreise ging er in keine Schule, sondern arbeitete etwa neun oder zehn Monate auf der familieneigenen Landwirtschaft mit.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt nach sachverständiger Volljährigkeitsbeurteilung das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift. Der BF ist volljährig (etwa 20), ledig und kinderlos und wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf römisch 40 , geboren. Dort besuchte er drei Jahre lang eine Schule. Als der BF etwa elf Jahre alt war, zog er zusammen mit seiner Familie in das Dorf römisch 40 , wo er weitere fünf Jahre eine Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise nach Europa im November 2015 lebte. Das letzte Jahr vor der Ausreise ging er in keine Schule, sondern arbeitete etwa neun oder zehn Monate auf der familieneigenen Landwirtschaft mit.
1.1.2. Die Kernfamilie des BF (Mutter und drei Schwestern) wohnt nach wie vor in XXXX . Auch ein Onkel väterlicherseits namens XXXX lebt mit seinen zwei Söhnen und ein Onkel mütterlicherseits namens XXXX mit seinen drei Söhnen in XXXX . Der BF hat selten Kontakt zu seinen Angehörigen. Über seinen Onkel mütterlicherseits hat der BF zuletzt erfahren, dass seine beiden ältesten Schwestern gegen Bezahlung zwangsverheiratet wurden.1.1.2. Die Kernfamilie des BF (Mutter und drei Schwestern) wohnt nach wie vor in römisch 40 . Auch ein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 lebt mit seinen zwei Söhnen und ein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 mit seinen drei Söhnen in römisch 40 . Der BF hat selten Kontakt zu seinen Angehörigen. Über seinen Onkel mütterlicherseits hat der BF zuletzt erfahren, dass seine beiden ältesten Schwestern gegen Bezahlung zwangsverheiratet wurden.
Der Vater des BF verstarb etwa zwei Monate vor der Ausreise des BF bei einem Verkehrsunfall. Er besaß Grundstücke, ein Lebensmittelgeschäft und eine Schneiderwerkstatt. Letztere ist nun im Besitz vom Bruder des Vaters und Onkel des BF, XXXX , der um die ca. 47 Jahre alt ist und früher als Arbeiter und Taglöhner gearbeitet hat. Das Verhältnis zwischen den Brüdern war zu Lebzeiten des Vaters des BF nicht gut. Das aus dem Grund, weil der Onkel des BF ein verantwortungsloser Mensch und Spieler war und - was im Herkunftsort des BF nicht üblich ist - Alkohol getrunken und Haschisch geraucht hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Onkel des BF für den Tod des Vat