TE Bvwg Beschluss 2018/12/7 L526 2206138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §14
AVG §15
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

1. L526 1413998-3/12E

2. L526 1431375-4/13E

3. L526 1436703-3/9E

4. L526 2206138-1/9E

5. L526 2206141-1/9E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXXbeschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXXX, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXXX, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018,XXXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als " "BF1" bis "BF5" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. BF1 und BF2 sind Lebensgefährten. BF3 bis BF5 sind ihre Kinder.

I.1. Zu BF1:römisch eins.1. Zu BF1:

I.1.1. BF1 reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.9.2009 seinen ersten Asylantrag ein.römisch eins.1.1. BF1 reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.9.2009 seinen ersten Asylantrag ein.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz gab BF1 an, er habe ernsthafte Probleme mit den russischen Polizisten. Deshalb habe er das Land verlassen. Er habe eine Affäre mit der Frau eines Polizisten gehabt. Ein Jahr später habe ihm die Frau gesagt, dass sie verheiratet sei. Sie sei aus Aserbaidschan und Muslimin. Ihr Mann habe erfahren, dass sie ihn betrogen habe. Dann habe der Polizist ihn gefunden und geschlagen. Er habe sich verfolgt gefühlt. Seine Geliebte habe ihm dann geholfen, nach Europa zu kommen.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab BF1 an, er sei vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2008 in Russland im Gefängnis gesessen - man habe ihm Drogen untergeschoben. Nachdem er entlassen worden sei, sei er zu einem Freund gefahren und habe dort eine Frau kennengelernt. Sie habe ihm verschwiegen, dass sie verheiratet sei. Ihr Mann, ein Aserbaidschaner und Moslem habe eine seiner SMS-Nachrichten an die besagte Frau gelesen und er sei dann überfallen worden. Wegen Frauen, die zu schreien begonnen hätten, habe man dann von ihm abgelassen. Später jedoch habe man ihn in ein Waldstück gebracht, wo er zusammengeschlagen worden sei - er hätte davon noch Narben in seinem Gesicht. Er sei von einem älteren Mann gefunden worden. Seine Freundin habe ihm dann erzählt, dass die Täter davon ausgegangen seien, sie hätten ihn umgebracht. Wenn diese erfahren würden, dass er noch lebte, würde er nach Meinung seiner Freundin sterben müssen. Wenn die Frau eines Moslems fremdgeht, sei das eine große Schande für den Mann. Die Freundin habe daher gemeint, er solle auf jeden Fall wegfahren, jedoch nicht in ein postsowjetisches Land, da ihr Mann dort überall Verbindungen hätte; er solle nach Europa flüchten. Eine Freundin der Freundin habe dann seine Ausreise organisiert.

Ferner gab BF1 an, in Armenien habe er Schwierigkeiten mit dem Militär gehabt, genauer gesagt mit Widerstandskämpfern und in Russland mit der Polizei. In Russland habe er Schutzgeld an die Mafia zahlen müssen. In Armenien werde er zudem verfolgt, da er Jeside sei. Sein Vater und sein Bruder seien in Armenien ermordet worden. Wenn er zurückkehre, würde ihm vorgeworfen werden, dass er geflüchtet sei und nicht für seine Heimat gekämpft habe. In Russland werde ihn dieser Polizist bestimmt finden. Dann würde er umgebracht oder für viele Jahre ins Gefängnis gesteckt werden.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXXX, XXXXX, wurde der Asylantrag des BF1 gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde BF1 gem. § 10 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXXX, XXXXX, wurde der Asylantrag des BF1 gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde BF1 gem. Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

I.1.3. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.8.2010, Zl. XXXXX, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 31.8.2010 in Rechtskraft.römisch eins.1.3. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.8.2010, Zl. XXXXX, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 31.8.2010 in Rechtskraft.

