TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W124 1437086-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W124 1437085-2/23E

W124 1437086-3/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1.) XXXX , 2.) XXXX , STA Afghanistan, alle vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , STA Afghanistan, alle vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten BF 2 gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie BF 1 gemäß § 54 Abs.1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten BF 2 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55 A, b, s, 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie BF 1 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Herkunftsstaat der beiden beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 2). Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitisch-muslimischen Glaubens.

BF 1 und BF 2 reisten am XXXX gemeinsam nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.BF 1 und BF 2 reisten am römisch 40 gemeinsam nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

BF 1 gab in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, dass er im Krieg als Soldat gegen die Partei XXXX verletzt worden sei und später für den Geheimdienst gearbeitet habe. Anschließend habe er für den Geheimdienst XXXX gearbeitet.BF 1 gab in der mit ihm am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, dass er im Krieg als Soldat gegen die Partei römisch 40 verletzt worden sei und später für den Geheimdienst gearbeitet habe. Anschließend habe er für den Geheimdienst römisch 40 gearbeitet.

Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, habe BF 1 auf der Straße Kräuter verkauft. Bei dieser Tätigkeit habe der BF 1 Handschuhe getragen, weshalb ihn die Taliban nach dem Grund seiner Verletzung gefragt und ihn geschlagen hätten. Aus diesem Grunde sei er in den Iran gezogen.

Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus XXXX habe der BF in XXXX bei seinem Onkel gearbeitet und sich danach ein kleines Haus gemietet. BF 1 gehe davon aus, dass sein Onkel nach wie vor in XXXX leben würde.Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus römisch 40 habe der BF in römisch 40 bei seinem Onkel gearbeitet und sich danach ein kleines Haus gemietet. BF 1 gehe davon aus, dass sein Onkel nach wie vor in römisch 40 leben würde.

2. Mit den Bescheiden vom XXXX und XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des BF 1 und BF 2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Mit Spruchpunkt III. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit den Bescheiden vom römisch 40 und römisch 40 , wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des BF 1 und BF 2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

3. Gegen diese Bescheide wurden entsprechende Beschwerden erhoben.

4. Mit Beschluss des BVwG, Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX wurden die Bescheide des BAA vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Mit Beschluss des BVwG, Gerichtsabteilung römisch 40 vom römisch 40 wurden die Bescheide des BAA vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Behörde dem BF 1 genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf die konkreten Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen hätte müssen und den BF 2 zu den maßgeblichen Umständen zumindest vernehmen hätte müssen, da zumindest nicht von vornherein auszuschließen gewesen sei, dass der Vater seinem Sohn Details seiner Fluchtgründe berichtet habe. Somit sei festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF bzw. der BF gekommen sei und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen sei ungeklärt geblieben sei. Die belangte Behörde habe daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Behörde dem BF 1 genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf die konkreten Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen hätte müssen und den BF 2 zu den maßgeblichen Umständen zumindest vernehmen hätte müssen, da zumindest nicht von vornherein auszuschließen gewesen sei, dass der Vater seinem Sohn Details seiner Fluchtgründe berichtet habe. Somit sei festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt römisch eins. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF bzw. der BF gekommen sei und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen sei ungeklärt geblieben sei. Die belangte Behörde habe daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.

5. In der vom Rechtsvertreter am XXXX abgegeben Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund mangelhafter Ermittlungsverfahren die Situation des BF unterschätzt werden würde. Die Sicherheitslage würde sich in Afghanistan von Tag zu Tag verschlechtern. Dies würde vor allem seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Truppen der Fall sein.5. In der vom Rechtsvertreter am römisch 40 abgegeben Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund mangelhafter Ermittlungsverfahren die Situation des BF unterschätzt werden würde. Die Sicherheitslage würde sich in Afghanistan von Tag zu Tag verschlechtern. Dies würde vor allem seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Truppen der Fall sein.

Die Sicherheitslage würde des öfteres unterschätzt werden, als einige behaupten würden, dass die Stadt XXXX sehr sicher sei und nur die isolierten Provinzen problematisch sein würden. Dies stimme allerdings nicht. Täglich würden Anschläge auf die Stadt XXXX verübt werden. In der Folge wurden auszugsweise Berichte zur Sicherheitslage in der Stadt XXXX und anderen Städten bzw. Regionen in Afghanistan zitiert.Die Sicherheitslage würde des öfteres unterschätzt werden, als einige behaupten würden, dass die Stadt römisch 40 sehr sicher sei und nur die isolierten Provinzen problematisch sein würden. Dies stimme allerdings nicht. Täglich würden Anschläge auf die Stadt römisch 40 verübt werden. In der Folge wurden auszugsweise Berichte zur Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 und anderen Städten bzw. Regionen in Afghanistan zitiert.

