Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2113691-2/12E
W104 2108202-2/12E
W104 2017052-2/12E
W104 2111761-2/12E
Gekürzte Ausfertigung der am 09.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 11.07.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX , vom 08.08.2017, Zl. XXXX , und vom 18.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , vom 08.08.2017, Zl. römisch 40 , und vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als in den angefochtenen Bescheiden zu den Antragsjahren 2010, 2011 und 2012 jeweils die Flächensanktion entfällt.römisch eins. Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als in den angefochtenen Bescheiden zu den Antragsjahren 2010, 2011 und 2012 jeweils die Flächensanktion entfällt.
II. Die AMA hat die Einheitliche Betriebsprämie aufgrund von Spruchpunkt I. neu zu berechnen und gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat die Einheitliche Betriebsprämie aufgrund von Spruchpunkt römisch eins. neu zu berechnen und gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind u.a. Paragraph 29, Absatz 2 a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2113691.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019