TE Bvwg Beschluss 2018/12/7 L526 1431375-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §14
AVG §15
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

1. L526 1413998-3/12E

2. L526 1431375-4/13E

3. L526 1436703-3/9E

4. L526 2206138-1/9E

5. L526 2206141-1/9E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXXX StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXXbeschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXXX, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXXX, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018,XXXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXXX diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2018, XXXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als " "BF1" bis "BF5" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. BF1 und BF2 sind Lebensgefährten. BF3 bis BF5 sind ihre Kinder.

I.1. Zu BF1:

I.1.1. BF1 reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.9.2009 seinen ersten Asylantrag ein.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz gab BF1 an, er habe ernsthafte Probleme mit den russischen Polizisten. Deshalb habe er das Land verlassen. Er habe eine Affäre mit der Frau eines Polizisten gehabt. Ein Jahr später habe ihm die Frau gesagt, dass sie verheiratet sei. Sie sei aus Aserbaidschan und Muslimin. Ihr Mann habe erfahren, dass sie ihn betrogen habe. Dann habe der Polizist ihn gefunden und geschlagen. Er habe sich verfolgt gefühlt. Seine Geliebte habe ihm dann geholfen, nach Europa zu kommen.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab BF1 an, er sei vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2008 in Russland im Gefängnis gesessen - man habe ihm Drogen untergeschoben. Nachdem er entlassen worden sei, sei er zu einem Freund gefahren und habe dort eine Frau kennengelernt. Sie habe ihm verschwiegen, dass sie verheiratet sei. Ihr Mann, ein Aserbaidschaner und Moslem habe eine seiner SMS-Nachrichten an die besagte Frau gelesen und er sei dann überfallen worden. Wegen Frauen, die zu schreien begonnen hätten, habe man dann von ihm abgelassen. Später jedoch habe man ihn in ein Waldstück gebracht, wo er zusammengeschlagen worden sei - er hätte davon noch Narben in seinem Gesicht. Er sei von einem älteren Mann gefunden worden. Seine Freundin habe ihm dann erzählt, dass die Täter davon ausgegangen seien, sie hätten ihn umgebracht. Wenn diese erfahren würden, dass er noch lebte, würde er nach Meinung seiner Freundin sterben müssen. Wenn die Frau eines Moslems fremdgeht, sei das eine große Schande für den Mann. Die Freundin habe daher gemeint, er solle auf jeden Fall wegfahren, jedoch nicht in ein postsowjetisches Land, da ihr Mann dort überall Verbindungen hätte; er solle nach Europa flüchten. Eine Freundin der Freundin habe dann seine Ausreise organisiert.

Ferner gab BF1 an, in Armenien habe er Schwierigkeiten mit dem Militär gehabt, genauer gesagt mit Widerstandskämpfern und in Russland mit der Polizei. In Russland habe er Schutzgeld an die Mafia zahlen müssen. In Armenien werde er zudem verfolgt, da er Jeside sei. Sein Vater und sein Bruder seien in Armenien ermordet worden. Wenn er zurückkehre, würde ihm vorgeworfen werden, dass er geflüchtet sei und nicht für seine Heimat gekämpft habe. In Russland werde ihn dieser Polizist bestimmt finden. Dann würde er umgebracht oder für viele Jahre ins Gefängnis gesteckt werden.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXXX, XXXXX, wurde der Asylantrag des BF1 gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde BF1 gem. § 10 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

I.1.3. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.8.2010, Zl. XXXXX, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 31.8.2010 in Rechtskraft.

In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, dass BF1 armenischer Staatsbürger sei und der jesidischen Volksgruppe angehöre. Er sei russisch-orthodoxen Glaubens, gesund und arbeitsfähig und habe keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Identität stehe nicht fest.

Es könne nicht festgestellt werden, dass BF1 im Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre oder bei seiner Rückkehr sein würde.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass es an einem zeitlichen Konnex zwischen den geschilderten Umständen und der Asylantragstellung fehle. Aufgrund der Berichtslage zu Armenien stehe fest, dass es keine flächendeckende, systematische Verfolgung von Jesiden gäbe. Die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stelle in vielen Staaten der Erde eine Bürgerpflicht dar, an deren Nichtbefolgung Sanktionen geknüpft wären. Sofern der gegenständliche Sachverhalt in Armenien überhaupt noch als relevant angesehen werden sollte, hätte BF1 die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Zudem fänden in Armenien auch keine Kriegshandlungen statt.

Ferner seien die Ausführungen des BF1 auch nicht glaubwürdig gewesen. Er habe etwa seinen Reiseweg verschleiert und sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Frau eines russischen Polizisten 10.000 Dollar für seine Flucht kurzfristig aufbringen hätte können oder dass er zwanzig Jahre in Russland hätte illegal leben können, ohne ausgewiesen zu werden - zumindest im Gerichtsverfahrens wegen des illegalen Drogenbesitzes hätte dies auffallen müssen. Völlig unplausibel seien seine Angaben, dass er als dort wirtschaftender Obsthändler die russische Polizei immer wieder mit höheren Summen gesponsert hätte, diese ihn dann aber aus dem Verkehr gezogen hätten. Ebenso unglaubwürdig sei die Schilderung des BF1 bezüglich seines Verhältnisses zur Polizistenfrau, wozu er nur allgemeine und vage Angaben hätte machen können. Zudem habe sich BF1 auch in einen gravierenden Widerspruch verwickelt, als er zunächst angab, keine Verwandten mehr in Armenien zu haben, später dann angab, das ein jüngerer Bruder und die Mutter zu Hause geblieben wären. Ebenfalls unglaubwürdig sei, dass er in Armenien irgendwelche Probleme gehabt habe, habe er das doch anlässlich seiner Erstbefragung nicht erwähnt und habe er konkrete Übergriffe auf ihn anlässlich seiner Befragung durch das Bundesasylamt auch nicht schildern können. Er habe auch nichts davon erwähnt, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, vielmehr hätten ihn seiner Aussage nach private Widerstandskämpfer dazu nötigen wollen und ihn bedroht und geschlagen. Wäre das tatsächlich der Fall gewesen, hätte sein Vater sicherlich eine Anzeige an die Polizei getätigt.

Aufgrund der Unstimmigkeiten ging der Asylgerichtshof davon aus, dass BF1 nur seine armenische Staatsangehörigkeit verschleiern habe wollen.

I.1.4. Am 23.10.2010 brachte BF1 den zweiten Asylantrag ein.

Als Begründung gab er bei der Erstbefragung am 23.10.2010 an, dass er keine neuen Gründe habe, er könne nur seine alten Angaben jetzt beweisen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 3.11.2010 gab BF1 weiters an, er habe keine Möglichkeit gehabt, eine Berufung mit Hilfe eines Anwaltes zu schreiben. Er wolle mit Hilfe eines Anwalts eine Beschwerde schreiben. Im Übrigen seien seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht. Er wisse nicht, ob er auch erwähnt habe, dass er als Jeside keine Möglichkeit habe, in Armenien zu leben. Außerdem habe er Hepatitis C, Schmerzen nach einer Bandscheibenoperation, Leberzirrhose, Beschwerden nach einer Nasenoperation, Schmerzen an Bauch, Nieren, Kopf und Magen sowie psychische Probleme. Er sei auch wegen Selbstverletzungen im Krankenhaus gewesen.

I.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass BF1 ausschließlich Umstände geltend mache, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides im ersten Asylverfahren bestanden hatten. Er habe entgegen seiner Ankündigung auch keine Beweise für das Vorbringen im ersten Asylverfahren vorgelegt. Doch selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es sich dabei bloß um ein neues Bescheinigungsmittel zu einem bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt gehandelt. Zur Prüfung der rechtlichen Relevanz eines solchen novum repertum bestehe aber im Verfahren nach § 68 AVG kein Platz. Soweit sich BF1 auf seine jesidische Volksgruppenzugehörigkeit berufe, sei dies ebenfalls bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen. Auch die Erkrankung an Hepatitis C sowie die Bandscheibenoperation seien laut vorgelegten Befunden bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen. Die behaupteten schmerzen im Bereich von Bauch, Nieren, Kopf und Magen habe BF1 durch keinerlei Befunde untermauern können. Doch selbst dann, wenn man all die Beschwerden des BF1 sowie eine psychische Erkrankung annähme, würden keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Außerlandesschaffung des BF1 als mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erschienen ließen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der BF keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet habe.

In der Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass BF1 bei einer Rückkehr wegen seiner gesundheitlichen Probleme in eine auswegslose Situation käme. Außerdem wurde mit der Beschwerde ein Arztbrief vom 17.11.2010 vorgelegt. Demnach habe BF1 an chronischer Hepatitis C, einer psychovegetativen Erschöpfungssymptomatik sowie noduli haemorrhoidales gelitten. Empfohlen wurde eine strenge Alkoholkarenz. Handschriftlich wurde von BF1 ergänzt, dass sein Leben in Armenien in Gefahr sei, sein Vater und sein Bruder seien dort ermordet worden. Er habe nicht gewusst, dass er an Hepatitis C erkrankt sei, dies sei in Armenien auch nicht behandelbar.

I.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich BF1 bei seinem neuerlichen Vorbringen auf Gründe stütze, die er schon im ersten Asylverfahren vorbringen hätte können. Rechtskraft im ersten Asylverfahren sei am 31.8.2010 eingetreten. Im Wesentlichen habe BF1 vorgebracht, dass er keine Beschwerde mit Hilfe eines Rechtsanwaltes einbringen habe können, dass er der jesidischen Volksgruppe angehöre und dass er an diversen Erkrankungen leide.

BF1 habe bereits im 1. Asylverfahren angegeben, dass er als Jeside immer wieder von den Armeniern unterdrückt worden sei, sodass dieser Punkt bereits von der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren umfasst gewesen sei.

BF1 wäre es in jeder Phase des Verfahrens freigestanden, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Aus dem Umstand, dass sich BF1 keines Rechtsvertreters bedient habe, könne jedenfalls nicht auf eine Mangelhaftigkeit des ersten Asylverfahrens geschlossen werden.

Seine Hepatitis C-Erkrankung sei dem vorgelegten Ambulanzbrief vom 17.11.2010 zufolge bereits seit Juni 2010 bekannt und somit von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erfasst. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt habe, habe auch keinem der vorgelegten Befunde entnommen werden können, dass BF1 an Leberzirrhose leiden würde. Vielmehr ergäbe sich aus dem Befund vom 13.2.2010, dass die Leber normal groß sei.

Nicht verifizierbar seien nach den vorgelegten Befunden auch die von BF1 behaupteten Schmerzen an Kopf, Nieren, Bauch und Magen. Aufgrund der vorgelegten Befunde bestehe bei BF1 noch eine psychovegetative Erschöpfungssymptomatik, die aber ebenfalls zumindest bereits am 13.8.2010 bekannt gewesen und auch von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei. Soweit sich BF1 selbst Schnittverletzungen beigefügt habe, sei aufgrund eines Befundes vom 9.8.2010 davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um einen ernsthaften Suizidversuch des BF1 gehandelt habe, sondern dass diese auf den hohen Alkoholisierungsgrad des BF1 und dessen generelles aus den Befunden ersichtliches Alkoholproblem zurückzuführen sei. Überdies sei BF1in stabilem psycho-physischem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen worden.

Doch selbst dann, wenn die geschilderten Erkrankungen des BF1 nicht bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren erfasst wären, hätten sie zu keiner anders lautenden Beurteilung bzw. Entscheidung geführt. Sämtliche der angeführten Erkrankungen seien nämlich in Armenien behandelbar, wenngleich nicht auf dem gleichen hohen fachlichen Niveau und weitestgehend kostenlos wie in Österreich. Dies sei allerdings nach der Judikatur des EGMR nicht relevant.

Zudem erreichten die von BF1 ins Treffen geführten Erkrankungen auch nicht jene besondere Schwere, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen.

Der Asylgerichtshof konnte auch keine Verschärfung der Lage in Armenien erkennen.

Eine Änderung des Sachverhaltes, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages erwarten hätte lassen, sei daher nicht eingetreten.

Insgesamt kam nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages nicht in Betracht.

Ferner wurde festgehalten, dass BF1 in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Ausgehend von seiner erstmaligen Einreise im September 2009 habe sich BF1 zum Entscheidungszeitpunkt ca. 1 Jahr und 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens werde durch den relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere auch im Verhältnis zu seinem Lebensalter sowie durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages und in weiterer Folge durch die Stellung eines weiteren unbegründeten Folgeantrages relativiert.

Der BF verfüge über keine Deutschkenntnisse. Seine Einvernahmen seien jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers geführt worden und es sei daher davon auszugehen, dass er im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen sei, seinen Asylantrag ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. In Bezug auf sein Lebensalter habe BF1 den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Zu seinem weiteren sozialen Umfeld sei anzuführen, dass im Verfahren keine sozialen oder kulturellen Bindungen zu Österreich zu Tage getreten seien.

BF1 beziehe Grundversorgung und sei bisher in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF1 sei schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist.

Bei Antragstellung hätte ihm klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziere die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dies dem Beschwerdeführer - in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung - bewusst gewesen sei, da davon auszugehen gewesen wäre, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei zu Lasten des BF1 festzuhalten, dass sein Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem er sich bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender und nur für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert war. Somit hätte er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise davon ausgehen können, sein Privatleben in Österreich weiter führen zu können.

Letztlich wurde festgehalten, dass sich insbesondere aus der Art und der - bezogen auf das Lebensalter des BF1 - relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem festgestellten Grad der Integration, der nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich BF1 seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden hätte können, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen hätte können.

Der gegenständliche Asylantrag wurde daher zurückgewiesen und lag daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

I.1.7. Am 12.8.2015 stellte BF1 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Ersteinvernahme nach dem Asylgesetz brachte er vor, dass er bislang aus Angst gelogen habe. Jetzt wolle er alle Urkunden vorlegen und die ganze Wahrheit erzählen. Er habe Armenien wegen dem Krieg in Berg Karabach verlassen. Er hätte in den Krieg ziehen wollen und sei nach Russland gegangen, wo er zehn Jahre gelebt habe. In Armenien sei er zum Feind seines Volkes geworden, weil er nicht in den Krieg gezogen sei. Sein Vater sei am 10.9.1999 ermordet worden. In den Urkunden sei gestanden, dass dieser an einem Herzinfarkt gestorben wäre. Tatsache sei jedoch, dass er in einen Fluss geworfen und seine Leiche eine Woche später gefunden worden sei. Sein jüngerer Bruder habe ihm davon berichtet. Dieser sei ebenfalls nach Russland geflüchtet und habe in Moskau Geschäfte betrieben. Eines Nachts sei er in seiner Wohnung getötet worden. Die Mörder seien gefasst und am selben Tag freigelassen worden. Diese seien aus dem Bekanntenkreis eines Anführers der russischen Nationalisten. Als neue Gründe möchte er die oben bereits erwähnten Gründe angeben. Diese habe er im ersten Asylverfahren nicht gesagt. In Russland und Armenien suchten die Mörder seines Bruders nach ihm und möchten ihn töten. In Armenien suchten die Mörder des Vaters nach ihm. Er sei bereits im Jahr 2008 nach Russland entführt worden. Darauf hin hätten seine Entführer gedacht, er sei tot. Dann sei er geflüchtet.

I.1.8. BF1 wurde für den 4.12.2017 zu einer Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz "bB" genannt) geladen. Eine Niederschrift über eine erfolgte Einvernahme findet sich nicht im Akt. Zwar finden sich an mehreren Stellen im Akt Hinweise, dass an zuvor genanntem Datum eine Einvernahme stattgefunden hat, ein Nachweis darüber kann der Aktenlage jedoch nicht entnommen werden.

Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Dokumente vorgelegt:

? eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Deutsch als Fremdsprache (A1.2) vom 18.12.2017

? vier Empfehlungsschreiben

? eine Urkunde in armenischer Sprache

I.1.9. Mit Schreiben vom 3.5.2018 wurden BF1 die neuesten Ereignisse in Bezug auf Armenien in Form von Kurzinformationen vom 24.4.2018 betreffend Massenproteste und Rücktritt von Premierminister Sargsyan sowie vom 13.12.2017 betreffend die Verabschiedunbg eines Gesetzes zur häuslichen Gewalt und Auszüge aus einem Straf- und Anzeigenregister (aus diesem Auszug geht hervor, dass zur Person des BF1 insgesamt acht Verurteilungen und dreizehn Anzeigen - darunter auch solche, die zu einer Verurteilung geführt haben, verzeichnet sind) übermittelt und wurde BF1 aufgefordert, bekanntzugeben, ob es Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe gäbe, was sich seit der letzten Einvernahme am 4.12.2017 vor der bB am Privat- und Familienleben des BF1 bzw. an seiner persönlichen Lage im Herkunftsland geändert habe.

Mit Schreiben vom 23.5.2018 wurde dem BF eine weiter Kurzinformation betreffend die Wahl von Oppositionsführer Pashinyan zum Ministerpräsidenten sowie neuerlich Auszüge aus dem Straf- und Anzeigenregister zur Kenntnis gebracht.

Im Akt erliegt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass es am 13.4.2018 in der Wohnung des BF1 zu einer Auseinandersetzung zwischen BF1 und einem Handwerker gekommen sei, wobei beide verletzt worden seien und BF1 gegen seinen Widersacher gefährliche Drohungen ausgestoßen habe.

Am 14.6.2018 wurden BF1 neuerlich die bereits übermittelten Kurzinformationen sowie die Auszüge aus dem Straf- und Anzeigenregister - insgesamt waren darin nunmehr 14 Eintragungen verzeichnet - übermittelt und wurde BF1 neuerlich eingeladen, dazu Stellung zu beziehen.

Im Akt erliegt auch ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXXX, mit welchem BF1 gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/97 iVm § 57 AVG, der Besitz von Waffen und Munition verboten wird.

I.1.10. In einer Stellungnahme vom 2.7.2018 führte BF1 zusammengefasst aus, dass es für seine Familie sehr schlimm wäre, wenn er nach Armenien zurückgeschickt würde. In seiner Heimat herrsche Krieg. Er habe sehr viele Freunde verloren und leide unter Panikattacken und Suizidgedanken. In der Not habe er Essen im Wert von acht Euro gestohlen und schäme sich deshalb sehr. Seine Familie könne nichts dafür. Durch seine schlechten Sprachkenntnisse sei es ihm auch noch nicht gelungen, Arbeit zu finden. Zwei Monate habe er bei einem Unternehmen gearbeitet. Er habe aus finanziellen Gründen geklaut, als Vorbeugung besuche er einen Deutschkurs. Er nutze seine Haft und habe auch regelmäßig Gespräche mit einer Psychologin, was er auch in Freiheit regelmäßig mache. Seine Kinder seien in Österreich geboren und seien bestens integriert; er wolle, dass diese behütet aufwachsen. Die Welt der Familie würde zerstört, wenn sie nun zurückgeschickt würden.

