TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/30 98/03/0173

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3Q E01405000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E034 EGV Art34;
11992E036 EGV Art36;
11992E177 EGV Art177;
11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art103 §1 impl;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
61961CJ0013 Geus / Bosch VORAB;
61972CJ0062 Bollmann VORAB;
61997CJ0350 Monsees VORAB;
B-VG Art144 Abs3;
EURallg;
TGSt 1994 §5 Abs2;
VerfGG 1953 §17a idF 1997/I/088 ;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088 ;
VwGG §38a;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W K in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in 5033 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. August 1997, Zl. UVS-5/543/3-1997, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 16 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (und einer Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

Mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2424/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Fragen wurden bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 99/03/0191, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1999, C-350/97 (Monsees), geklärt. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in diesem Erkenntnis dargestellten Entscheidungsgründe zu verweisen.

Es war daher auch der vorliegende angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. In Ansehung der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Gebühr von S 2.500,-- konnte kein Aufwandersatz zugesprochen werden, weil im Falle einer vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde lediglich die Gebühr nach § 17a Abs. 1 VfGG, nicht aber auch die nach § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211).

Wien, am 30. Juni 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0350 Monsees VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030173.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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