Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 1317049-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 09.04.2014, Zl. 770939307-3127528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 09.04.2014, Zl. 770939307-3127528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III., erster Spruchteil zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2007 seinen Herkunftsstaat Nigeria, reiste illegal in Österreich ein, stellte am 09.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung als Fluchtgrund an, homosexuell zu sein.
Bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 13.11.2007 sowie am 19.12.2007 erstattete er weiteres Vorbringen zu seinem behaupteten Fluchtgrund Homosexualität.
Mit Bescheid vom 09.01.2008, Zahl 07 09.393-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 09.01.2008, Zahl 07 09.393-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Caritas der Diözese XXXX, Berufung.Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Caritas der Diözese römisch 40 , Berufung.
Am 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes.
Am 15.11.2012 wurde der Beschwerdeführer Vater einer mittlerweile verstorbenen Tochter.
Mit Erkenntnis vom 29.10.2013, Zahl A7 317.049-1/2008/10E behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundeasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom 29.10.2013, Zahl A7 317.049-1/2008/10E behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundeasylamt zurück.
Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.12.2013 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen zu seinem behaupteten Fluchtgrund Homosexualität.
Mit Bescheid vom 09.04.2014, Zahl 770939307-3127528 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2007 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i. V.Mit Bescheid vom 09.04.2014, Zahl 770939307-3127528 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf.
m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph