Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2133306-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016 Zl. 1045734608 - 140186711 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016 Zl. 1045734608 - 140186711 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 18.11.2014 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Hazara und der schiitisch muslimischen Glaubensrichtung zugehörig, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag).
Am 19.11.2014 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Wien.
Wegen Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers wurde eine medizinische Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Im diesbezüglichen medizinischen Sachverständigengutachten wurde zusammenfassend ausgeführt, dass - basierend auf einer Untersuchung am 13.02.2015 - der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen sei. Er sei mindestens 20 Jahre alt.
Am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dort gab dieser im Wesentlichen an, dass es einen Streit zwischen zwei Gruppen gegeben habe. Ein Freund des Beschwerdeführers sei getötet worden. Man habe den Beschwerdeführer beschuldigt. Deshalb habe er ausreisen müssen. Die Familie seines Freundes hätte sich rächen wollen, sie hätten behauptet der Beschwerdeführer habe ihn getötet. Sonst habe er nie irgendwelche Probleme gehabt.
In das Verfahren vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest ein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde, das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde, das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Schreiben vom 18.08.2016 wurde dagegen fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Das Ermittlungsverfahren der Behörde, insbesondere die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Es wurden Länderinformationen zur Blutrache vorgelegt. Die Behörde habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinem Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:
Mit Schreiben vom 30.07.2018 legte der Beschwerdeführer vier Empfehlungsschreiben vor.
Mit Schreiben vom 09.10.2018 legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers:
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018)
Politische Lage