In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, dass BF1 armenischer Staatsbürger sei und der jesidischen Volksgruppe angehöre. Er sei russisch-orthodoxen Glaubens, gesund und arbeitsfähig und habe keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Identität stehe nicht fest.

Es könne nicht festgestellt werden, dass BF1 im Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre oder bei seiner Rückkehr sein würde.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass es an einem zeitlichen Konnex zwischen den geschilderten Umständen und der Asylantragstellung fehle. Aufgrund der Berichtslage zu Armenien stehe fest, dass es keine flächendeckende, systematische Verfolgung von Jesiden gäbe. Die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stelle in vielen Staaten der Erde eine Bürgerpflicht dar, an deren Nichtbefolgung Sanktionen geknüpft wären. Sofern der gegenständliche Sachverhalt in Armenien überhaupt noch als relevant angesehen werden sollte, hätte BF1 die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Zudem fänden in Armenien auch keine Kriegshandlungen statt.

Ferner seien die Ausführungen des BF1 auch nicht glaubwürdig gewesen. Er habe etwa seinen Reiseweg verschleiert und sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Frau eines russischen Polizisten 10.000 Dollar für seine Flucht kurzfristig aufbringen hätte können oder dass er zwanzig Jahre in Russland hätte illegal leben können, ohne ausgewiesen zu werden - zumindest im Gerichtsverfahrens wegen des illegalen Drogenbesitzes hätte dies auffallen müssen. Völlig unplausibel seien seine Angaben, dass er als dort wirtschaftender Obsthändler die russische Polizei immer wieder mit höheren Summen gesponsert hätte, diese ihn dann aber aus dem Verkehr gezogen hätten. Ebenso unglaubwürdig sei die Schilderung des BF1 bezüglich seines Verhältnisses zur Polizistenfrau, wozu er nur allgemeine und vage Angaben hätte machen können. Zudem habe sich BF1 auch in einen gravierenden Widerspruch verwickelt, als er zunächst angab, keine Verwandten mehr in Armenien zu haben, später dann angab, das ein jüngerer Bruder und die Mutter zu Hause geblieben wären. Ebenfalls unglaubwürdig sei, dass er in Armenien irgendwelche Probleme gehabt habe, habe er das doch anlässlich seiner Erstbefragung nicht erwähnt und habe er konkrete Übergriffe auf ihn anlässlich seiner Befragung durch das Bundesasylamt auch nicht schildern können. Er habe auch nichts davon erwähnt, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, vielmehr hätten ihn seiner Aussage nach private Widerstandskämpfer dazu nötigen wollen und ihn bedroht und geschlagen. Wäre das tatsächlich der Fall gewesen, hätte sein Vater sicherlich eine Anzeige an die Polizei getätigt.

Aufgrund der Unstimmigkeiten ging der Asylgerichtshof davon aus, dass BF1 nur seine armenische Staatsangehörigkeit verschleiern habe wollen.

I.1.4. Am 23.10.2010 brachte BF1 den zweiten Asylantrag ein.römisch eins.1.4. Am 23.10.2010 brachte BF1 den zweiten Asylantrag ein.

Als Begründung gab er bei der Erstbefragung am 23.10.2010 an, dass er keine neuen Gründe habe, er könne nur seine alten Angaben jetzt beweisen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2010 gab BF1 weiters an, er habe keine Möglichkeit gehabt, eine Berufung mit Hilfe eines Anwaltes zu schreiben. Er wolle mit Hilfe eines Anwalts eine Beschwerde schreiben. Im Übrigen seien seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht. Er wisse nicht, ob er auch erwähnt habe, dass er als Jeside keine Möglichkeit habe, in Armenien zu leben. Außerdem habe er Hepatitis C, Schmerzen nach einer Bandscheibenoperation, Leberzirrhose, Beschwerden nach einer Nasenoperation, Schmerzen an Bauch, Nieren, Kopf und Magen sowie psychische Probleme. Er sei auch wegen Selbstverletzungen im Krankenhaus gewesen.

I.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten