Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2205993-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die leibliche Mutter der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die leibliche Mutter der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, stellte am XXXX2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).Die Beschwerdeführerin (BF), gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , stellte am XXXX2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dem vormaligen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 24.08.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III., IV. und V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dem vormaligen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 24.08.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit per Mail am 18.09.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit per Mail am 18.09.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in eventu, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten, der Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF einhergehend mit der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zurückverweisung der Rechtsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.09.2018 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarische Staatsbürgerin. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und gehört dem islamischen Glauben an.
Das Verfahren der leiblichen Mutter (gesetzliche Vertreterin) sowie der 4 Geschwister wurde bereits im Beschwerdeverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen (G307 2175477, 2175470, 2175467, 2175465, 2175474).
Der Vater der BF hält sich seit XXXX.2012 im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines bis XXXX2019 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".Der Vater der BF hält sich seit römisch 40 .2012 im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines bis XXXX2019 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".
Die BF, welche am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, hat keine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehen sich diese auf die Fluchtgründe der leiblichen Mutter.Die BF, welche am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde, hat keine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehen sich diese auf die Fluchtgründe der leiblichen Mutter.
Die BF ist gesund und lebt mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt.
Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates der leiblichen Mutter konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch gegenständlich nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Ausreise in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder, dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet samt fehlender Intensität getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Aufenthalt des Vaters der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit XXXX2012 aufweisenden Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie dem Vorbringen der leiblichen Mutter der BF vor der belangten Behörde, wonach diese zuletzt vor 4,5 Jahren mit ihrem Ehemann im Kosovo zusammengewohnt habe.
Der Besitz eines Aufenthaltstitels des Vaters der BF beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einer Vorlage einer Kopie desselben im Beschwerdeverfahren.
Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung in Bezug auf die BF folgt dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen substantiierten Sachverhaltes seitens der BF in der vorliegenden Beschwerde.
Der durchgehende Aufenthalt der leiblichen Mutter und Geschwister im Kosovo bis zu deren gegenständlichen Ausreise, die familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, die aufrechte Kontakthaltung zu ihnen, die Unterkunftnahme im Herkunftsstaat sowie die finanziellen Unterstützungen beruhen auf dem konkreten Vorbringen der leiblichen Mutter vor der belangten Behörde.
Der gemeinsame Haushalt der BF mit XXXX ist dem Datenbestand des ZMR sowie den dies bestätigenden Ausführungen der BF in der gegenständlichen Beschwerde zu entnehmen.Der gemeinsame Haushalt der BF mit römisch 40 ist dem Datenbestand des ZMR sowie den dies bestätigenden Ausführungen der BF in der gegenständlichen Beschwerde zu entnehmen.
Die Feststellung, dass das Verfahren der leiblichen Mutter sowie der übrigen Geschwister bereits im Beschwerdeverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, ergibt sich dem geführten Gerichtsakt des BVwG zu den Geschäftszahlen G307 2175477, 2175470, 2175467, 2175465, 2175474 vom 15.03.2018.
Die Feststellung, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe hat sondern sich diese auf die Gründe der Mutter beziehen, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme der leiblichen Mutter vom 24.07.2018.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die leibliche Mutter (gesetzliche Vertreterin) am 24.07.2018 im gegenständlichen Verfahren einvernommen. Die leibliche Mutter hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründer der umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wurde jedoch keine Fluchtgründe betreffend der BF vorgebracht, sondern dem BFA mitgeteilt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern die der Mutter auch für sie gelten. Diese Fluchtgründe wurden, wie bereits erwähnt im Beschwerdeverfahren gewürdigt und diese als nicht asylrelevant gewertet.
Selbst wenn nun in der gegenständlichen Beschwerde das Unterlassen des geeigneten Zur- kenntnisbringens der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF moniert wird, vermag damit kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt werden. Vielmehr kann ein allfällig unterlassenes Parteiengehör gegenständlich aufgrund der vollständigen Darlegung der besagten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und die Möglichkeit der Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage, jedenfalls als saniert angesehen werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde, bezieht sich im überwiegenden Teil auf die leibliche Mutter der BF, deren Situation bei einer Rückkehr usw. Bei der Beschwerdeeingabe wird verkannt bzw. bewusst ignoriert, dass das Verfahren der Mutter bereits in II. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Im Verfahren der Mutter wurde bereits die Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo - samt der 4 Kinder - ausführlich einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen und wird hier ausdrücklich auf das ergangenen Erkenntnis des BVwG G307 2175477 verwiesen.Das Vorbringen in der Beschwerde, bezieht sich im überwiegenden Teil auf die leibliche Mutter der BF, deren Situation bei einer Rückkehr usw. Bei der Beschwerdeeingabe wird verkannt bzw. bewusst ignoriert, dass das Verfahren der Mutter bereits in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Im Verfahren der Mutter wurde bereits die Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo - samt der 4 Kinder - ausführlich einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen und wird hier ausdrücklich auf das ergangenen Erkenntnis des BVwG G307 2175477 verwiesen.
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen ber