Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2167129-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und VI. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100/2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus dem Distrikt XXXX im Punjab und gehöre der Religion der Sikh an. Seine Muttersprache sei Punjabi, er habe acht Jahre lang die Schule besucht und als Taxifahrer gearbeitet. Seine Mutter sei nach wie vor in Indien, sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei amXXXX schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen und in weiterer Folge auf ihm unbekannten Wegen nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, seine Familie sei für die politische Congress-Partei tätig und unterstütze sie. Sie hätten einen Grundstücksstreit mit einem sehr mächtigen Politiker von der Akali Dal-Partei gehabt, welche derzeit im Punjab regiere. Der Politiker habe ihr Grundstück abkaufen, aber nicht den Preis zahlen wollen, den es wert gewesen sei, weshalb es zu Auseinandersetzungen gekommen wäre, bei denen zuerst der Onkel des Beschwerdeführers erschossen und sein Opa zu Tode geschlagen worden sei. Im XXXX wäre deshalb ebenfalls sein Vater erschossen und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer selbst mit dem Tode bedroht worden. Der namentlich genannte Politiker sei sehr mächtig und habe der Beschwerdeführer nichts gegen ihn tun können.Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus dem Distrikt römisch 40 im Punjab und gehöre der Religion der Sikh an. Seine Muttersprache sei Punjabi, er habe acht Jahre lang die Schule besucht und als Taxifahrer gearbeitet. Seine Mutter sei nach wie vor in Indien, sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei amXXXX schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen und in weiterer Folge auf ihm unbekannten Wegen nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, seine Familie sei für die politische Congress-Partei tätig und unterstütze sie. Sie hätten einen Grundstücksstreit mit einem sehr mächtigen Politiker von der Akali Dal-Partei gehabt, welche derzeit im Punjab regiere. Der Politiker habe ihr Grundstück abkaufen, aber nicht den Preis zahlen wollen, den es wert gewesen sei, weshalb es zu Auseinandersetzungen gekommen wäre, bei denen zuerst der Onkel des Beschwerdeführers erschossen und sein Opa zu Tode geschlagen worden sei. Im römisch 40 wäre deshalb ebenfalls sein Vater erschossen und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer selbst mit dem Tode bedroht worden. Der namentlich genannte Politiker sei sehr mächtig und habe der Beschwerdeführer nichts gegen ihn tun können.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Familie gehöre zur Congress-Partei. Angehörige der Akali Dal-Partei hätten die familieneigene Landwirtschaft für sehr wenig Geld kaufen wollen, was der Großvater des Beschwerdeführers abgelehnt hätte. Deshalb wären der Großvater und der Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch sehr, sehr jung gewesen. Danach sei sein Vater der einzige Erbe gewesen und habe auch er ständig Auseinandersetzungen wegen des Grundstückes gehabt, weshalb er im XXXX erschossen worden sei. Über nähere Befragung, in welcher Form die Familie des Beschwerdeführers die Congress-Partei unterstützt hätte, erklärte dieser, sie hätten die besagte Partei nur gewählt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, besagter Streit um das Grundstück habe im Jahr XXXXangefangen. Im XXXX oder XXXX wäre das ihnen gehörende Grundstück mit Gewalt in Besitz genommen worden, nachdem der Beschwerdeführer zuvor mit dem Tode bedroht worden sei. Bevor er sich im XXXX dazu entschieden hätte, zu flüchten, habe sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten, in einem Tempel mitgeholfen und dort gewohnt. Er hätte nicht in XXXX bleiben können, weil er früher oder später von seinen Verfolgern gefunden worden wäre.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Familie gehöre zur Congress-Partei. Angehörige der Akali Dal-Partei hätten die familieneigene Landwirtschaft für sehr wenig Geld kaufen wollen, was der Großvater des Beschwerdeführers abgelehnt hätte. Deshalb wären der Großvater und der Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch sehr, sehr jung gewesen. Danach sei sein Vater der einzige Erbe gewesen und habe auch er ständig Auseinandersetzungen wegen des Grundstückes gehabt, weshalb er im römisch 40 erschossen worden sei. Über nähere Befragung, in welcher Form die Familie des Beschwerdeführers die Congress-Partei unterstützt hätte, erklärte dieser, sie hätten die besagte Partei nur gewählt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, besagter Streit um das Grundstück habe im Jahr XXXXangefangen. Im römisch 40 oder römisch 40 wäre das ihnen gehörende Grundstück mit Gewalt in Besitz genommen worden, nachdem der Beschwerdeführer zuvor mit dem Tode bedroht worden sei. Bevor er sich im römisch 40 dazu entschieden hätte, zu flüchten, habe sich der Beschwerdeführer in römisch 40 aufgehalten, in einem Tempel mitgeholfen und dort gewohnt. Er hätte nicht in römisch 40 bleiben können, weil er früher oder später von seinen Verfolgern gefunden worden wäre.
In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen die belangte Behörde zu einer Entscheidung gelangen würde und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete aber darauf.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die belangte Behörde stellte dabei zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass er dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und keine besonderen sozialen Kontakte. Seine Mutter und andere Familienangehörige würden im Herkunftsstaat leben. Dort habe auch der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen lediglich sehr vage und detailarm geschildert. Bei der Darstellung der eigenen Fluchtgründe habe sich der Beschwerdeführer auch nach mehrmaligem Fragen auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt und sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Details zu nennen. Sowohl seine Angehörigen als auch er selbst hätten keiner Partei angehört, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Motive verfolgt worden sei.
Die belangte Behörde stellte fest, dass das erstattete Vorbringen nicht asylrelevant sei; zudem wäre die Bedrohung von dritter Seite erfolgt und könne nicht davon ausgegangen werden, dass die indischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären; zudem bestünde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt nicht gelungen, die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens zu seiner angeblichen Verfolgung getätigten Angaben seien, wie obigen Ausführungen zu entnehmen sei, als nicht glaubhaft zu befinden gewesen. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben tätige. Er sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens zu seiner angeblichen Verfolgung getätigten Angaben seien, wie obigen Ausführungen zu entnehmen sei, als nicht glaubhaft zu befinden gewesen. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben tätige. Er sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag dargelegt, habe im konkreten Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. In concreto sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchem klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag dargelegt, habe im konkreten Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. In concreto sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchem klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und spreche noch nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht, wohingegen in Indien nach wie vor seine Familienangehörigen lebten. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem er mit der illegalen Einreise widersprochen habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer würde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und spreche noch nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht, wohingegen in Indien nach wie vor seine Familienangehörigen lebten. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem er mit der illegalen Einreise widersprochen habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer würde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei.
Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehren