Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2119827-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 1026221404-14816531, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 1026221404-14816531, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug am selben Tag gab er als Familiennamen XXXX an, als Vornamen XXXX, als Geburtsdatum gab er zunächst den XXXX .1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug am selben Tag gab er als Familiennamen römisch 40 an, als Vornamen römisch 40 , als Geburtsdatum gab er zunächst den römisch 40 .
Er sei ohne Reisedokumente, ein solches habe er nie besessen, von einem namentlich genannten Ort in Syrien über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Die Heimat habe er wegen der Zerstörung verlassen, "das ist doch jeden bekannt, jeder lebt dort in Todesangst".
Unmittelbar darauf erklärte der Beschwerdeführer, er komme nicht aus Syrien, er sei vielmehr ägyptischer Staatsbürger und gab den im Spruch genannten Namen an. Auf die Frage nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erklärte der Beschwerdeführer "ich habe in meiner Heimat nichts, ich möchte ein besseres Leben. In Ägypten kann man nicht leben", die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlungen, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder ob er im Fall seiner Rückkehr den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zurechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer.
Am 11.08.2014 erteilte das Land Steiermark, vertreten durch eine Bezirkshauptmannschaft, Mitarbeitern der Caritas der Diözese XXXX die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers.Am 11.08.2014 erteilte das Land Steiermark, vertreten durch eine Bezirkshauptmannschaft, Mitarbeitern der Caritas der Diözese römisch 40 die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.07.2015 legte der Beschwerdeführer Dokumente vor, aus denen unter anderem als sein Geburtsdatum der XXXX hervorging. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, sein Pass sei ihm in Griechenland abgenommen worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer nunmehr an, an mehreren Demonstrationen, unter anderem einer in Gefolge der Beerdigung eines guten Bekannten, teilgenommen zu haben, deshalb von der Polizei sowie dem Geheimdienst gesucht zu werden, welche sich zum Haus seiner Eltern begeben hätten und mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers dessen Vater für fünf Tage inhaftiert hätten, worauf der Vater den Beschwerdeführer veranlasst habe, das Land zu verlassen und der Vater selbiges organisiert habe.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.07.2015 legte der Beschwerdeführer Dokumente vor, aus denen unter anderem als sein Geburtsdatum der römisch 40 hervorging. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, sein Pass sei ihm in Griechenland abgenommen worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer nunmehr an, an mehreren Demonstrationen, unter anderem einer in Gefolge der Beerdigung eines guten Bekannten, teilgenommen zu haben, deshalb von der Polizei sowie dem Geheimdienst gesucht zu werden, welche sich zum Haus seiner Eltern begeben hätten und mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers dessen Vater für fünf Tage inhaftiert hätten, worauf der Vater den Beschwerdeführer veranlasst habe, das Land zu verlassen und der Vater selbiges organisiert habe.
Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zl. 1026221404-14816531 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs. 1-3 FGG, 14 Tage ab Rechtskraft der entscheidung beträgt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zl. 1026221404-14816531 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Absatz eins -, 3, FGG, 14 Tage ab Rechtskraft der entscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.)
Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2015 stellte die b