TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 G312 2004250-1

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G312 2004250-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durchDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 07.11.2011, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018, 28.02.2018, 09.05.2018 und am 11.07.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 07.11.2011, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018, 28.02.2018, 09.05.2018 und am 11.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Der bekämpfte Bescheid wird wie folgt abgeändert:

ANHANG I: Entfernen der Passage XXXX, 14.11.2006 bis 30.11.2007ANHANG I: Entfernen der Passage römisch 40 , 14.11.2006 bis 30.11.2007

Anhang II: Hinzufügen der Passage XXXX, 14.11.2006 bis 30.11.2007Anhang II: Hinzufügen der Passage römisch 40 , 14.11.2006 bis 30.11.2007

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.11.2011, MVB/50/11 Mag. Hs-, stellte die XXXXGebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Anhang I genannte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in den anschließend bezeichneten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt I), dass die im Anhang II genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt II), sowie dass der BF verpflichtet sei, aus den genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen wegen der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen für die genannten Personen und angeführten Zeiträume auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Abs. 1 ASVG an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen, Zuschlägen nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 78.832,12 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 19.04.2011 und der dazugehörige Prüfbericht vom 13.04.2011 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.1. Mit Bescheid vom 07.11.2011, MVB/50/11 Mag. Hs-, stellte die XXXXGebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Anhang römisch eins genannte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in den anschließend bezeichneten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt römisch eins), dass die im Anhang römisch zwei genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei), sowie dass der BF verpflichtet sei, aus den genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen wegen der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen für die genannten Personen und angeführten Zeiträume auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 53 a Absatz eins, ASVG an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen, Zuschlägen nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 78.832,12 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 19.04.2011 und der dazugehörige Prüfbericht vom 13.04.2011 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit 07.12.2011 datierte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Einlangend mit 04.05.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für XXXX der mit 23.04.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt.3. Einlangend mit 04.05.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für römisch 40 der mit 23.04.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt.

4. Mit Schriftsatz vom 04.05.2012 wurde der Vorlagebericht an die rechtliche Vertretung des BF übermittelt und diese aufgefordert, dazu binnen 4 Wochen ihrerseits eine Stellungnahme zu übermitteln.

5. Mit Bescheid vom 25.06.2012 wurde der Antrag des BF, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

6. Mit Schriftsatz vom 20.07.2012 beantragte die rechtliche Vertretung des BF die Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 03.08.2012.

7. Mit neuerlichem Schriftsatz vom 13.08.2012 beantragte die rechtliche Vertretung des BF eine neuerliche Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 07.09.2012.

8. Mit Email vom 31.08.2012 übermittelte die belangte Behörde die Entscheidung der BH XXXX in jenem Verwaltungsstrafverfahren, auf das sich der BF bezieht.8. Mit Email vom 31.08.2012 übermittelte die belangte Behörde die Entscheidung der BH römisch 40 in jenem Verwaltungsstrafverfahren, auf das sich der BF bezieht.

9. Mit neuerlichem Schriftsatz vom 07.09.2012 beantragte die rechtliche Vertretung des BF eine neuerliche Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 14.09.2012. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

10. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 beantragte die belangte Behörde die Änderung der Anhänge zum Bescheid wie folgt:

Anhang I: Entfernen der Passage XXXX, 14.11.2006 bis 30.11.2007Anhang I: Entfernen der Passage römisch 40 , 14.11.2006 bis 30.11.2007

Anhang II: Hinzufügen der Passage XXXX, 14.11.2006 bis 30.11.2007Anhang II: Hinzufügen der Passage römisch 40 , 14.11.2006 bis 30.11.2007

11. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der XXXX am 12.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.11. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der römisch 40 am 12.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

12. Mit Erkenntnis vom 28.06.2016 des BVwG wurde der Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

13. Am 25.09.2017 gab der VwGH der ao Revision statt und hob das bekämpfte Erkenntnis mangels durchgeführter mündlicher Verhandlung auf.

14. Das BVwG führte am 17.01.2018, 28.02.2018, 09.05.2018 und 11.07.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Der BF nahm an der Verhandlung mit seinem Rechtsanwalt teil, ebenso wie der Vertreter der belangten Behörde. Teilgenommen haben auch die geladenen Zeugen XXXX (im Folgenden: RD), XXXX(im Folgenden: FS),14. Das BVwG führte am 17.01.2018, 28.02.2018, 09.05.2018 und 11.07.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Der BF nahm an der Verhandlung mit seinem Rechtsanwalt teil, ebenso wie der Vertreter der belangten Behörde. Teilgenommen haben auch die geladenen Zeugen römisch 40 (im Folgenden: RD), XXXX(im Folgenden: FS),

XXXX (im Folgenden: GL), XXXX (im Folgenden: GK), XXXX (im Folgenden: PK), XXXX(im Folgenden: KM).römisch 40 (im Folgenden: GL), römisch 40 (im Folgenden: GK), römisch 40 (im Folgenden: PK), XXXX(im Folgenden: KM).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter der Adresse XXXX, einen Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung XXXX Im Rahmen dieses Unternehmens handelte er mit Computer und Computer-Zubehör, zusätzlich bot der BF im Rahmen eines Gewerbebetriebes den XXXXMontageservice an. Das Unternehmen des BF betreute im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bereich Beratung und Montage von Lärmschutzanlagen seit mehr als 6 Jahren andere Firmen, als solche namentlich die XXXX, die XXXX und die XXXX.1.1. Der BF betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter der Adresse römisch 40 , einen Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung römisch 40 Im Rahmen dieses Unternehmens handelte er mit Computer und Computer-Zubehör, zusätzlich bot der BF im Rahmen eines Gewerbebetriebes den XXXXMontageservice an. Das Unternehmen des BF betreute im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bereich Beratung und Montage von Lärmschutzanlagen seit mehr als 6 Jahren andere Firmen, als solche namentlich die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 .

1.2. Der BF verfügte über Dienstgeberkonten (Nr. XXXX und Nr. XXXX), und wurden über diese Konten diverse Dienstnehmer zur Sozialversicherung an- und abgemeldet sowie laufend Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer bezahlt.1.2. Der BF verfügte über Dienstgeberkonten (Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 ), und wurden über diese Konten diverse Dienstnehmer zur Sozialversicherung an- und abgemeldet sowie laufend Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer bezahlt.

1.3. Im Rahmen einer KIAB-Kontrolle am 10.11.2009 wurden XXXX, XXXX (mittlerweile XXXX) und XXXX ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, bei der Ausübung dienstnehmerhafter Tätigkeiten angetroffen.1.3. Im Rahmen einer KIAB-Kontrolle am 10.11.2009 wurden römisch 40 , römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ) und römisch 40 ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, bei der Ausübung dienstnehmerhafter Tätigkeiten angetroffen.

1.4. Der BF war in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Dienstgeber der im Anhang I und II des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen.1.4. Der BF war in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Dienstgeber der im Anhang römisch eins und römisch zwei des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen.

Die in den Anhängen I und II des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen führten für den BF Montagearbeiten für Lärmschutzwände auf den ihnen vom BF zugewiesenen Baustellen (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen und Eisenbahntrassen) durch. Diese Tätigkeit stellt eine einfache manuelle Tätigkeit dar.Die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen führten für den BF Montagearbeiten für Lärmschutzwände auf den ihnen vom BF zugewiesenen Baustellen (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen und Eisenbahntrassen) durch. Diese Tätigkeit stellt eine einfache manuelle Tätigkeit dar.

Die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt. Die mitbeteiligten Personen waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig und ausschließlich für den BF tätig. Der BF hat ihnen im Vorhinein bekannt gegeben, wann und wo sie sich zur Montage der Lärmschutzwände einfinden mussten. Die mitbeteiligten Personen verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug der BF. Die mitbeteiligten Personen wurden bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und waren weisungsgebunden. Vereinbart war, dass die mitbeteiligten Personen die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatten. Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen als einzigen Auftraggeber im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum den BF aus. Die zeitliche Inanspruchnahme der mitbeteiligten Personen war vom jeweiligen Arbeitsanfall und von den Fertigstellungsterminen abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Die mitbeteiligten Personen trugen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Sicherheitskleidung (Helm, spezielle Schuhe und Warnweste), diese Kleidung stand in deren Eigentum. Kleinmaterial sind den mitbeteiligten Personen vom BF zur Verfügung gestellt worden. Der BF war Ansprechperson für die mitbeteiligten Personen, krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten sind dem BF bekannt zu geben gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Personen wurden nach Stunden abgerechnet, die Stundenaufzeichnungen der einzelnen Personen wurden kontrolliert, mit den Aufzeichnungen der XXXX abgeglichen und dann wurde das Geld überwiesen. Die in Anhang II des gegenständlichen Bescheides bezeichneten Dienstnehmer wurden laut amtswegig eingeholten Auszügen des Hauptverbandes vom BF jeweils als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet. Von diesen wurden wöchentlich Stundenberichte an den BF übermittelt.Die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt. Die mitbeteiligten Personen waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig und ausschließlich für den BF tätig. Der BF hat ihnen im Vorhinein bekannt gegeben, wann und wo sie sich zur Montage der Lärmschutzwände einfinden mussten. Die mitbeteiligten Personen verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug der BF. Die mitbeteiligten Personen wurden bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und waren weisungsgebunden. Vereinbart war, dass die mitbeteiligten Personen die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatten. Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen als einzigen Auftraggeber im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum den BF aus. Die zeitliche Inanspruchnahme der mitbeteiligten Personen war vom jeweiligen Arbeitsanfall und von den Fertigstellungsterminen abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Die mitbeteiligten Personen trugen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Sicherheitskleidung (Helm, spezielle Schuhe und Warnweste), diese Kleidung stand in deren Eigentum. Kleinmaterial sind den mitbeteiligten Personen vom BF zur Verfügung gestellt worden. Der BF war Ansprechperson für die mitbeteiligten Personen, krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten sind dem BF bekannt zu geben gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Personen wurden nach Stunden abgerechnet, die Stundenaufzeichnungen der einzelnen Personen wurden kontrolliert, mit den Aufzeichnungen der römisch 40 abgeglichen und dann wurde das Geld überwiesen. Die in Anhang römisch zwei des gegenständlichen Bescheides bezeichneten Dienstnehmer wurden laut amtswegig eingeholten Auszügen des Hauptverbandes vom BF jeweils als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet. Von diesen wurden wöchentlich Stundenberichte an den BF übermittelt.

1.5.1. Der BF hat auch Dienstnehmer mit freien Dienstverträgen beschäftigt.

Am 17.05.2004 unterzeichneten Herr XXXX (tituliert als "Persönliche Assistenz") und der BF (tituliert als "Auftraggeber") eine als "Freier Dienstvertrag" titulierte Vereinbarung, deren Umfang sich aus den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ergibt:Am 17.05.2004 unterzeichneten Herr römisch 40 (tituliert als "Persönliche Assistenz") und der BF (tituliert als "Auftraggeber") eine als "Freier Dienstvertrag" titulierte Vereinbarung, deren Umfang sich aus den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ergibt:

"I. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG

Der Persönlichen Assistenz obliegt die Hilfestellung und Unterstützung in allen Lebensbereichen.

Die Persönliche Assistenz ist grundsätzlich an die vom/von der Auftraggeber/in festgelegten Dienstzeiten gebunden, abgesehen davon, dass die Persönliche Assistenz jederzeit und bei Bedarf von einer anderen Persönlichen Assistenz vertreten werden kann.

Verhinderungsgrund ist nicht nur Krankheit und Urlaub, sondern auch z. B. Vorlesungen, Prüfungen oder ähnliches. Die Vertretungen sind der/dem Auftraggeber/in bekanntzugeben. In der Regel werden die Dienstzeiten vorher festgelegt. Im Bedarfsfall können kurzfristig Änderungen vom/von der Auftraggeber/in getroffen werden. Der Dienstort ist überall dort, wo der/die Auftraggeber/in Hilfestellung und Unterstützung benötigt.

II. ENTGELTrömisch zwei. ENTGELT

Für die unter Punkt 1. genannte Tätigkeit erhält die Persönliche Assistenz Montag bis Samstag € 8 für jede volle Stunde der eigentlichen Assistenzleistung.

Das Honorar wird vom/von der Auftraggeber/in auf ein der Persönlichen Assistenz genanntes Konto überwiesen. Der Anspruch auf Honorar entsteht mit 10. des nächsten Kalendermonates.

Für Urlaub und Reisen werden alle Kosten übernommen, sowie ein pauschaler Tagsatz vereinbart.

[...]

IV. STEUERN UND ABGABENrömisch vier. STEUERN UND ABGABEN

Aus diesem Vertrag fallen gelegentlich für den/die Auftraggeber/in und die Persönliche Assistenz Steuern und Abgaben (Sozialversicherung und Einkommensteuervorauszahlung) in gesetzlicher Höhe an. Diese Steuern und Abgaben werden vom/von der Auftraggeber/in einbehalten und abgeführt.

Bei der vertragsgegenständlichen Tätigkeit handelt es sich um einen freien Dienstvertrag, der nicht der vollen Versicherungspflicht unterliegt. Unfallversicherung wird vom/von der Auftraggeber/in bezahlt.

V. LEISTUNGSVERHINDERUNGrömisch fünf. LEISTUNGSVERHINDERUNG

Die Persönliche Assistenz trägt das Risiko einer Erkrankung selbst. Die Verhinderung ist jedenfalls umgehend dem/der Auftraggeber/in zu melden. Gegebenenfalls kann die Persönliche Assistenz im Einvernehmen mit dem/der Auftraggeber/in selbst für eine Vertretung sorgen.

[...]

VII. VERTRAGSDAUERrömisch sieben. VERTRAGSDAUER

Der Vertrag gilt unbefristet und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gelöst werden."

Der Vertrag ist an dessen Ende mit der Stampiglie des Gewerbebetriebes des BF versehen.

Ein undatierter Vertrag selbigen Inhaltes liegt dem erkennenden Gericht auch vom BF und Herrn XXXX vor.Ein undatierter Vertrag selbigen Inhaltes liegt dem erkennenden Gericht auch vom BF und Herrn römisch 40 vor.

Herr XXXXund Herr XXXX wurden vom BF auf seinem Dienstgeberkonto mit der Nummer XXXX als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.Herr XXXXund Herr römisch 40 wurden vom BF auf seinem Dienstgeberkonto mit der Nummer römisch 40 als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.

1.5.2. Gesonderte Werkverträge zwischen dem BF und den verfahrensgegenständlichen Personen in schriftlicher Form liegen nicht vor.

1.5.3. Eine amtswegig eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der SV vom 13.05.2016 ergab, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2006-2009) nicht als Dienstnehmer für eine Firma gemeldet war, eine Beschäftigung bei der Firma XXXX ist nicht ersichtlich. Für die - nicht entscheidungsmaßgeblichen - Jahre 2010 und 2011 bestanden jeweils nicht stringent monatlich durchgehende Dienstverhältnisse mit der XXXX.1.5.3. Eine amtswegig eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der SV vom 13.05.2016 ergab, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2006-2009) nicht als Dienstnehmer für eine Firma gemeldet war, eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ist nicht ersichtlich. Für die - nicht entscheidungsmaßgeblichen - Jahre 2010 und 2011 bestanden jeweils nicht stringent monatlich durchgehende Dienstverhältnisse mit der römisch 40 .

1.5.4. Der BF ist seit 01.07.2003 bis laufend bei der SVA - Landesstelle XXXX als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet. Auch verfügt der BF laut amtswegig eingeholter Gewerbeinformation (GISA) seit 15.10.2004 unter der Gewerberegisternummer: XXXX über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Leitschienen und Verkehrszeichen".1.5.4. Der BF ist seit 01.07.2003 bis laufend bei der SVA - Landesstelle römisch 40 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet. Auch verfügt der BF laut amtswegig eingeholter Gewerbeinformation (GISA) seit 15.10.2004 unter der Gewerberegisternummer: römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Leitschienen und Verkehrszeichen".

Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 beantragte die belangte Behörde die Übertragung der in Anhang I angeführte Person XXXX, 14.11.2006 bis 30.11.2007 in die Aufstellung zu Anhang II.Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 beantragte die belangte Behörde die Übertragung der in Anhang römisch eins angeführte Person römisch 40 , 14.11.2006 bis 30.11.2007 in die Aufstellung zu Anhang römisch zwei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Personen gründen sich auf eine beim BF durchgeführte GPLA-Prüfung sowie auf niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn XXXX (im Folgenden: Z1) vom 21.03.2011 und Herrn XXXX (mittlerweile XXXX) (im Folgenden: Z2) vom 22.03.2011 durch die belangte Behörde, dem Akt inliegende Honorarnoten und schriftliche freie Dienstverträge, dem Akt inliegende als "Honorarnoten" bezeichnete Rechnungen von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (mittlerweile XXXX), die vor Organen des Finanzamtes XXXX mit dem BF aufgenommene Niederschrift vom 03.12.2009 sowie den Angaben des BF und der geladenen Zeugen (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX) in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Personen gründen sich auf eine beim BF durchgeführte GPLA-Prüfung sowie auf niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn römisch 40 (im Folgenden: Z1) vom 21.03.2011 und Herrn römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ) (im Folgenden: Z2) vom 22.03.2011 durch die belangte Behörde, dem Akt inliegende Honorarnoten und schriftliche freie Dienstverträge, dem Akt inliegende als "Honorarnoten" bezeichnete Rechnungen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ), die vor Organen des Finanzamtes römisch 40 mit dem BF aufgenommene Niederschrift vom 03.12.2009 sowie den Angaben des BF und der geladenen Zeugen (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

2.3. Aus der amtswegig eingeholten Abfrage des Hauptverbandes ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 01.01.2006 - 09.11.2009 nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, sondern seit 01.07.2003 als gewerblich selbständig Tätiger gemeldet gewesen ist. Zudem trat der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Unternehmer auf, er verfügte über ein eigenes Geschäftslokal, eine eigene Homepage, warb Mitarbeiter an, führte sie in die Tätigkeit ein und Koordinierte den Einsatz.

2.4.1. Wenn der BF vorbringt, dass er selbst Dienstnehmer der XXXX sei und daher nicht Dienstgeber sein könne, so erscheint diese Aussage insoweit unglaubwürdig, als diese Behauptung erstmals mit Beschwerdeschrift vom 07.12.2011 vorgebracht wurde.2.4.1. Wenn der BF vorbringt, dass er selbst Dienstnehmer der römisch 40 sei und daher nicht Dienstgeber sein könne, so erscheint diese Aussage insoweit unglaubwürdig, als diese Behauptung erstmals mit Beschwerdeschrift vom 07.12.2011 vorgebracht wurde.

Weder in der Stellungnahme vom 24.08.2010 noch in der Niederschrift vom 03.12.2009 hat der BF obige Behauptung dargelegt, sondern darin jeweils darauf verwiesen, dass seine Firma im Auftrag der Firma XXXX Lärmschutzwände installiere.Weder in der Stellungnahme vom 24.08.2010 noch in der Niederschrift vom 03.12.2009 hat der BF obige Behauptung dargelegt, sondern darin jeweils darauf verwiesen, dass seine Firma im Auftrag der Firma römisch 40 Lärmschutzwände installiere.

Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage. Aus diesem Grund wird der erstmals mit Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach der BF kein Dienstgeber gewesen sei, nic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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