6. Am XXXX brachten der BF 1 und BF 2 eine Säumnisbeschwerde ein. Dabei wurde der Antrag a) nach § 16 Abs. 1 VwGVG gestellt innerhalb von drei Monaten über den genannten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, b) allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.6. Am römisch 40 brachten der BF 1 und BF 2 eine Säumnisbeschwerde ein. Dabei wurde der Antrag a) nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG gestellt innerhalb von drei Monaten über den genannten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, b) allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.

Mit Schreiben vom XXXX wurde von der XXXX ein Lehrvertrag von BF 2 gemäß § 8b Abs 1 BAG für die Ausbildung im Lehrberuf Bäcker vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der römisch 40 ein Lehrvertrag von BF 2 gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, BAG für die Ausbildung im Lehrberuf Bäcker vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG binnen acht Wochen zu erlassen.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG binnen acht Wochen zu erlassen.

7. Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA XXXX dem BVwG mit, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne.7. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BFA römisch 40 dem BVwG mit, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne.

8. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Darin führte der BF 2 im Wesentlichen aus, dass er in XXXX , geboren sei und bis zu seiner dortigen Ausreise mehrmals den Ort gewechselt habe. Die Geschwister des BF würden sich derzeit mit seiner Mutter in der Türkei aufhalten.8. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Darin führte der BF 2 im Wesentlichen aus, dass er in römisch 40 , geboren sei und bis zu seiner dortigen Ausreise mehrmals den Ort gewechselt habe. Die Geschwister des BF würden sich derzeit mit seiner Mutter in der Türkei aufhalten.

Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens führte der BF 2 im Wesentlichen aus, dass er in Österreich bereits die zweite Klasse der Berufsschule beendet habe und er Konditor und Bäcker sei. Im XXXX habe er sieben Jahre die Schule besucht, die ersten fünf Jahre die Grundschule und zwei weitere Klassen " XXXX ". In Österreich würde man diese mit der Hauptschule vergleichen. In der Klasse des BF 2 seien im Iran außer ihm und seinen Freund kein anderer Afghanen gewesen. Den Angaben des BF 2 nach habe der BF 1 im Iran als Gärtner und einfacher Arbeiter gearbeitet. Dieser würde derzeit auch einen Deutschkurs in der Nähe des Flüchtlingsheims besuchen. Begonnen habe er damit im XXXX . Der BF 2 würde mit seinem Vater Deutsch sprechen, wenn er zu Hause sei. Wenn BF 1 und BF 2 essen würden, würde BF 1 Fragen stellen und ihm BF 2 dabei helfen. Der BF 2 würde derzeit eine Bäcker-, und Konditorlehre absolvieren und die Berufsschule XXXX . besuchen. Das erste Berufsschuljahr habe BF 2 im XXXX absolviert, das zweite Berufsschuljahr würde Oktober XXXX beginnen und bis XXXX dauern. Während des Besuchs der Berufsschule, habe BF 2 im Internat gelebt. Die Frage, welche Torte der BF 2 am besten machen würde, beantworte dieser damit, dass er gerade in der Bäckerei sei und zuerst drei Jahre als Bäcker arbeiten müsse, um im vierten Jahr die Konditorei machen zu können. Seit dem Jahr XXXX würde er als Bäcker arbeiten, zuvor habe er keine Tätigkeit verrichtet. Im Monat würde er durchschnittlich ca. 800,-- Euro netto verdienen, wovon er 300,-- Euro Miete zahlen würde.Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens führte der BF 2 im Wesentlichen aus, dass er in Österreich bereits die zweite Klasse der Berufsschule beendet habe und er Konditor und Bäcker sei. Im römisch 40 habe er sieben Jahre die Schule besucht, die ersten fünf Jahre die Grundschule und zwei weitere Klassen " römisch 40 ". In Österreich würde man diese mit der Hauptschule vergleichen. In der Klasse des BF 2 seien im Iran außer ihm und seinen Freund kein anderer Afghanen gewesen. Den Angaben des BF 2 nach habe der BF 1 im Iran als Gärtner und einfacher Arbeiter gearbeitet. Dieser würde derzeit auch einen Deutschkurs in der Nähe des Flüchtlingsheims besuchen. Begonnen habe er damit im römisch 40 . Der BF 2 würde mit seinem Vater Deutsch sprechen, wenn er zu Hause sei. Wenn BF 1 und BF 2 essen würden, würde BF 1 Fragen stellen und ihm BF 2 dabei helfen. Der BF 2 würde derzeit eine Bäcker-, und Konditorlehre absolvieren und die Berufsschule römisch 40 . besuchen. Das erste Berufsschuljahr habe BF 2 im römisch 40 absolviert, das zweite Berufsschuljahr würde Oktober römisch 40 beginnen und bis römisch 40 dauern. Während des Besuchs der Berufsschule, habe BF 2 im Internat gelebt. Die Frage, welche Torte der BF 2 am besten machen würde, beantworte dieser damit, dass er gerade in der Bäckerei sei und zuerst drei Jahre als Bäcker arbeiten müsse, um im vierten Jahr die Konditorei machen zu können. Seit dem Jahr römisch 40 würde er als Bäcker arbeiten, zuvor habe er keine Tätigkeit verrichtet. Im Monat würde er durchschnittlich ca. 800,-- Euro netto verdienen, wovon er 300,-- Euro Miete zahlen würde.

Seinem Freundeskreis würden überwiegend Österreicher angehören, die er aber auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nur ab und zu besuchen könne. Er würde um 10 oder 11 Uhr vormittags von der Arbeit nach Hause kommen und dann bis ca. 14.00 Uhr schlafen. Um 15:45 gehe er ins Fittneßcenter, wo er sich bis ca. 18.00 -19.00 Uhr aufhalten würde, da er dann schlafen gehen würde, weil er um zwei Uhr in der Früh mit der Arbeit beginnen müsse.

Den Ausführungen des BF 2 nach würde BF 1 zweimal in der Woche zu einem Training für alte Leute in XXXX gehen und zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs besuchen. Außerdem würde es bei ihnen einen ca. 300 m2 großen Garten geben, indem der Vater des BF 1 Kräuter und Gemüse anpflanzen würde. Die Hausarbeiten würden so erledigt, dass bei ihnen zu Hause BF 1 die Hausarbeiten erledigen und BF 2 mithelfen würde, wenn es die Zeit erlaube.Den Ausführungen des BF 2 nach würde BF 1 zweimal in der Woche zu einem Training für alte Leute in römisch 40 gehen und zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs besuchen. Außerdem würde es bei ihnen einen ca. 300 m2 großen Garten geben, indem der Vater des BF 1 Kräuter und Gemüse anpflanzen würde. Die Hausarbeiten würden so erledigt, dass bei ihnen zu Hause BF 1 die Hausarbeiten erledigen und BF 2 mithelfen würde, wenn es die Zeit erlaube.

Dem Verfahren wurde in der Verhandlung neben mehreren Unterstützungserklärungen des BF 1 und BF 2 das Jahres-, und Abschlusszeugnis des Polytechnischen Lehrgangs XXXX vom XXXX , das Jahreszeugnis der Berufsschule XXXX , der Lehrvertrag des BF 2 gemäß § 8b Abs. 1 BAG vom XXXX vorgelegt.Dem Verfahren wurde in der Verhandlung neben mehreren Unterstützungserklärungen des BF 1 und BF 2 das Jahres-, und Abschlusszeugnis des Polytechnischen Lehrgangs römisch 40 vom römisch 40 , das Jahreszeugnis der Berufsschule römisch 40 , der Lehrvertrag des BF 2 gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, BAG vom römisch 40 vorgelegt.

In den dem BVwG vorgelegten Arztbrief vom XXXX wurde dem BF 1 attestiert, dass aus psychiatrischer Sicht kognitive Gründe vorliegen würden, die den BF 1 an einem positiven Abschluss des Deutschkurses hindern würde.In den dem BVwG vorgelegten Arztbrief vom römisch 40 wurde dem BF 1 attestiert, dass aus psychiatrischer Sicht kognitive Gründe vorliegen würden, die den BF 1 an einem positiven Abschluss des Deutschkurses hindern würde.

Einem vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter am XXXX eingebrachten Schreiben wurde überdies das Jahreszeugnis für BF 2 der Berufsschule XXXX , Einzelhandel-Schwerpunkt Sportartikel, vorgelegt.Einem vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter am römisch 40 eingebrachten Schreiben wurde überdies das Jahreszeugnis für BF 2 der Berufsschule römisch 40 , Einzelhandel-Schwerpunkt Sportartikel, vorgelegt.

Am XXXX fand mit dem BF 1 vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der dieser im Wesentlichen ausführte, dass er im Dorf Mesg XXXX , geboren sei. 22- 23 Jahre habe er in XXXX gelebt, bevor er in den Iran geflüchtet sei und dort ca. 20 Jahre gelebt habe, bevor er nach Österreich gekommen sei. Die drei Brüder des BF 1 würden nach wie vor in XXXX leben. Er sei nur kurz zur Schule gegangen, weil er arbeiten musste. Er glaube, dass dies drei Jahre gewesen seien. Er habe als Gemüseverkäufer, Zigarettenverkäufer und Straßenverkäufer gearbeitet, wobei er sich an die anderen von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht mehr erinnern könne.Am römisch 40 fand mit dem BF 1 vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der dieser im Wesentlichen ausführte, dass er im Dorf Mesg römisch 40 , geboren sei. 22- 23 Jahre habe er in römisch 40 gelebt, bevor er in den Iran geflüchtet sei und dort ca. 20 Jahre gelebt habe, bevor er nach Österreich gekommen sei. Die drei Brüder des BF 1 würden nach wie vor in römisch 40 leben. Er sei nur kurz zur Schule gegangen, weil er arbeiten musste. Er glaube, dass dies drei Jahre gewesen seien. Er habe als Gemüseverkäufer, Zigarettenverkäufer und Straßenverkäufer gearbeitet, wobei er sich an die anderen von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht mehr erinnern könne.

Während seines Wehrdienstes habe er für die Hezb- e Watan gearbeitet und als Soldat an der Front gekämpft. Dort habe er eine Verletzung erlitten, die die Arbeit des BF 1 beendet habe. Als die Taliban nach Afghanistan gekommen seien, hätten sie nach Leuten gefragt. Wenn diese ihnen verdächtig vorgekommen seien, d.h. wenn für sie festgestanden sei, dass diese am Krieg beteiligt gewesen wären, hätte man sie festgenommen. Als die Taliban den BF 1 angehalten hätten, hätten diese gesehen, dass diese Verletzungen nur davon herrühren konnten, dass der BF 1 eine Waffe getragen habe, worauf man ihn festgenommen habe. Nur durch die Zusammenarbeit mit den Nachbarn sei der BF 1 freigekommen und sei dann geflüchtet. Man habe ihn in der Folge in einem Raum gebracht, wo man auch andere Leute festgehalten habe. BF 1 habe dort jemanden kennen gelernt, der ihn mit der Bedingung freigelassen habe, dass er die Stadt für immer verlassen würde. Während der Anhaltung sei der BF 1 aufgefordert worden bekannt zu geben, wo sich die Waffen befinden würden. Er habe darauf geantwortet nichts davon zu wissen und einfacher Arbeiter zu sein. Man habe dem BF 1 gedroht ihn zu schlagen, ihm vorgehalten, dass sie alles wissen würden, um ihn unter Druck zu setzen und Angst zu machen. Man habe ihm auch erzählt, was die Taliban alles getan hätten, um den BF 1 klar zu machen, dass sie ihre Drohung umsetzten würden. Man habe dem BF 1 vorgeworfen, dass er Waffen besitzen würde und ihn getreten bzw. mit einer Peitsche geschlagen, nachdem er gemeint habe nur ein einfacher Arbeiter zu sein.

Zum damaligen Geheimdienst habe er insofern Kontakt gehabt, dass er an den Sitzungen teilgenommen habe, die vom Büroleiter des Geheimdienstes einberufen worden seien. Dort sei bestimmt worden, dass Leute an die Front geschickt worden seien und mit anderen Aufgaben vertraut gemacht worden seien. Damals habe der BF 1 nicht verstanden, dass es sich dabei um den Geheimdienst gehandelt und er gedacht habe, dass diese Leute für die Sicherheit der Bevölkerung arbeiten würden. Der Frage, ob der BF 1 selbst für den Geheimdienst gearbeitet habe, wich dieser insofern aus, dass er Leute für die Partei angeworben und nicht für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat habe der BF 1 gekämpft und dabei gedacht, dass er im Rahmen der Partei für sein Land kämpfe und dies verteidigen würde.

Die Flucht sei ihm dadurch gelungen, dass in einer Nacht der Eingang, in welchem der BF 1 untergebracht gewesen sei, offengelassen worden sei und dieser das Gefühl gehabt habe, dass dies dazu dienen solle, dass er flüchten könne. In diesem Raum seien sie manchmal drei, vier oder fünf Personen gewesen. Mit dem BF sei keine andere Person geflohen.

Mit seinen Brüdern in Afghanistan würde er keinen Kontakt mehr haben, weil sie unterschiedliche politische Meinungen vertreten würden. BF 1 habe vor langer Zeit Afghanistan verlassen und wolle nicht mehr dorthin zurückgehe. Mit BF 2 habe er darüber nicht gesprochen, weil eine feindschaftliche Gesinnung nichts Gutes sein würde und er nicht wolle, dass BF 2 deswegen beeinflusst werden würde. Wenn er seinen Kindern von seiner Arbeit erzählen würde, würden diese verstehen, dass sie dort Feinde haben würden. BF 2 habe er davon nicht erzählt, weil er eine "Mauer" zwischen seiner früheren Tätigkeit und der Ansicht seiner Kinder über das Land aufbauen haben wollen.

Zu seinem Privat-, und Familienleben führte der BF 1 aus, dass er dreimal in der Woche in ein Seniorenhaus gehen würde. Dort würde der BF 1 mit den Leuten, die im Rollstuhl sitzen würden, spazieren gehen, für diese kochen und mit ihnen spielen. Einkaufen gehen würde er mit diesen zum " XXXX ". In einem Garten würde den BF 1 ein 20 Quadratmeter großer Boden zur Verfügung stehen. Dort würde er Gemüse anbauen. Dreimal in der Woche würde er derzeit einen Deutschkurs besuchen. Ansonsten koche er für BF 2 zu Hause, damit dieser genug Zeit habe, um zu lernen. Er würde versuchen zu BF 2 wie eine Mutter sein, indem er diesen motivieren würde seinen Lehrabschluss zu machen. Er würde zwar viel an seine Mutter denken, doch versuche BF1 ihn dazu zu bringen sich auf die Schule und den Beruf zu konzentrieren. Die Ehefrau des BF 2 halte sich derzeit mit den anderen drei Kindern in der Türkei auf. Ansonsten würde er in Österreich über einen großen Freundeskreis verfügen.Zu seinem Privat-, und Familienleben führte der BF 1 aus, dass er dreimal in der Woche in ein Seniorenhaus gehen würde. Dort würde der BF 1 mit den Leuten, die im Rollstuhl sitzen würden, spazieren gehen, für diese kochen und mit ihnen spielen. Einkaufen gehen würde er mit diesen zum " römisch 40 ". In einem Garten würde den BF 1 ein 20 Quadratmeter großer Boden zur Verfügung stehen. Dort würde er Gemüse anbauen. Dreimal in der Woche würde er derzeit einen Deutschkurs besuchen. Ansonsten koche er für BF 2 zu Hause, damit dieser genug Zeit habe, um zu lernen. Er würde versuchen zu BF 2 wie eine Mutter sein, indem er diesen motivieren würde seinen Lehrabschluss zu machen. Er würde zwar viel an seine Mutter denken, doch versuche BF1 ihn dazu zu bringen sich auf die Schule und den Beruf zu konzentrieren. Die Ehefrau des BF 2 halte sich derzeit mit den anderen drei Kindern in der Türkei auf. Ansonsten würde er in Österreich über einen großen Freundeskreis verfügen.

In der Verhandlung wurde ein Schreiben eines den BF 1 behandelnden Allgemeinmediziners vom XXXX vorgelegt, wonach durch eine "Merkfähigkeitsstörung" das Lernen der deutschen Sprache hochgradig eingeschränkt sei. Zurückgeführt werden würde dies einerseits organisch auf ein Schädelhirntrauma und andererseits auf psychische Gründe. In dem den BVwG in der Verhandlung vorgelegten Ärztebrief einer Fachärztin für Psychiatrie wurde ausgeführt, dass dem BF 1 eine entsprechende medikamentöse Behandlung empfohlen worden sei. Außerdem würden die kognitiven Beeinträchtigungen beim BF 1 schwer erfassbar sein. Einerseits wird dabei auf eine klinische Demenz hingewiesen, anderseits würden sich keine Hinweise auf organische Läsionen ergeben. Darüber hinaus wurden noch ein Konvolut an Unterstützungserklärungen vorgelegt.In der Verhandlung wurde ein Schreiben eines den BF 1 behandelnden Allgemeinmediziners vom römisch 40 vorgelegt, wonach durch eine "Merkfähigkeitsstörung" das Lernen der deutschen Sprache hochgradig eingeschränkt sei. Zurückgeführt werden würde dies einerseits organisch auf ein Schädelhirntrauma und andererseits auf psychische Gründe. In dem den BVwG in der Verhandlung vorgelegten Ärztebrief einer Fachärztin für Psychiatrie wurde ausgeführt, dass dem BF 1 eine entsprechende medikamentöse Behandlung empfohlen worden sei. Außerdem würden die kognitiven Beeinträchtigungen beim BF 1 schwer erfassbar sein. Einerseits wird dabei auf eine klinische Demenz hingewiesen, anderseits würden sich keine Hinweise auf organische Läsionen ergeben. Darüber hinaus wurden noch ein Konvolut an Unterstützungserklärungen vorgelegt.

In der mit dem BF 2 am XXXX fortgesetzten Verhandlung wurde von diesem von der Wirtschaftskammer O.Ö. ein Zeugnis zur Teilqualifizierung als Bäcker gem. § 8b Abs. 10 BAG und gleichzeitig der Bescheid der AUVA, Landesstelle XXXX , vom XXXX , vorgelegt, wonach festgestellt wurde, dass BF 1 eine Berufskrankheit zuerkannt wurde, die er sich als Dienstnehmer zugezogen habe. Darüber hinaus legte der BF 2 einen Lehrvertrag vom XXXX als Einzelhandelskaufmann-Schwerpunkt Sportartikel und den Bescheid des AMS vom XXXX für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom XXXX vor. Außerdem ein entsprechendes Jahreszeugnis der Berufsschule XXXX für die Fachklasse Einzelhandel-Schwerpunkt Sportartikel.In der mit dem BF 2 am römisch 40 fortgesetzten Verhandlung wurde von diesem von der Wirtschaftskammer O.Ö. ein Zeugnis zur Teilqualifizierung als Bäcker gem. Paragraph 8 b, Absatz 10, BAG und gleichzeitig der Bescheid der AUVA, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , vorgelegt, wonach festgestellt wurde, dass BF 1 eine Berufskrankheit zuerkannt wurde, die er sich als Dienstnehmer zugezogen habe. Darüber hinaus legte der BF 2 einen Lehrvertrag vom römisch 40 als Einzelhandelskaufmann-Schwerpunkt Sportartikel und den Bescheid des AMS vom römisch 40 für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom römisch 40 vor. Außerdem ein entsprechendes Jahreszeugnis der Berufsschule römisch 40 für die Fachklasse Einzelhandel-Schwerpunkt Sportartikel.

Zu seinem Aufenthalt in Afghanistan führte dieser in der Folge aus, dass er von seiner Geburt an im Iran 14 Jahre mit seiner Familie (Eltern, Geschwister) gelebt habe. Diese würden derzeit in der Türkei aufhalten. In Österreich sei er zunächst in XXXX aufhältig gewesen und sei nach fünf bis sechs Tagen nach XXXX gebracht worden. Dort sei er mit dem BF 1 in einer privaten Unterkunft untergebracht. Die Miete und Heizkosten in der Höhe von XXXX .- Euro würden von seinem Lohn in der Höhe von XXXX .-, Euro brutto bestritten. Darüber hinaus würde der Vater des BF noch eine Unterstützung von XXXX .- Euro und der BF 2 eine Leistung von der AUVA in der Höhe von XXXX .- Euro erhalten.Zu seinem Aufenthalt in Afghanistan führte dieser in der Folge aus, dass er von seiner Geburt an im Iran 14 Jahre mit seiner Familie (Eltern, Geschwister) gelebt habe. Diese würden derzeit in der Türkei aufhalten. In Österreich sei er zunächst in römisch 40 aufhältig gewesen und sei nach fünf bis sechs Tagen nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei er mit dem BF 1 in einer privaten Unterkunft untergebracht. Die Miete und Heizkosten in der Höhe von römisch 40 .- Euro würden von seinem Lohn in der Höhe von römisch 40 .-, Euro brutto bestritten. Darüber hinaus würde der Vater des BF noch eine Unterstützung von römisch 40 .- Euro und der BF 2 eine Leistung von der AUVA in der Höhe von römisch 40 .- Euro erhalten.

Andere Verwandte würden in Österreich nicht leben. Mütterlicherseits würden sich Verwandte noch in Großbritannien befinden. Mit diesen würde der BF 1 und BF 2 aber nicht in Kontakt stehen. Zu seiner Freizeit befragt, gab dieser an, dass er derzeit arbeiten würde, schwimmen gehe und mit seinen Freunden etwas unternehmen würde. Zu seinem Freundeskreis würden auch Österreicher angehören, wovon XXXX im Mühlkreis und XXXX leben würde. Verheiratet sei der BF nicht und habe auch keine Kinder.Andere Verwandte würden in Österreich nicht leben. Mütterlicherseits würden sich Verwandte noch in Großbritannien befinden. Mit diesen würde der BF 1 und BF 2 aber nicht in Kontakt stehen. Zu seiner Freizeit befragt, gab dieser an, dass er derzeit arbeiten würde, schwimmen gehe und mit seinen Freunden etwas unternehmen würde. Zu seinem Freundeskreis würden auch Österreicher angehören, wovon römisch 40 im Mühlkreis und römisch 40 leben würde. Verheiratet sei der BF nicht und habe auch keine Kinder.

Mit seiner Freundin XXXX würde er seit drei Monaten eine Beziehung führen. Ein gewöhnlicher Arbeitsalltag würde sich beim BF 2 so darstellen, dass er am Donnerstag und Sonntag jede Zweite Woche frei haben würde. Ansonsten würde er um 06:00 Uhr früh aufstehen, zum Bus gehen und in die Arbeit fahren, welche um 09:00 Uhr in der Früh beginnen und um 18:00 Uhr enden würde. Danach würde er regelmäßig ins Fitnessstudio " XXXX " gehen, wo er Mitglied sei. Dort würde er seit ca. einem Jahr vier bis fünf Mal eine Stunde pro Woche trainieren. Um 19:50 würde er mit dem Bus nach Hause fahren und um 20:40 ankommen. Dann würde er eventuell noch etwas mit seinen Freunden unternehmen oder direkt nach Hause gehen.Mit seiner Freundin römisch 40 würde er seit drei Monaten eine Beziehung führen. Ein gewöhnlicher Arbeitsalltag würde sich beim BF 2 so darstellen, dass er am Donnerstag und Sonntag jede Zweite Woche frei haben würde. Ansonsten würde er um 06:00 Uhr früh aufstehen, zum Bus gehen und in die Arbeit fahren, welche um 09:00 Uhr in der Früh beginnen und um 18:00 Uhr enden würde. Danach würde er regelmäßig ins Fitnessstudio " römisch 40 " gehen, wo er Mitglied sei. Dort würde er seit ca. einem Jahr vier bis fünf Mal eine Stunde pro Woche trainieren. Um 19:50 würde er mit dem Bus nach Hause fahren und um 20:40 ankommen. Dann würde er eventuell noch etwas mit seinen Freunden unternehmen oder direkt nach Hause gehen.

Am Wochenende würde es unterschiedlich sein, als er sich entweder mit seiner Freundin treffen oder eine Sportart machen würde. Meistens würde es sich dabei um Volleyball handeln.

Die Hausarbeit zu Hause würde meistens von seinem Vater, BF 1, übernommen werden und würde BF 2 diesen helfen, wenn er Zeit haben würde. Dabei putze BF 2 mit seinem Vater gemeinsam die Wohnung oder koche mit ihm gemeinsam. Sein Vater würde insofern auf dessen Hilfe angewiesen sein, als er ihn erinnern würde die Medikamente einzunehmen und keine Termine beim Hausarzt oder der Psychologin verpassen würde. Den genauen Tagesablauf seines Vaters würde er nicht kennen, wisse aber, dass er täglich zum Seniorenhaus gehen würde und mit alten Leuten etwas unternehmen und ihnen helfen würde. Ansonsten würde der im Garten sein und würde zu Nachbarn zum Gemüse pflanzen gehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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