Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W158 2134924-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX,römisch 40 ,
A) I. den Beschluss gefasst:A) römisch eins. den Beschluss gefasst:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.10.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.10.2019 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da sein Bruder für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Sein Bruder habe bereits XXXXdas Land verlassen, die Taliban würden jedoch nunmehr den BF als einzigen in seiner Familie bedrohen, da sie erst jetzt herausgefunden hätten, dass der Bruder als Dolmetscher tätig gewesen sei.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da sein Bruder für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Sein Bruder habe bereits XXXXdas Land verlassen, die Taliban würden jedoch nunmehr den BF als einzigen in seiner Familie bedrohen, da sie erst jetzt herausgefunden hätten, dass der Bruder als Dolmetscher tätig gewesen sei.
I.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde auf Grundlage einer am XXXX durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 17,26 Jahren aufgewiesen habe und eine Minderjährigkeit daher nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne.römisch eins.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde auf Grundlage einer am römisch 40 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 17,26 Jahren aufgewiesen habe und eine Minderjährigkeit daher nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne.
I.4. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei von den Taliban bedroht worden, da diese herausgefunden hätten, dass sein Bruder, der bereits vor zehn Jahren das Land verlassen habe, als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen sei. Aus seiner Familie sei nur er deswegen bedroht worden.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei von den Taliban bedroht worden, da diese herausgefunden hätten, dass sein Bruder, der bereits vor zehn Jahren das Land verlassen habe, als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen sei. Aus seiner Familie sei nur er deswegen bedroht worden.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am XXXXpersönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am XXXXpersönlich zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA aus, der BF habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz wäre ihm nicht zumutbar, allerdings sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar, es sei ihm daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte das BFA aus, der BF habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz wäre ihm nicht zumutbar, allerdings sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar, es sei ihm daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am XXXX erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; die Ausweisung und die Rückkehrentscheidung aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt dem BF Asyl zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; die Ausweisung und die Rückkehrentscheidung aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wurde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen, woraus sich entgegen der Ansicht des BFA eine asylrelevante Verfolgung ergebe. Sollte dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden können, sei ihm aufgrund der Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt war ein vom BF auf Paschtu verfasstes Schreiben.
I.8. Am XXXXlangte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am XXXXlangte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am XXXX langte die in Auftrag gegebene Übersetzung des Schreibens des BF ein. Darin führt er aus, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und um nochmalige Vorlage und Prüfung seines Falles bitte.römisch eins.9. Am römisch 40 langte die in Auftrag gegebene Übersetzung des Schreibens des BF ein. Darin führt er aus, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und um nochmalige Vorlage und Prüfung seines Falles bitte.
I.10. Am XXXX wurde die Sache der Gerichtsabteilung W190 und amXXXX der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.10. Am römisch 40 wurde die Sache der Gerichtsabteilung W190 und amXXXX der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
I.11. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ausdrücklich zurück.römisch eins.11. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ausdrücklich zurück.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der zum Antragszeitpunkt minderjährige und mittlerweile volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehörig. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in dem Distrikt XXXXin der Provinz Laghman, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er war nie außerhalb seines Dorfs. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern befinden sich nach wie vor im Heimatdorf. Weitere entfernte Verwandte leben ebenfalls in der Provinz Laghman. Ein Bruder des BF befindet sich vermutlich in London. Der BF hat seit XXXX keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in dem Distrikt XXXXin der Provinz Laghman, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er war nie außerhalb seines Dorfs. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern befinden sich nach wie vor im Heimatdorf. Weitere entfernte Verwandte leben ebenfalls in der Provinz Laghman. Ein Bruder des BF befindet sich vermutlich in London. Der BF hat seit römisch 40 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen.
Der BF besuchte ein Jahr lang eine Koranschule und kann in seiner Muttersprache Paschtu etwas lesen aber nicht schreiben. In Afghanistan unterstützte der BF seinen Vater bei Arbeiten auf dem Feld. Sonst übte er keine Erwerbstätigkeiten aus.
Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seine Heimatprovinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der BF Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Da er noch nie in Kabul oder einer anderen Stadt war und nicht mit einer finanziellen oder organisatorischen Unterstützung durch seine Familie rechnen kann, wäre er dort völlig auf sich alleine gestellt, und es wäre ihm daher nicht möglich ein Leben zu führen, wie es andere Landsleute tun. Insbesondere wäre es ihm aufgrund seiner mangelnden Berufserfahrung nicht möglich eine Arbeit zu finden, um seinen Lebensunterhalt und in weiterer Folge seine Mietkosten zu bestreiten.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf B1 Niveau. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse war der BF unter anderem bei einem Allgemeinmediziner als Übersetzer für andere Asylwerber behilflich. Der BF war von XXXX bis zum XXXX im Ausmaß von 120 Stunden gemeinnützig im Seniorenwohnhaus XXXXbeschäftigt, wobei er mit hauswirtschaftlichen Tätigkeiten betraut war. Davor arbeitete er bereits ehrenamtlich in der Gemeinde XXXX. Ebenso nahm er regelmäßig an den Veranstaltungen von "XXXX" teil, wo er beim "Kulturkaffee" und beim Trommelworkshop als Helfer tätig war. Am XXXX schloss er erfolgreich den Pflichtschulabschluss ab.Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf B1 Niveau. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse war der BF unter anderem bei einem Allgemeinmediziner als Übersetzer für andere Asylwerber behilflich. Der BF war von römisch 40 bis zum römisch 40 im Ausmaß von 120 Stunden gemeinnützig im Seniorenwohnhaus XXXXbeschäftigt, wobei er mit hauswirtschaftlichen Tätigkeiten betraut war. Davor arbeitete er bereits ehrenamtlich in der Gemeinde römisch 40 . Ebenso nahm er regelmäßig an den Veranstaltungen von "XXXX" teil, wo er beim "Kulturkaffee" und beim Trommelworkshop als Helfer tätig war. Am römisch 40 schloss er erfolgreich den Pflichtschulabschluss ab.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen:
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die a