Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2155754-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MirgantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/4/R01, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 1095117409/170362885, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MirgantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/4/R01, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 1095117409/170362885, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er in seinem Herkunftsstaat von einem Großvater aufgezogen worden sei, welcher im Jahr 2009 verstorben sei. Danach habe er bei seinen Eltern gelebt, welche ihn sehr schlecht behandelt hätten. Er habe nach einem Jahr beschlossen, seinen Herkunftsstaat verlassen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufentha