TE Bvwg Beschluss 2018/12/19 G311 2211194-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G311 2211194-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl: XXXX, betreffendrömisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend

Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgstellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässigt ist. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Im Verfahrensgang wurde auf das gegen den Beschwerdeführer in Österreich ergangene strafgerichtliche Urteil verwiesen. Das Strafgericht habe als erschwerend einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland und Belgien, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und als mildernd das reumütige Geständnis gewertet. Dem Beschwerdeführer sei schriftlich Parteiengehör gewährt worden, dieser Möglichkeit sei er nicht nachgekommen. Wann der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist sei, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Er habe sich als Tourist für 90 Tage von 180 Tagen visumsfrei in Österreich aufhalten können, sein Aufenthalt sei aufgrund der Straftaten illegal geworden. Mit den von ihm begangenen Delikten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer. Er habe keine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Bosnien und Herzegowina.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgstellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässigt ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Im Verfahrensgang wurde auf das gegen den Beschwerdeführer in Österreich ergangene strafgerichtliche Urteil verwiesen. Das Strafgericht habe als erschwerend einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland und Belgien, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und als mildernd das reumütige Geständnis gewertet. Dem Beschwerdeführer sei schriftlich Parteiengehör gewährt worden, dieser Möglichkeit sei er nicht nachgekommen. Wann der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist sei, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Er habe sich als Tourist für 90 Tage von 180 Tagen visumsfrei in Österreich aufhalten können, sein Aufenthalt sei aufgrund der Straftaten illegal geworden. Mit den von ihm begangenen Delikten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer. Er habe keine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Bosnien und Herzegowina.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Im Verwaltungsakt liegt das in Österreich ergangene strafgerichtliche Urteil ein.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 14.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die beschwerdeführende Partei macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Wie sich aus dem vom erkennenden Gerichte am 17.12.2018 eingeholte Auszügen aus dem Zentralmelderegister und dem Zentralen Fremdenregister ergibt, ist der Beschwerdeführer in XXXX geboren. Ihm wurde von der Stadt XXXX am 09.07.2018 ein bis 08.10.2018 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt. Weiters wurde ihm in XXXX am 02.06.2016 ein Reisepass ausgestellt. Nach den Generalien des Strafurteils war er zuletzt in XXXX wohnhaft.Wie sich aus dem vom erkennenden Gerichte am 17.12.2018 eingeholte Auszügen aus dem Zentralmelderegister und dem Zentralen Fremdenregister ergibt, ist der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren. Ihm wurde von der Stadt römisch 40 am 09.07.2018 ein bis 08.10.2018 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt. Weiters wurde ihm in römisch 40 am 02.06.2016 ein Reisepass ausgestellt. Nach den Generalien des Strafurteils war er zuletzt in römisch 40 wohnhaft.

Es ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde und er davon keinen Gebrauch gemacht hat. Allerdings lässt der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, die bereits durch Einsichtnahme in die genannten Register hätten getroffen werden können, vermissen.

Vor diesem Hintergrund ist eine eingehende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen. Diesbezüglich kommt auch die Einholung der im Ausland ergangenen Urteile in Betracht, was seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.Vor diesem Hintergrund ist eine eingehende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen. Diesbezüglich kommt auch die Einholung der im Ausland ergangenen Urteile in Betracht, was seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2211194.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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