In einem handschriftlichen Schreiben ohne Datum legte BF1 ferner dar, dass er ein stolzer armenischer Mann sei. Er habe in der Vergangenheit Schreckliches erlebt, als beispielsweise Frauen von mehreren Soldaten vergewaltigt worden, Nachbarn oder Freunde durch Bombenexplosionen verletzt worden seien. Deshalb wache er nachts immer noch auf und rieche manchmal verbranntes Fleisch. In Armenien sei alles dem Erdboden gleich gemacht worden. Trotz allem versuche er zu kämpfen; er wolle arbeiten und leben. Er habe sein Herz am rechten Fleck und bitte nochmals, ihn nicht des Landes zu verweisen.

I.1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 20.8.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde begründend im Wesentlichen dargetan, dass sich die von BF1 vorgetragenen Fluchtgründe zur Gänze auf sein bereits als unglaubhaft festgestelltes Vorbringen aus seinem Vorverfahren stützten. Aus seiner Einvernahme zum nunmehr dritten Antrag ergebe sich zweifelsfrei, dass er keine neuen Gründe vorgebracht habe und hätten auch keine solchen festgestellt werden können. Verfolgungsgründe, welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, habe er nicht vorgebracht.

Er habe lediglich eine Steigerung des Verfahrens vorgebracht. Sofern BF1 angegeben habe, er habe gelogen, hätte er nur detaillierter geschildert, was wer bereits bei der allerersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nämlich dass man ihn dazu zwingen habe wollen, in den Krieg zu ziehen. Da sein Vorbringen auf die alte, bereits rechtskräftig negativ beschiedene Fluchtgeschichte baue, werde ihm diesbezüglich kein Glauben geschenkt.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes stehe zweifelsfrei fest, dass er den nunhmehr zweiten Antrag ausschließlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt habe.

Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgehalten, dass die Behörde nicht davon ausgehe, dass ihm in Armenien die Existenzgrundlage komplett entzogen wäre. Er habe Angehörige und ein familiäres Netzwerk in Armenien. Seine Fluchtgründe seinen BF1 nicht geglaubt worden, also stehe seiner Rückreise in sein Heimatland auch nicht entgegen.

Im Hinblick auf das über BF1 verhängte Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass insgesamt fünfzehn Strafanzeigen sowie acht rechtskräftige Verurteilungen zu seiner Person verzeichnet worden seien (beispielhaft wurden dazu zwei Verurteilungen unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen für die Verurteilung und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe angeführt). Da er keine Reue zeige und Wiederholungstäter sei, sei das Einreiseverbot von sieben Jahren gerechtfertigt.

Zur Lage im Herkunftsland wurde, neben allgemeinen Ausführungen zu Länderfeststellungen, lediglich dargetan, dass BF1 von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe.

Rechtlich wurde, abgesehen von allgemeinen, nicht individualisierten Ausführungen, zu Spruchpunkt I. und II., im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag eigentlich zurückzuweisen gewesen wäre, dies hätte wegen der in Österreich geborenen Kinder jedoch nicht erfolgen können. Armenien sei zudem ein sicherer Herkunftsstaat.

Im Hinblick auf das über BF1 verhängte Einreiseverbot wird auf die Schwere des Fehlverhaltens und das Gesamtverhalte verwiesen, wobei dies lediglich damit begründet wird, dass BF1 mehrmals wegen versuchten Diebstahls verurteilt wurde und die Behörde davon ausgehe, dass er nicht zurückschrecken werde, erneut Straftaten zu begehen.

In der rechtlichen Begründung finden sich ferner Textteile, die sich auf eine Frau beziehen.

I.1.12. Zum Vorbringen in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde siehe unten unter I.3

I.2 Zu BF2 bis BF5:

I.2.1. BF 2 brachte nach illegaler Einreise am 19.5.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich geborenen BF3 bis BF5 wurde von BF2 als ihre gesetztliche Vertreterin ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Für diese wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte BF2 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vor:

Nach der Tradition der Jesiden dürfe ein Mädchen vor der Ehe keinen Sex haben. Sie habe entgegen dieser Tradition eine sexuelle Beziehung zu einem Tadschiken gehabt. Als ihre Familie davon erfahren habe, hätten sie ihr Vater und ihr Cousin zusammengeschlagen, da sie Schande über die Familie gebracht habe.

I.2.2. Der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass einzelfallspezifische, über die Ermittlung der allgemeinen Berichtslage hinausgehende Ermittlungsschritte zur Ermittlung der individuellen Lage der BF2, insbesondere deren sozialem, familiärem und wirtschaftlichem Umfeld (z.B. Klärung der Frage, ob sie bzw. ihre Familie in genannten Zeitraum tatsächlich nicht in Armenien aufhältig waren) in Armenien erforderlich. Hiezu werde abzuklären sein, ob BF2 tatsächlich Jesidin ist. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes könne die Frage nicht beantwortet werden, ob die in Armenien aufhältigen Verwandten auch gewillt seien, die BF1 zu unterstützen, wie dies seitens der belangten Behörde angenommen wurde, oder ob sie - falls sie tatsächlich Jesidin ist - als von der jesidischen Gesellschaft Ausgestoßene anzusehen sei und im Fall einer Rückkehr quasi auf sich alleine gestellt sei, was für das Treffen von Feststellungen zur individuellen Überlebensfähigkeit der BF von erheblicher Bedeutung sein werde. Auch der tatsächliche Zugang zu den angeführten Sozialleistungen würde zu klären sein.

I.2.4. In weiterer Folge wurde BF2 gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde neuerlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.

Hinsichtlich BF3 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ermangelung echter, personenbezogener nationaler Urkunden Name und Geburtsdatum der BF1 nicht hätten verbindlich festgestellt werden können, weshalb BF2 hinsichtlich ihrer Person nicht glaubhaft sei.

Geglaubt werde BF2, dass sie in der armenischen SSR geboren worden und dort aufgewachsen sei. Die Angaben, wonach ihre Eltern und auch die Großeltern in der armenischen SSR geboren, aufgewachsen und auch armenische Staatsbürger seien, seien ebenfalls glaubwürdig gewesen. Aus den Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sei abzuleiten, dass BF2 nach wie vor als armenische Staatsbürgerin anzusehen sei.

Zur Rückkehrsituation wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass BF2 nicht glaubhaft darlegen habe können, dass sie im Fall ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage hätte, weil ihr zugemutet werden könne, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Zudem sei die Grundversorgung in Armenien gewährleistet und könne nach § 67 Asylgesetz eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital dienen. Es bestehe auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme nationaler staatlicher Hilfsprogramme. Weiter würden diverse internationale Organisationen Rückkehrern Hilfestellung in verschiedener Form anbieten. Zudem habe die BF1 nicht glaubhaft machen können, tatsächlich einer Verfolgung durch die eigene Familie ausgesetzt zu sein, zumal die zwischenzeitige Recherche in der Russischen Föderation ergeben hätte, dass die Angaben der BF2 zum Aufenthalts- und Wohnort ihrer Familie ebenfalls nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Es sei somit nicht glaubhaft, dass BF2 im Fall ihrer Rückkehr von Seiten der Familie und von Seiten der Jesiden keine Unterstützung erwarten könne.

Hinsichtlich BF2 und BF3 handle es sich um ein Familienverfahren, sodass eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung zu treffen gewesen sei.

I.2.5. In der gegen die obzitierten Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF weder russische noch armenische Staatsangehörige seien und BF2 im Falle ihrer Rückkehr auch keine Unterstützung zu erwarten habe.

Im Weiteren wurden mehrere psychotherapeutische bzw. psychologische Stellungnahmen sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung betreffend BF2 vorgelegt.

I.2.6. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.4.2014 abgehaltenen Verhandlung gab BF2 unter anderem an, sie habe ein Kind von einem Tadschiken, mit dem sie zwei Monate in Russland zusammengewesen sei.In Armenien lebten nach wie vor vier Onkel und deren Familie.

I.2.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.9.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass den Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen sei. In Ergänzung dazu wurde jedoch erwogen, dass das Bundesasylamt zwar zu Recht davon ausgegangen sei, dass die BF armenische Staatsangehörige seien, vom Bundesverwaltungsgericht habe aber nicht festgestellt werden können, dass sie zur jesidischen Volksgruppe gehörten. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung sei auch zu Tage getreten, dass die BF im Fall einer Rückkehr nach Armenien dort sehr wohl über ein soziales Auffangnetz in Form von Verwandten und Unterkunft verfügen würden. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF2 zu Identität, Staatsangehörigkeit, Fluchtgrund und Aufenthalt in der Russischen Föderation gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die gesamte Familie der BF2 nach wie vor in Armenien lebe und sie bei ihrer Rückkehr auch deren Unterstützung erwarten könne. Zudem habe sich BF2 während des gesamten Asylverfahrens nicht einmal ansatzweise bemüht, Bescheinigungsmittel für ihr Vorbringen beizuschafffen.

Die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes sei vor allem deshalb nicht gelungen, da die Aussagen der BF2 nicht kohärent und plausibel gewesen seien, der Sachverhalt zu den für ihren Fall relevanten, besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stünde und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den für ein Asylverfahen geforderten Nachweis nicht erbringen hätte können.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände hätte nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer EMRK-relevanten Verletzung bedeuten würde.

I.2.8. In der Folge wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfaherns gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG eingebracht, in welchem im Wesentlichen dargelegt wurde, der Lebensgefährte der BF2 habe dem rechtsfreundlichen Vertreter am 16.9.2014 Unterlagen übergeben, welche BF2 wohl am 12.9.2014 erhalten hätte und diese seien noch am Tag vor der Zustellung des abschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgericht vom 15.9.2014 eingelangt, weshalb diese noch zu berücksichtigen gewesen wären. In diesen Unterlagen wurden im Wesentlichen Ausführungen über jesidische Frauen in Armenien getätigt und es wurde festgehalten, dass BF2 keine Unterstützung von ihren Verwandten erhalten würde. Ferner wurde ausgeführt, dass die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die BF armenische Staatsbürger seien, nicht nachvollziehbar seien. Die dem Gericht vorgelegten Kopien der Reisepässe würden belegen, dass die Feststellungen des Gerichtes nicht stimmen würden. Die BF hätten in Armenien keine Existenzgrundlage.

I.2.9. Der zuvor genannte Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 abgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass es sich bei den in Kopie vorgelegten Unterlagen um einen Behindertenausweis des Bruders der BF2, den Reisepass ihrer Mutter und ihres Vaters sowie ein Dokument über die Vormundschaft des Vaters über ihren Bruder handle und es wurde erwogen, dass augrund der erfolgten Beweisaufnahme die bisher im Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Aspekte durch die Vorlage neuer Unterlagen nicht widerlegt hätten werden können. BF2 sei es nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen vorzulegen, die die entscheidungsrelevanten Umstände derartig betreffen würden, sodass sie - wären sie seinerzeit berücksichtigt worden -voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätten bzw. im wiederaufgenommenen Verfahren führen würden. Das Vorbringen hinsichtlich der Probleme von alleinstehenden Frauen in Armenien stelle keinen neuen Sachverhalt dar. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Fluchtvorbringen der BF2 bereits als unglaubwürdig qualifiziert wurde.

I.2.10. BF2 wurde für den 4.12.2018 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und wurde an diesem Tag eine Einvernahme durchgeführt. Anlässlich dieser Einvernahme gab sie zusammengefasst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zum Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes gab sie an, dass sie bereits alles erzählt habe. Ihre Kinder könnten aus demselben Grund nicht nach Armenien zurückkehren. Für Jesiden sei es streng verboten, vor der Ehe Geschlechtsverkehr zu haben. Befragt, warum sie das im Jahr 2012 nicht ausgeführt habe, gab sie an, anlässlich des ersten Interviews, wahrheitswidrig angegeben zu haben, Ende Juni 2012 nach Östererich gekommen zu sein. Tatsächlich sei sie Ende März 2012 nach Österreich gekommen. Die Schlepper hätten sie zu einem Armenier gebracht, der ihr helfen wollte und sie mit einem Jesiden, der heute ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Kinder sei, in Kontakt gebracht. Beim ersten Interview hätte sie nichts von ihrer Schwangerschaft gewußt. Danach habe sie aber wahrheitswidrig angegeben, dass ihr erstes Kind nicht von ihrem Lebensgefährten, sondern von einem anderen Mann sei. Ihr erstes Kind sei von einem anderen Mann, mit dem sie vor ihrer Ausreise nach Österreich Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Ihr Lebensgefährte habe ihr damals verboten, ehrlich zu sein, was sie nun aber sein wolle. Sie könne nicht nach Armenien zurück, weil sie eine Sünde begangen habe; diese Tat sei bei den Jesiden nicht erlaubt. Sie habe Angst, es sei lebensbedrohlich für sie.

I.2.11. Im Akt erliegt ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg, woraus hervorgeht, dass BF1 am 5.2.2014 in St. XXXXX Verfügungsberechtigten des Modegeschäftes XXXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Jacken, einen Schal, einen Bolero lang, einen Bolero kurz, zwei Damenrücke, drei Blusen, eine Damen-Langjacke, ein Langarmshirt im Wert von insgesamt 1.107,90 Euro weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei der Tat auf frischer Tat betreten wurde und Gewalt gegen eine Person angewendet hat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem sie sich vom Griff der XXXXX auf den Kinderwagen loszureißen versuchte, ihr zunächst ins Gesicht gegriffen, sie anschließend mit einer Hand am Hals erfasst, gewürgt und auf ihren Kehlkopf gedrückt hat.

Sie hat damit das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach den "" 127, 131 1. Fall StGB begangen und wurde hierfür anch §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile zu XXXXX des Landesgerichtes XXXXX sowie zu XXXXX des Bezirksgerictes XXXXX nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer acht Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.2.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 20.8.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Bezug auf BF2 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde begründend im Wesentlichen dargetan, dass sich die von BF2 vorgetragenen Fluchtgründe zur Gänze auf ihr bereits als unglaubhaft festgestelltes Vorbringen aus ihrem Vorverfahren stützten. Sie habe bei der ersten Einvernahme lediglich angegeben, dass sie nich Ende Juni, sondern im März 2012 nach Österreich gekommen wäre und hier ihren Lebensgefährten kennengelernt habe.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes stehe zweifelsfrei fest, dass sie den nunhmehr zweiten Antrag ausschließlich zur Verhinderung ihrer Abschiebung gestellt habe.

Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgehalten, dass die Behörde nicht davon ausgehe, dass ihm in Armenien die Existenzgrundlage komplett entzogen wäre. Sie habe bei iher Einvernahme angegeben, dass sie vier Onkel in Armenien hätte und hätte sie daher die Möglichkeit, zu diesen zurückzukehren. Außerdem würde sie mit der gesamten Familie nach Armenien zurückreisen.

Im Hinblick auf das über BF2 verhängte Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass insgesamt fünf Strafanzeigen sowie drei rechtskräftige Verurteilungen zu ihrer Person verzeichnet worden seien (beispielhaft wurden dazu zwei Verurteilungen unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen für die Verurteilung und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe angeführt). Da sie eine Wiederholungstäterin sei, sei das Einreiseverbot von sieben Jahren gerechtfertigt.

Zur Lage im Herkunftsland wurde, neben allgemeinen Ausführungen zu Länderfeststellungen, lediglich dargetan, dass BF2 von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe.

Rechtlich wurde, abgesehen von allgemeinen, nicht individualisierten Ausführungen, zu Spruchpunkt I. und II., im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag eigentlich zurückzuweisen gewesen wäre, dies hätte wegen der in Österreich geborenen Kinder jedoch nicht erfolgen können. Armenien sei zudem ein sicherer Herkunftsstaat.

I.1.13. Zum Vorbringen in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde siehe unten unter I.3

I.3 Beschwerde:

In der im Namen der Familie eingebrachten Beschwerdeschrift wird das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit, das Ignorieren des Parteivorbringens und dem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten bzw. dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes gerügt, wobei sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Teil auf Eritrea und Äthiopien beziehen.

Ausgeführt wurde dazu im Wesentlichen, dass sich die bB nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben der BF befasst hätte. BF1 hätte zudem vorgebracht, an Hepatitis C erkrankt zu sein, was die Behörde jedoch außer Acht gelassen hätte. Die Behörde hätte in jedem Fall Ermittlungen dazu anzustellen gehabt und insbesondere erheben müssen, wie sich die Behandlungsmöglichkeiten in Armenien darstellen. BF1 lebe seit dreißig Jahren nicht mehr in Armenien und sei dort nicht mehr verwurzelt. Auch BF2 lebe seit zwanzig Jahren nicht mehr dort. Zudem hätten die BF angegeben, Jesiden zu sein und es sei als notorisch zu erachten, dass Jesiden diskriminiert würden. Gleich verhielte es sich mit der Religionsgemeinschaft der Sonnenanbeter. Im Hinblick auf BF1 hätte auch das Vorbringen in Bezug auf die Wehrdienstverweigerung und die damit einhergehende Bestrafung eingehend geprüft werden müssen.

In Bezug auf BF2 hätte berücksichtigt werden müssen, dass es keine Gleichstellung von Mann und Frau gäbe und vorehelicher Geschlechtsverkehr bei den Jesiden streng verboten sei. BF2 sei nicht ausreichend befragt worden. Im Fall einer ausreichenden Befragung hätte sie auch vorbringen können, dass viele Leute in ihrer Heimat von ihrem vorehelichen Geschlechtsverkehr wüssten und sie deshalb den Tod zu befürchten habe. Auch die Polizei könne sie deshalb nicht schützen. Als Kinder einer Sünderin würden ihre Kinder genau so verfolgt. Im Hinblick auf die Kinder sei übersehen worden, dass diese noch nie in Armenien gewesen seien.

Ferner werden Ausführungen über mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und zum Thema der Beweislast getätigt sowie beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, wobei nicht ersichtlich ist, in welchem Bezug die getätigten Ausführungen zum gegenständlichen Fall stehen.

Im Weiteren werden Ausführungen in Bezug auf die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit getätigt, wobei neben der Zitierung von Judikaten des EuGH vorgebracht wird, die BF hätten aufgrund des langen Zeitraumes zwischen der Einvernahme und der Bescheiderlassung erneut befragt werden müssen.

Ferner wurde gerügt, dass die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht auf die konkrete Situation der BF Bezug genommen hätten.

Im Weiteren werden Ausführungen über die Verletzung des Grundsatzes des Kindeswohles gemäß Art. 24 Abs. 2 GRC getätigt und es wurde auch gerügt, dass sich die bB nicht mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe.

Im Folgenden werden neuerlich Ausführungen zu mangelhaften Feststellungen und mangelhafter Beweiswürdigung getätigt.

Im Hinblick auf die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit wird, abgesehen von allgemeinen Ausführungen, im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass BF2 der sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Personen sowie der sozialen Gruppe der Frauen in Armenien angehöre.

Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Land wurde darauf hingewiesen, dass diese den Länderberichten zufolge als prekär anzusehen sei und eine EMRK-relevante Gefahr im Falle der Rückkehr der BF nicht auszuschließen sei. Die Behörde habe das Privatleben der BF nicht hinreichend berücksichtigt und sei auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Refoulementprüfung nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen.

Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot wurde darauf hingewiesen, dass dieses nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. Die bB habe keine Prognoseentscheidung durchgeführt, ansonsten hätte sie bemerken müssen, dass die BF ihre Taten sehr bereuen würden. Bei einer Gesamtbeurteilung hätte die bB zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes nicht geboten sei. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes sei jedenfalls überzogen.

Aufgrund der von den BF zu erwartenden Blutrache in Armenien hätte die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen.

Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Verei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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