Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W112 2016947-1/38E
W112 2016953-1/39E
W112 2015754-1/37E
W112 2016951-1/45E
W112 2016944-1/36E
W112 2142768-1/23E
W112 2011201-1/52E
W112 2011200-1/50E
W112 2011199-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 2. XXXX , geb. XXXX StA Russische Föderation, 3. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 4. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX als Sachwalterin, 5. mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 6. mj. XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , 7. XXXX , geb XXXX , StA Russische Föderation, 8. XXXX geb. XXXX , StA Russische Föderation, und 9. mj. XXXX XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX alle Beschwerdeführer außer der Sechstbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide vertreten durch XXXX 1. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX 2. gegen den Bescheid vom 10.12.2014, Zl. XXXX 3. gegen den Bescheid vom 20.11.2014, Zl. XXXX , 4. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX , 5. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX , 6. gegen den Bescheid vom 06.12.2016, Zl. XXXX , 7. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , 8. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , und 9. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, 2. römisch 40 , geb. römisch 40 StA Russische Föderation, 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 als Sachwalterin, 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, 6. mj. römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , 7. römisch 40 , geb römisch 40 , StA Russische Föderation, 8. römisch 40 geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, und 9. mj. römisch 40 römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 alle Beschwerdeführer außer der Sechstbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide vertreten durch römisch 40 1. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. römisch 40 2. gegen den Bescheid vom 10.12.2014, Zl. römisch 40 3. gegen den Bescheid vom 20.11.2014, Zl. römisch 40 , 4. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. römisch 40 , 5. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. römisch 40 , 6. gegen den Bescheid vom 06.12.2016, Zl. römisch 40 , 7. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. römisch 40 , 8. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. römisch 40 , und 9. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 f. AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch drei. Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, f. AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, in Verbindung mit 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
IV. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 f. AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils zu lauten hat:römisch vier. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, f. AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, in Verbindung mit 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. jeweils zu lauten hat:
"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt."Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer stellten am 08.07.2013 [im Protokoll des Siebtbeschwerdeführers fälschlich: 08.07.2012] Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1. Der Siebtbeschwerdeführer gab bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass er in XXXX geboren und sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch, könne letzteres aber nicht schreiben. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht und XXXX die Ausbildung zum XXXX und anschließend zum XXXX in der XXXX in XXXX, XXXX absolviert. Er habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen, die er mithabe. Seine Eltern seien verstorben, er habe einen Bruder, drei Schwestern und zwei Töchter im Herkunftsstaat; sein Sohn XXXX, Vater des Neuntbeschwerdeführers, sei verstorben. Sein Sohn XXXX, der Zeuge, sei irgendwo in Österreich wohnhaft, seine Tochter XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, irgendwo zwischen XXXX und dem Lager, wo er ausgestiegen sei. Er habe in XXXX gelebt und am 26.06.2013 beschlossen, auszureisen. Er sei am selben Tag mit einem Kleinbus gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach XXXX gefahren. Dort habe er gesundheitliche Probleme bekommen und sei an der XXXX operiert worden. Ca. eine Woche später seien sie mit dem Bus nach XXXX weitergefahren und mit einem Flugzeug und einem Zwischenstopp in XXXX nach XXXX geflogen. Von dort aus seien sie mit dem Bus nach XXXX gefahren und von dort aus am 05.07.2013 mit der Bahn nach XXXX. Dort haben sie einen XXXX LKW-Fahrer gefunden, der alle XXXX Beschwerdeführer nach Österreich gebracht habe. Sie seien nur in der Nacht gefahren, daher habe es zwei Tage lang gedauert. Am 08.07.2013 habe sie der LKW-Fahrer an einem unbekannten Ort aussteigen lassen und gesagt, dass sie die Bahn zum Lager nehmen sollen. Sie seien etwas mehr als eine Stunde mit der Bahn unterwegs gewesen, die ausgesehen habe wie eine Straßenbahn, die Farbe sei womöglich blau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie, das heiße sie, ihr Mann und die drei Kinder, seien schon in einem ihm unbekannten Land ausgestiegen. Er, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer seien noch über einen Tag unterwegs gewesen. In XXXX habe er einen Asylantrag gestellt. Sie haben nur Ausweise bekommen und hätten danach nach XXXX fahren sollen, mehr wisse er nicht, sie haben sich dort nur 24 Stunden aufgehalten. Sein Sohn XXXX, der Zeuge, lebe in Österreich; er wolle hierbleiben, da sein Sohn auch da sei. Er sei mit einem von der Behörde in XXXX ausgestellten Inlandsreisepass und einem Reisepass ausgereist; beide seien in XXXX. Am 05.07.2013 seien sie in XXXX eingereist. Er habe die Reise organisiert, die Kosten von XXXX nach Österreich seien für XXXX Personen 1400 EURO gewesen. Die LKW-Lenker seien dort auf dem Platz und bieten ihre Dienste an; sie seien auf der Ladefläche eines kleinen LKW (7,5-Tonner) eingereist. Er wolle nicht nach XXXX zurück, weil sein Sohn hier lebe. Als Fluchtgrund gab er an, sein Sohn XXXX sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Tschetschenien getötet worden. Sein zweiter Sohn, der Zeuge, sei daraufhin schon mal nach Österreich geflüchtet. Warum er nach Österreich geflüchtet sei, wisse er nicht, aber er wolle nun auch hierbleiben, weil sein Sohn hier sei. Ihre Familien seien in Tschetschenien permanent von XXXX bedroht worden. Sie seien als Verräter beschimpft worden, weil ihr Sohn früher für XXXX gearbeitet habe und sie daher mit dem Tod bedroht worden seien. Daher haben sie ihre Heimat verlassen. Im Falle der Rückkehr könne ihn alles erwarten, auch der Tod.1.1. Der Siebtbeschwerdeführer gab bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass er in römisch 40 geboren und sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch, könne letzteres aber nicht schreiben. Er habe römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht und römisch 40 die Ausbildung zum römisch 40 und anschließend zum römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 absolviert. Er habe zuletzt als römisch 40 gearbeitet. Er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen, die er mithabe. Seine Eltern seien verstorben, er habe einen Bruder, drei Schwestern und zwei Töchter im Herkunftsstaat; sein Sohn römisch 40 , Vater des Neuntbeschwerdeführers, sei verstorben. Sein Sohn römisch 40 , der Zeuge, sei irgendwo in Österreich wohnhaft, seine Tochter römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, irgendwo zwischen römisch 40 und dem Lager, wo er ausgestiegen sei. Er habe in römisch 40 gelebt und am 26.06.2013 beschlossen, auszureisen. Er sei am selben Tag mit einem Kleinbus gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach römisch 40 gefahren. Dort habe er gesundheitliche Probleme bekommen und sei an der römisch 40 operiert worden. Ca. eine Woche später seien sie mit dem Bus nach römisch 40 weitergefahren und mit einem Flugzeug und einem Zwischenstopp in römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Von dort aus seien sie mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und von dort aus am 05.07.2013 mit der Bahn nach römisch 40 . Dort haben sie einen römisch 40 LKW-Fahrer gefunden, der alle römisch 40 Beschwerdeführer nach Österreich gebracht habe. Sie seien nur in der Nacht gefahren, daher habe es zwei Tage lang gedauert. Am 08.07.2013 habe sie der LKW-Fahrer an einem unbekannten Ort aussteigen lassen und gesagt, dass sie die Bahn zum Lager nehmen sollen. Sie seien etwas mehr als eine Stunde mit der Bahn unterwegs gewesen, die ausgesehen habe wie eine Straßenbahn, die Farbe sei womöglich blau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie, das heiße sie, ihr Mann und die drei Kinder, seien schon in einem ihm unbekannten Land ausgestiegen. Er, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer seien noch über einen Tag unterwegs gewesen. In römisch 40 habe er einen Asylantrag gestellt. Sie haben nur Ausweise bekommen und hätten danach nach römisch 40 fahren sollen, mehr wisse er nicht, sie haben sich dort nur 24 Stunden aufgehalten. Sein Sohn römisch 40 , der Zeuge, lebe in Österreich; er wolle hierbleiben, da sein Sohn auch da sei. Er sei mit einem von der Behörde in römisch 40 ausgestellten Inlandsreisepass und einem Reisepass ausgereist; beide seien in römisch 40 . Am 05.07.2013 seien sie in römisch 40 eingereist. Er habe die Reise organisiert, die Kosten von römisch 40 nach Österreich seien für römisch 40 Personen 1400 EURO gewesen. Die LKW-Lenker seien dort auf dem Platz und bieten ihre Dienste an; sie seien auf der Ladefläche eines kleinen LKW (7,5-Tonner) eingereist. Er wolle nicht nach römisch 40 zurück, weil sein Sohn hier lebe. Als Fluchtgrund gab er an, sein Sohn römisch 40 sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Tschetschenien getötet worden. Sein zweiter Sohn, der Zeuge, sei daraufhin schon mal nach Österreich geflüchtet. Warum er nach Österreich geflüchtet sei, wisse er nicht, aber er wolle nun auch hierbleiben, weil sein Sohn hier sei. Ihre Familien seien in Tschetschenien permanent von römisch 40 bedroht worden. Sie seien als Verräter beschimpft worden, weil ihr Sohn früher für römisch 40 gearbeitet habe und sie daher mit dem Tod bedroht worden seien. Daher haben sie ihre Heimat verlassen. Im Falle der Rückkehr könne ihn alles erwarten, auch der Tod.
1.2. Die Achtsbeschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass sie in XXXX geboren und sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet sei. Sie beherrsche Russisch und Tschetschenisch. Sie habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht. Sie habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Sie brauche Medikamente, sei zuckerkrank, herzkrank, sehr vergesslich und beinamputiert. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe zwei Töchter im Herkunftsstaat, XXXX (GEB. XXXX) und XXXX (GEB. XXXX); ihr Sohn XXXX, Vater des Neuntbes