Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I419 2208237-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 09.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 09.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt I zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.04.2018 von Amsterdam kommend über Deutschland ins Bundesgebiet ein und weiter nach Salzburg und Klagenfurt. Er führte in seinem Körper Suchtgift mit sich und wurde festgenommen.
2. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV, bezeichnet als VI) sowie gegen ihn ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).2. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier, bezeichnet als römisch sechs) sowie gegen ihn ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).
3. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über einen ständigen Wohnsitz, Familie und eine Aufenthaltsberechtigung. Er habe einmalig Drogen transportiert, weil er Geld für Therapien seiner Lebensgefährtin aufgewendet hätte. Österreich stehe es nicht zu, eine Interessensabwägung für Deutschland durchzuführen und eine die Bundesrepublik Deutschland bindende Entscheidung zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, abgesehen von der Justizanstalt auch über keine eigene gesicherte Unterkunft und keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Sein Privatleben beschränkt sich auf die Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal sowie Behördenverfahren.