TE Bvwg Beschluss 2018/11/7 W205 2203923-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2203923-1/3E

W205 2203924-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.05.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2252/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, über die jeweilige Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 19.04.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2552/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.05.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2252/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, über die jeweilige Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 19.04.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2552/2017, beschlossen:

A) Das jeweilige Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVGA) Das jeweilige Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten jeweils am 12.12.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG, welcher jeweils mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten jeweils am 12.12.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, welcher jeweils mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.05.2018 Beschwerde eingebracht. Nach Abweisung der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Vorlageantrag, der mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.08.2018 samt Verwaltungsakt übermittelt wurde.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.05.2018 Beschwerde eingebracht. Nach Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Vorlageantrag, der mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.08.2018 samt Verwaltungsakt übermittelt wurde.

3. Mit E-Mail vom 30.10.2018 zogen die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter die verfahrensgegenständlichen Beschwerden vom 15.05.2018 ausdrücklich zurück (OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Verfahrenseinstellung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen den jeweils angefochtenen Bescheid mit (am selben Tag eingelangtem) E-mail vom 30.10.2018 wurden die angefochtenen Bescheide rechtskräftig.

Das jeweilige Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2203923.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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