Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 1427862-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 11.05.2018, Zl. 594778010-1499348, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 11.05.2018, Zl. 594778010-1499348, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 22.11.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 22.11.2019 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. bis V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zl. 12 07.039-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. Abgewiesen und wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zl. 12 07.039-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. Abgewiesen und wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2014, Zl. W105 1427862-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2014, Zl. W105 1427862-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.05.2018, nachweislich zugestellt am 17.05.2018, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk