TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W264 2196375-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2196375-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über das Rechtsmittel des

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 12.2.2018, Zahl: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2018, Zahl: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäßrömisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 12.2.2018, Zahl: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2018, Zahl: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß

§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Behindertenpass vom 8.9.2006 ist gemäß § 43 Abs 1 BBG einzuziehen.römisch zwei. Der Behindertenpass vom 8.9.2006 ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle NÖ vom 3.8.2017, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle NÖ vom 3.8.2017, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

XXXX nach sachverständiger Begutachtung durch die Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX am 29.9.2016 mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und der vom Bundessozialamt am 8.9.2006 ausgestellte Behindertenausweis einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen ist.römisch 40 nach sachverständiger Begutachtung durch die Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 am 29.9.2016 mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und der vom Bundessozialamt am 8.9.2006 ausgestellte Behindertenausweis einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen ist.

2. Der BF beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2016 beim Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 11.9.2017 ein und übermittelte der BF der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.1.2018 medizinische Beweismittel.

3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 6.2.2018, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.1.2018, hält als Ergebnis fest:Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 6.2.2018, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.1.2018, hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Ableitende Harnwege und Nieren, Zustand nach Prostataoperation, konsekutive Harnröhrenenge eine Stufe über dem oberen Rahmensatz bei irritativer Symptomatik, stattgehabter Harnverhaltung und wöchentlicher Selbstaufdehnung der Harnröhre

08.01.06

30

2

Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz bei wiederholt auftretenden Schmerzen und radiologischen Veränderungen, guter Bewegungsumfang, Auslangen mit bedarfsorientierter Schmerztherapie

02.02.01

20

3

Zustand nach zweimaliger Lungenembolie g.Z. Fixer Rahmensatz - berücksichtigt Erfordernis medikamentöser Therapie inkl. der Blutgerinnungshemmung und Blutdrucksenkung, bleibende lungenfunktionelle Einschränkungen sind befundmäßig nicht fassbar

05.01.02

20

4

Hauterkrankung Fixer Rahmensatz, da therapeutisch gut beherrschbar

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellte nach der EinschätzungsverordnungDer medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

Den Gesamtgrad der Behinderung von 30% begründete er damit, dass das führende Leiden Nr. 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine wesentlich wechselseitigen Leidensbeeinflussungen vorliegen würden.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX führte weiters in seinem Gutachten aus, dass die diagnostizierten Leiden 2 und Leiden 3 im Vergleich zum Vorgutachten (Anm: Gutachten Dris. XXXX , Allgemeinmedizinerin, vom 11.11.2016) unverändert eingeschätzt werden, da eine medizinische Veränderung nicht festzustellen sei und werde Leiden neu erfasst. Das führende leiden 1 sei bei Verschlechterung (Harnröhrenstriktur, Harnverlust) um zwei Stufen erhöht worden.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 führte weiters in seinem Gutachten aus, dass die diagnostizierten Leiden 2 und Leiden 3 im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, Gutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, vom 11.11.2016) unverändert eingeschätzt werden, da eine medizinische Veränderung nicht festzustellen sei und werde Leiden neu erfasst. Das führende leiden 1 sei bei Verschlechterung (Harnröhrenstriktur, Harnverlust) um zwei Stufen erhöht worden.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 6.2.2018 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem Urinieren habe, wiederholt Harnverhaltungen gehabt habe und sich einmal wöchentlich selbst einen Katheter zum Bougieren der Harnröhrenenge setzen müssen. Probleme würden auch wiederholte Drangepisoden mit Harnverlust verursachen, weshalb er 2 bis 3 Einlagen täglich verwende, Probleme bereite auch, dass er nach dem Katheterisieren wiederholt blute.Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 6.2.2018 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem Urinieren habe, wiederholt Harnverhaltungen gehabt habe und sich einmal wöchentlich selbst einen Katheter zum Bougieren der Harnröhrenenge setzen müssen. Probleme würden auch wiederholte Drangepisoden mit Harnverlust verursachen, weshalb er 2 bis 3 Einlagen täglich verwende, Probleme bereite auch, dass er nach dem Katheterisieren wiederholt blute.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 6.2.2018 wird festgehalten, dasss der BF am Tag der Untersuchung Konfektionsschuhe trug, die Ordination gehend betrat und das Gangbild mittelschrittig, sicher, ohne Hilfsmittel und das An- und Auskleiden selbständig möglich gewesen sei. Beim Anziehen der Schuhe sei etwas Kurzatmigkeit vorhanden gewesen.Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 6.2.2018 wird festgehalten, dasss der BF am Tag der Untersuchung Konfektionsschuhe trug, die Ordination gehend betrat und das Gangbild mittelschrittig, sicher, ohne Hilfsmittel und das An- und Auskleiden selbständig möglich gewesen sei. Beim Anziehen der Schuhe sei etwas Kurzatmigkeit vorhanden gewesen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zusammenschau mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF anbelangend führt der Sachverständige aus, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und eine schwere Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt.

4. Der BF übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.1.2018 folgende Beweismittel:

* Audiometriebefund vom 20.9.2017 (Reintonaudiodiagramm Dris. XXXX , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017)* Audiometriebefund vom 20.9.2017 (Reintonaudiodiagramm Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017)

* Arztbrief LK XXXX , Urologische Abt., Behandlungsbeginn 10.5.2015* Arztbrief LK römisch 40 , Urologische Abt., Behandlungsbeginn 10.5.2015

* Befund des XXXX vom 17.6.2016* Befund des römisch 40 vom 17.6.2016

* Handschriftliche Aufstellung über die Aufenthalte in REHA für Haut und Lunge in Opatija

* Kopie des Behindertenausweises des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX vom XXXX .2006* Kopie des Behindertenausweises des Bundessozialamtes Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2006

* Kopie des Allergiepasses Nr. XXXX vom 11.9.1980 des XXXX Wien* Kopie des Allergiepasses Nr. römisch 40 vom 11.9.1980 des römisch 40 Wien

* Ärztlicher Entlassungsbrief des LK XXXX , Urologische Abt. vom 15.12.2016* Ärztlicher Entlassungsbrief des LK römisch 40 , Urologische Abt. vom 15.12.2016

* Bodyplethysmographie Dris. XXXX , FA für Lungenerkrankungen vom 25.5.2016* Bodyplethysmographie Dris. römisch 40 , FA für Lungenerkrankungen vom 25.5.2016

* Colonoskopiebefund Dris. XXXX vom 5.2.2016* Colonoskopiebefund Dris. römisch 40 vom 5.2.2016

* Arztbrief LK XXXX , Urologische Abt., zu Ambulanzzahl XXXX* Arztbrief LK römisch 40 , Urologische Abt., zu Ambulanzzahl römisch 40

* Entlassungsbrief LK XXXX , Urologische Abt., zu Ambulanzzahl XXXX* Entlassungsbrief LK römisch 40 , Urologische Abt., zu Ambulanzzahl römisch 40

* Kurzarztbrief LK XXXX , über Stationären Aufenthalt 20.11.2014 bis 4.12.2014, zu Aufnahmezahl XXXX , vom 17.12.2014* Kurzarztbrief LK römisch 40 , über Stationären Aufenthalt 20.11.2014 bis 4.12.2014, zu Aufnahmezahl römisch 40 , vom 17.12.2014

5. Mit Bescheid vom 12.2.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von

30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 12.2.2018.Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 12.2.2018.

Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und der BF aufgefordert, den zwischenzeitig ungültig gewordenen Behindertenpass vom 8.9.2006 dem Sozialministeriumservice vorzulegen mit dem Hinweis, dass eine missbräuchliche Verwendung des nunmehr ungültigen Behindertenausweises den Straftatbestand des Betrugs erfüllen könne.

6. Gegen diesen Bescheid wurde von dem BF mit Schreiben vom 21.2.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am darauffolgenden Tag.

Darin wird vorgebracht, dass er zu der durchgeführten Begutachtung ergänzen wolle. Zu Leiden 1 gab er einen großen Blasenstein, welcher nicht bei der Blasenspiegelung entfernt werden konnte, an und dass eine urologische Operation im KH XXXX mit der Dauer von 2,5 Stunden stattgefunden habe, wodurch der Harnleiter vernarbt sei und es sehr oft zu Harnverhalten komme. Zwischenzeitig habe eine zweite Operation stattgefunden und sei er immer wieder auf Dauerkatether angewiesen.Darin wird vorgebracht, dass er zu der durchgeführten Begutachtung ergänzen wolle. Zu Leiden 1 gab er einen großen Blasenstein, welcher nicht bei der Blasenspiegelung entfernt werden konnte, an und dass eine urologische Operation im KH römisch 40 mit der Dauer von 2,5 Stunden stattgefunden habe, wodurch der Harnleiter vernarbt sei und es sehr oft zu Harnverhalten komme. Zwischenzeitig habe eine zweite Operation stattgefunden und sei er immer wieder auf Dauerkatether angewiesen.

Zu Leiden Nr 2 verwies er auf das Beiblatt Punkt 1 und Punkt 3 und zu Leiden Nr 3 wird vorgebracht, er kämpfe bei der Atmung immer um Luft und hätte auch bei der Begutachtung nur schwer seine Schuhe anziehen können.

Zu Leiden 3 verwies er auf das Beiblatt Punkt 2. Er habe über 30mal eine Reha für Luft und Haut in Opatija gemacht und verweise er auf die Salbenverschreibung bei Primarius XXXX . Er ergänze, dass er beim HNO gewesen sei und er sich nun Hörgeräte zulegen müsse.Zu Leiden 3 verwies er auf das Beiblatt Punkt 2. Er habe über 30mal eine Reha für Luft und Haut in Opatija gemacht und verweise er auf die Salbenverschreibung bei Primarius römisch 40 . Er ergänze, dass er beim HNO gewesen sei und er sich nun Hörgeräte zulegen müsse.

Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der BF die Entfernung seines Wohnsitzes zu den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ins Treffen: zum Bus habe er 2 km Entfernung, zur Bahn 4 km. Wie solle er dies mit seiner Bandscheibe und der Hüfte und mit plötzlichem Harndrang schaffen, so der BF.

Seinen im Sachverständigengutachten Dris. XXXX festgehaltenen Allgemeinzustand betreffend führt er aus, dass dieser für ihn NICHT GUT (Anm: Hervorhebung im Beschwerdeschriftsatz) sei, er habe sich bei der Untersuchung kaum aus- und anziehen können und für die Fahrt zu dieser fremde Hilfe in Anspruch genommen, da ihm selbst eine solche Fahrt nicht möglich gewesen wäre.Seinen im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 festgehaltenen Allgemeinzustand betreffend führt er aus, dass dieser für ihn NICHT GUT Anmerkung, Hervorhebung im Beschwerdeschriftsatz) sei, er habe sich bei der Untersuchung kaum aus- und anziehen können und für die Fahrt zu dieser fremde Hilfe in Anspruch genommen, da ihm selbst eine solche Fahrt nicht möglich gewesen wäre.

7. Am 18.3.2018 wurde das Aktengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO, erstellt und als relevanter Befund das Reintonaudiodiagramm Dris. XXXX , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017 herangezogen. Laut diesem Reintonaudiodigramm liege eine hochgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine noch mittelgradige sensoneurale Hörstörung links vor, der prozentuale Hörverlust betrage 65% rechts und 57% links (ermittelt aus dem Reintonaudiodigramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).7. Am 18.3.2018 wurde das Aktengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO, erstellt und als relevanter Befund das Reintonaudiodiagramm Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017 herangezogen. Laut diesem Reintonaudiodigramm liege eine hochgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine noch mittelgradige sensoneurale Hörstörung links vor, der prozentuale Hörverlust betrage 65% rechts und 57% links (ermittelt aus dem Reintonaudiodigramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits Tabelle Z4/K3 Unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche

12.02.01

30

Der medizinische

Sachverständige Dr. XXXX stellte nach der EinschätzungsverordnungSachverständige Dr. römisch 40 stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 für dieses Leiden einen Grad der Behinderung vonBundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, für dieses Leiden einen Grad der Behinderung von

30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

8. Die belangte Behörde holte daraufhin von dem medizinischen Sachverständigen

Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, das Aktengutachten vom 8.5.2018, ein und werden darin die relevanten - vom BF vorgelegten - Befunde genannt:Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, das Aktengutachten vom 8.5.2018, ein und werden darin die relevanten - vom BF vorgelegten - Befunde genannt:

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Das Aktengutachten Dris. XXXX vom 8.5.2018 hält als Ergebnis fest:Das Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 8.5.2018 hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Entleerungsstörung der Harnblase bei Zustand nach Prostataoperation und konsekutiver Harnröhrenenge eine Stufe über dem oberen Rahmensatz bei irritativer Symptomatik, stattgehabter Harnverhaltung und wöchentlicher Selbstaufdehnung der Harnröhre

08.01.06

30

2

Hörstörung beidseits Tab Z4/K3 Unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminiationsschwäche

12.02.01

30

3

Generalisierte degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz bei beschriebenen radiologischen Veränderungen und wiederholt auftretenden Schmerzen, jedoch guter Bewegungsumfang, Auslangen mit bedarfsorientierter Schmerztherapie und keine klinisch fassbaren neurologischen Defizite

02.02.01

20

4

Zustand nach zweimaliger Lungenembolie (zuletzt 11/2014), Hypertonie g.Z. Wahl dieser Position mit dem fixen Rahmensatz berücksichtigt medikamentöse Therapie inkl. der blutgerinnungshemmender Medikation, ohne Notwendigkeit einer lungenspezifischen Therapie, ohne wesentliche Obstruktion oder Restriktion in der vorliegenden Lungenfunktion

05.01.02

20

5

Hauterkrankung Wahl dieser Position mit dem fixen Rahmensatz bei anamnestisch durch Lokaltherapie gut behandelbare Form, klinisch lokal beschränkt ohne wesentliche funktionelle Defizite

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 stellte in seinem Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

Den Gesamtgrad der Behinderung von 40% begründete er damit, dass das führende Leiden Nr. 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da es sich hierbei um ein Sinnesleiden mit entsprechenden wechselseitigen negativen Auswirkungen handelt. Die übrigen Leiden weisen keine wesentlich wechselseitigen Leidensbeeinflussungen mit dem führenden Leiden auf.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 fest, dass die in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Hämorrhoiden, Z.n. Polypenabtragung im Dickdarm, Divertikulose da ohne einschänkungsrelevantes Defizit, keinen Grad der Behinderung erreichen.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 stellte in seinem Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, fest, dass die in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Hämorrhoiden, Z.n. Polypenabtragung im Dickdarm, Divertikulose da ohne einschänkungsrelevantes Defizit, keinen Grad der Behinderung erreichen.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX hielt in seinem Aktengutachten vom 8.5.2018 fest, dass das HNO-Leiden nach erfolgter Einschätzung durch den niedergelassenen Facharzt des BF neuerfasst wurde und die Leiden 1, Leiden 3 bis Leiden 5 analog seinem Gutachten vom 6.2.2018 eingeschätzt wurden, die Leiden 3 und Leiden 4 analog dem Vorgutachten aus November 2016 (Anm: Begutachtung durch die Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX am 29.9.2016) eingeschätzt wurden und sich in beiden Fällen aus den nachgereichten Befunden keine Änderung der Einschätzung ergibt, da aus diesen nicht ablesbar ist, dass die funktionellen Defizite, welche aus den angeführten Leiden resultieren, nicht entsprechend in den gewählten Positionsnummern und Rahmensätzen abgebildet wären. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Punkten sei anzumerken, dass nach letzter operativer Sanierung keine neuerlichen Harnverluste, Infekte oder Katheterisierungen dokumentiert sind, so der Sachverständige im Aktengutachten. Weiters führte der Sachverständige im Aktengutachten aus, dass sich die subjektive Atemnot nicht in der Lungenfunktion abbilde und keine regelmäßige Kontrolle dokumentiert sei. Und hält der Sachverständige im Aktengutachten weiters fest, dass eine klinisch relevante Einschränkung des Gesamtzustands bei der Untersuchung am 10.1.2018 nicht festzustellen gewesen sei: der BF habe eine gute Gesamtmobilität aufgewiesen und sei während der Untersuchung nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hielt in seinem Aktengutachten vom 8.5.2018 fest, dass das HNO-Leiden nach erfolgter Einschätzung durch den niedergelassenen Facharzt des BF neuerfasst wurde und die Leiden 1, Leiden 3 bis Leiden 5 analog seinem Gutachten vom 6.2.2018 eingeschätzt wurden, die Leiden 3 und Leiden 4 analog dem Vorgutachten aus November 2016 Anmerkung, Begutachtung durch die Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 am 29.9.2016) eingeschätzt wurden und sich in beiden Fällen aus den nachgereichten Befunden keine Änderung der Einschätzung ergibt, da aus diesen nicht ablesbar ist, dass die funktionellen Defizite, welche aus den angeführten Leiden resultieren, nicht entsprechend in den gewählten Positionsnummern und Rahmensätzen abgebildet wären. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Punkten sei anzumerken, dass nach letzter operativer Sanierung keine neuerlichen Harnverluste, Infekte oder Katheterisierungen dokumentiert sind, so der Sachverständige im Aktengutachten. Weiters führte der Sachverständige im Aktengutachten aus, dass sich die subjektive Atemnot nicht in der Lungenfunktion abbilde und keine regelmäßige Kontrolle dokumentiert sei. Und hält der Sachverständige im Aktengutachten weiters fest, dass eine klinisch relevante Einschränkung des Gesamtzustands bei der Untersuchung am 10.1.2018 nicht festzustellen gewesen sei: der BF habe eine gute Gesamtmobilität aufgewiesen und sei während der Untersuchung nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen.

9. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX aus dem Fachgebiet HNO und auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 8.5.2018 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2018, XXXX , erlassen, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.9. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 aus dem Fachgebiet HNO und auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 8.5.2018 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2018, römisch 40 , erlassen, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

10. Mit Email vom 21.5.2018 übermittelte der BF den Vorlageantrag und begründete, er habe nach reiflicher Überlegung sich dazu entschlossen. Er habe seit 8.9.2006 einen Behindertenpass mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 50%, ausgestellt vom Bundessozialamt Landesstelle NÖ und obwohl Krankheiten dazugekommen seien, werde es weniger?, so der BF. ER verwies auf den Allergiepass vom 11.9.1980 und empfinde er den Bescheid vom 11.5.2018 "nicht richtig". Bei dem Leiden 3 seien die Prozente "gekürzt" worden, er hingegen sei älter geworden und die Beschwerden nicht weniger, sondern mehr. Das Leiden 5 sei ihm unverständlich - im alten Bescheid seien 30% angegeben worden, im neuen Bescheid nur 10%.

Er führte zu seinem beruflichen Werdegang aus und hätten 1980 die Beschwerden mit Formalin begonnen, er sie damals OP-Gehilfe im KH XXXX gewesen und habe dann eine berufliche Neuorientierung stattgefunden. Seine erste Reha sei 1981 gewesen, seither sei er ca 30mal in Opatija zur Reha gewesen. Er hoffe, dass er nun zu seinem Recht komme und wenigstens seine 50% behalte oder sogar mehr, da noch mehr Krankheiten dazugekommen seien.Er führte zu seinem beruflichen Werdegang aus und hätten 1980 die Beschwerden mit Formalin begonnen, er sie damals OP-Gehilfe im KH römisch 40 gewesen und habe dann eine berufliche Neuorientierung stattgefunden. Seine erste Reha sei 1981 gewesen, seither sei er ca 30mal in Opatija zur Reha gewesen. Er hoffe, dass er nun zu seinem Recht komme und wenigstens seine 50% behalte oder sogar mehr, da noch mehr Krankheiten dazugekommen seien.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt.

11. Mit Vorlagebericht vom 24.5.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 25.5.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse1.1. Der Beschwerdeführer ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse

XXXX - somit im Inland - inne.römisch 40 - somit im Inland - inne.

Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag, welcher am 11.9.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses durch Ankreuzen der Variante "Ich beantrage die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass".

1.3. Beim Beschwerdeführer wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Entleerungsstörung der Harnblase bei Zustand nach Prostataoperation und konsekutive Harnröhrenenge, Hörstörung beidseits, generalisierte degenerative Gelenksveränderungen, Zustand nach zweimaliger Lungenembolie, Hypertonie, Hauterkrankung" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorgenommen.1.3. Beim Beschwerdeführer wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Entleerungsstörung der Harnblase bei Zustand nach Prostataoperation und konsekutive Harnröhrenenge, Hörstörung beidseits, generalisierte degenerative Gelenksveränderungen, Zustand nach zweimaliger Lungenembolie, Hypertonie, Hauterkrankung" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, vorgenommen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten medizinischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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