Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I419 2209588-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.04.2015 mit einem französischen Schengen-Visum ein und heiratete hier am 20.05.2015 eine österreichische Staatsbürgerin. Anschließend reiste er in den Herkunftsstaat, sodann mehrfach, zunächst mit einem dort erteilten österreichischen Schengen- und dann nach dem 08.10.2015 mit einem Visum D, wieder ein.
2. Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), erklärte dessen Abschiebung nach Marokko für zulässig (Spruchpunkt II), erließ ein zwei Jahre währendes Einreiseverbot (Spruchpunkt III), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V).2. Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins), erklärte dessen Abschiebung nach Marokko für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei), erließ ein zwei Jahre währendes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf).
3. Beschwerdehalber werden ein schützenswertes Familienleben mit der Gattin sowie eine Alkoholsucht des Beschwerdeführers als mögliches Abschiebehindernis vorgebracht. Die sicherheitspolizeiliche Wegweisung betreffe seine private Beziehung zur Gattin und könne deshalb "das öffentliche Interesse nur mittelbar beeinflussen". Eine Unterbringung auf eigenes Verlangen nach dem UBG indiziere kein strafbares Verhalten.
Eine "permanente" Missachtung der Gesetze durch den Beschwerdeführer liege nicht vor, die Verwaltungsstrafen stünden "unter anderem" mit seiner Erkrankung in Zusammenhang, sodass ihm "keine Delinquenz unterstellt werden" könne und es sich um ein "nur bedingt" "vorwerfbares schuldhaftes Verhalten" handle.
4. Am 07.11.2018 hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet unterstützt verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, kinderlose Beschwerdeführer spricht Französisch als Muttersprache, gut Arabisch und Englisch sowie ein wenig Deutsch, eigenen Angaben nach zertifiziert auf Niveau A1. Einen A2-Kurs im Juli 2017 hat er gebucht, den Besuch aber nicht nachgewiesen. Seine Identität steht fest. Im Herkunftsstaat hat er nach der Mittelschule und einem Jahr AHS Ausbildungen in Informatik, Tourismus und Hotellerie sowie Buchhaltung absolviert, sowie nach eigenen Angaben auch Studien der Physik und der Chemie abgeschlossen. Beruflich war er in einem Hotel in der EDV tätig, nach einem Jahr begann er zu reisen und in der Saison als Surflehrer zu arbeiten. Später war er als Bootsfahrer tätig.
Seine XXXX Jahre ältere Ehefrau hat er XXXX auf den XXXX Inseln kennengelernt. In Österreich war er 2016 rund drei Monate als Arbeiter vollversichert tätig, danach von Februar bis Mai 2017 und von 13.12.2017 bis 30.04.2018 als geringfügig beschäftigt angemeldet. Am 03.07.2018 hat er sich bei der GSVG als selbständig Erwerbstätiger zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung angemeldet. Sein Einkommen als EDV-Analyst in Heimarbeit lag bei rund € 100,-- monatlich bei einem Stundensatz von € 15,--.Seine römisch 40 Jahre ältere Ehefrau hat er römisch 40 auf den römisch 40 Inseln kennengelernt. In Österreich war er 2016 rund drei Monate als Arbeiter vollversichert tätig, danach von Februar bis Mai 2017 und von 13.12.2017 bis 30.04.2018 als geringfügig beschäftigt angemeldet. Am 03.07.2018 hat er sich bei der GSVG als selbständig Erwerbstätiger zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung angemeldet. Sein Einkommen als EDV-Analyst in Heimarbeit lag bei rund € 100,-- monatlich bei einem Stundensatz von € 15,--.
Er leidet an Karies und berichtete von Leberproblemen, Hepatitis und Schwindelanfällen, zwei oder dreimal im Jahr auch Ohnmacht, was er auf seinen täglichen Alkoholkonsum zurückführt. Abgesehen von den Zahnschmerzen benötigt und nimmt er keine Medikamente. Er hat keine schwere Krankheit und ist arbeitsfähig. Nach eigenen Angaben wird er krank, wenn er nicht surfen gehen kann, weil dies seine Medizin und sein Leben sei.
Außerhalb des Freundeskreises seiner Frau, die Absolventin eines XXXX ist, hatte er keinen eigenen im Inland. Um seine Zähne kümmerte sich eine mit ihm und ihr befreundete Inhaberin einer Zahnklinik.Außerhalb des Freundeskreises seiner Frau, die Absolventin eines römisch 40 ist, hatte er keinen eigenen im Inland. Um seine Zähne kümmerte sich eine mit ihm und ihr befreundete Inhaberin einer Zahnklinik.
Er war zuletzt bis 12.01.2018 Inhaber eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Diesen hat die BH XXXX aus dem Grund nicht wieder verlängert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite, und das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BFA ausgesetzt.Er war zuletzt bis 12.01.2018 Inhaber eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Diesen hat die BH römisch 40 aus dem Grund nicht wieder verlängert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite, und das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BFA ausgesetzt.
Aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Berufserfahrung im Herkunftsstaat kann er sich im dortigen Arbeitsmarkt wieder integrieren. Dort leben Schulfreunde von ihm, zu denen er aus Österreich keinen Kontakt pflegte. Nach seinen Angaben besitzt der Beschwerdeführer dort auch drei Häuser. Er kann seinen Lebensunterhalt dort bestreiten. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und wie folgt verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 19.04.2016 musste er nach § 47 SPG angehalten und wegen seines Verhaltens - lautstarkes Schreien und Schimpfen ohne ersichtlichen Grund, Zubodenwerfen, versuchte Selbstverletzung - im Gebäude einer Polizeiinspektion mit 0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nach § 8 UBG ("Unterbringung ohne Verlangen") in eine Krankenanstalt verbracht werden.Am 19.04.2016 musste er nach Paragraph 47, SPG angehalten und wegen seines Verhaltens - lautstarkes Schreien und Schimpfen ohne ersichtlichen Grund, Zubodenwerfen, versuchte Selbstverletzung - im Gebäude einer Polizeiinspektion mit 0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nach Paragraph 8, UBG ("Unterbringung ohne Verlangen") in eine Krankenanstalt verbracht werden.
Am 05.09.2016 verweigerte er bei einem KFZ angetroffen, nachdem er dessen Motor gestartet hatte, trotz leichten Alkoholgeruchs, veränderter Sprache und enthemmten Benehmens die Atemluftprobe auf Alkohol, lenkte später ein KFZ ohne Führerschein und verletzte durch Herumschreien vor dem Mehrparteienwohnhaus den öffentlichen Anstand.
Am 19.12.2016 zwischen 01:00 Uhr und 01:30 früh erregte er zweimal in dem Mehrparteienwohnhaus durch aufgebrachtes und lautstarkes Schreien im Stiegenhaus und aus diesem heraus in die Umgebung sowie daran anschließend durch neuerliches Schreien in mehreren Sprachen auf der Straße vor einer Polizeiinspektion jeweils ungebührlicher Weise störenden Lärm.
Am 01.01.2017 erregte er in einem Mehrparteienwohnhaus durch Herumschreien - jedenfalls länger als 10 min unter anderem an Polizeibeamte gerichtet: "You can do nothing to me! What do You want?" bis ihn seine Gattin in die Wohnung verbrachte - ungebührlicher Weise störenden Lärm und verletzte den öffentlichen Anstand, anschließend tat er beides auch auf einer Polizeiinspektion, indem er lautstark schrie und beim angeordneten Verlassen der Dienststelle durch heftiges Stoßen deren Türe beschädigte.
Am 18.02.2017 verletzte er gegen 08:30 Uhr alkoholisiert vor einem Mehrparteienhaus den öffentlichen Anstand, indem er lautstark herum- und dann Polizeibeamte anschrie: "You can do nothing to me!" Dort und anschließend zweimal zwischen 09:14 und 09:30 Uhr erregte er auf einer Polizeiinspektion, vor der er noch eine Dose Bier getrunken hatte, durch lautes Schreien und Schlagen gegen eine Glastür ungebührlicher Weise störenden Lärm.
Am 20.02.2017 verhielt er sich trotz Abmahnung aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, indem er herumschrie, vor den Gesichtern der Beamten mit den Händen und dem Griff einer elektrischen Zahnbürste gestikulierte und einer Beamtin mitteilte. "I can put this brush into your brain", und musste wegen Verharrens in der strafbaren Handlung gut zwei Stunden lang festgenommen werden.
Am 15.03.2017 erklärte er am Gemeindeamt gegenüber zwei Bediensteten der Wohngemeinde, wenn er wolle, könne er "die Polizei mit einer Kalaschnikow töten".
Am 04. und am 22.04. 2017 wurde die Polizei gerufen, weil Hausbewohner jeweils angaben, der Beschwerdeführer sei verdächtig, die Haustüre beschädigt zu haben. Dieser wurde jeweils mittelstark oder stark alkoholisiert an Ort und Stelle angetroffen.
Am 27.04.2017 musste er nach § 47 SPG angehalten und nach dem dritten an diesem Tag von ihm verursachten Polizeieinsatz - zunächst hatte er zweimal einen Nachbarn in der Wohnanlage mit dem Umbringen bedroht, im Stiegenhaus: "One call and you are dead", später vom Balkon: "Du bist tot!", dann im Stiegenhaus mit einer vollen Bierflasche geworfen -wegen akuter Fremdgefährdung wieder nach § 8 UBG in eine Krankenanstalt verbracht werden, nachdem er Getränkeflaschen sowie einen Wäscheständer und andere Gegenstände durch die eheliche Wohnung geworfen hatte.Am 27.04.2017 musste er nach Paragraph 47, SPG angehalten und nach dem dritten an diesem Tag von ihm verursachten Polizeieinsatz - zunächst hatte er zweimal einen Nachbarn in der Wohnanlage mit dem Umbringen bedroht, im Stiegenhaus: "One call and you are dead", später vom Balkon: "Du bist tot!", dann im Stiegenhaus mit einer vollen Bierflasche geworfen -wegen akuter Fremdgefährdung wieder nach Paragraph 8, UBG in eine Krankenanstalt verbracht werden, nachdem er Getränkeflaschen sowie einen Wäscheständer und andere Gegenstände durch die eheliche Wohnung geworfen hatte.
Am 01.05.2017 wurde wider ihn gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot die eheliche Wohnung betreffend ausgesprochen und er aus dem Mehrparteienhaus weggewiesen, nachdem er alkoholisiert mit einem Teller nach seiner Gattin geworfen, ihr einen Fußtritt in den Brustbereich versetzt und eine Tasse als weiteres Geschoß ergriffen hatte. Während der Amtshandlung trank er weiter Bier.Am 01.05.2017 wurde wider ihn gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot die eheliche Wohnung betreffend ausgesprochen und er aus dem Mehrparteienhaus weggewiesen, nachdem er alkoholisiert mit einem Teller nach seiner Gattin geworfen, ihr einen Fußtritt in den Brustbereich versetzt und eine Tasse als weiteres Geschoß ergriffen hatte. Während der Amtshandlung trank er weiter Bier.
Am 13.12.2017 verhielt er sich trotz Abmahnung aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und verletzte den öffentlichen Anstand, indem er Polizisten laut anschrie, mit den Armen gestikulierte und Gegenstände auf die Fahrbahn warf. Anschließend musste er wegen Selbst- und Fremdgefährdung mit 3,57 Promille Blutalkohol wieder nach § 8 UBG in eine Krankenanstalt verbracht und dort von sechs Mitarbeitern fixiert werden. Dabei verrichtete er zeitlich versetzt beiderlei Notdurft.Am 13.12.2017 verhielt er sich trotz Abmahnung aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und verletzte den öffentlichen Anstand, indem er Polizisten laut anschrie, mit den Armen gestikulierte und Gegenstände auf die Fahrbahn warf. Anschließend musste er wegen Selbst- und Fremdgefährdung mit 3,57 Promille Blutalkohol wieder nach Paragraph 8, UBG in eine Krankenanstalt verbracht und dort von sechs Mitarbeitern fixiert werden. Dabei verrichtete er zeitlich versetzt beiderlei Notdurft.
Am 28.03.2018 verursachte er einen Einsatz der Polizeieinheit Cobra in der ehelichen Wohnung, weil er vor Nachbarn geprahlt hatte, eine Kalaschnikow und zwei Stück einer Faustfeuerwaffe zu besitzen. In diesem Zusammenhang wurde er wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angezeigt.
Am 29.03.2018 erließ die BH XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Übertretung des MeldeG durch Unterlassen der Abmeldung von Februar bis März 2018. Ein Einspruch dagegen wurde mit Bescheid vom 02.05.2018 zurückgewiesen, was das LVwG Tirol am 15.06.2018 bestätigt hat.Am 29.03.2018 erließ die BH römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Übertretung des MeldeG durch Unterlassen der Abmeldung von Februar bis März 2018. Ein Einspruch dagegen wurde mit Bescheid vom 02.05.2018 zurückgewiesen, was das LVwG Tirol am 15.06.2018 bestätigt hat.
Am 29.05.2018 wurden wider ihn Wegweisung und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die eheliche Wohnung ausgesprochen. Die Polizei war von der Gattin des Beschwerdeführers verständigt worden, die geflüchtet war, nachdem dieser sie dort alkoholisiert angeschrien und das Fernsehgerät durch Einschlagen beschädigt habe. Sie habe Angst, dieser könne ihr etwas antun, und gab an, dass er öfters wutentbrannt Einrichtungsgegenstände zerlege, unter anderem habe er das Backrohr eingetreten. Der Beschwerdeführer gab der Polizei gegenüber an, dass diese sein Streit nichts angehe.Am 29.05.2018 wurden wider ihn Wegweisung und Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend die eheliche Wohnung ausgesprochen. Die Polizei war von der Gattin des Beschwerdeführers verständigt worden, die geflüchtet war, nachdem dieser sie dort alkoholisiert angeschrien und das Fernsehgerät durch Einschlagen beschädigt habe. Sie habe Angst, dieser könne ihr etwas antun, und gab an, dass er öfters wutentbrannt Einrichtungsgegenstände zerlege, unter anderem habe er das Backrohr eingetreten. Der Beschwerdeführer gab der Polizei gegenüber an, dass diese sein Streit nichts angehe.
Am 16.06.2018 kam es zu einem Polizeieinsatz, nachdem der Beschwerdeführer das Auto seiner Gattin beschädigt hatte, die ihm das alkoholisierte Lenken ohne den ihm entzogenen Führerschein nicht gestatten wollte. Dieser riss Kabel und Schläuche aus dem Motorraum und schlug die Windschutzscheibe ein.
Am 26.07.2018 wurden wider ihn Wegweisung und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die eheliche Wohnung ausgesprochen, weil er seiner Gattin ein Mobiltelefon an den Kopf geworfen hatte.Am 26.07.2018 wurden wider ihn Wegweisung und Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend die eheliche Wohnung ausgesprochen, weil er seiner Gattin ein Mobiltelefon an den Kopf geworfen hatte.
Am 23.09.2018 wurden wider ihn Wegweisung und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die eheliche Wohnung ausgesprochen, weil er in dieser die Schlafzimmertüre eingetreten und den seiner Gattin vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop beschädigt hatte, sowie nach deren Angaben fast täglich diese ihr gehörende Wohnung und die Einrichtungsgegenstände beschädigte.Am 23.09.2018 wurden wider ihn Wegweisung und Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend die eheliche Wohnung ausgesprochen, weil er in dieser die Schlafzimmertüre eingetreten und den seiner Gattin vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop beschädigt hatte, sowie nach deren Angaben fast täglich diese ihr gehörende Wohnung und die Einrichtungsgegenstände beschädigte.
Der Beschwerdeführer und seine Gattin teilten den Wohnsitz von 01.07. bis 28.09.2015, von 12.10.2015 bis 01.05.2017, von 12.12.2017 bis längstens 27.02.2018 und von 28.03.2018 bis längstens 07.11.2018.
Der häusliche Alltag des Beschwerdeführers bestand aus Schlaf bis etwa 9 Uhr, Fernsehen, Rauchen, Kauf eines Kaffees zum Mitnehmen im Supermarkt und von Zigaretten, Trinken, Kochen, Essen und wieder Trinken, dabei Musikhören oder Fernsehen, dazu Restaurantbesuche mit seiner bis XXXX berufstätigen Gattin. Nachts ging er mitunter spazieren.Der häusliche Alltag des Beschwerdeführers bestand aus Schlaf bis etwa 9 Uhr, Fernsehen, Rauchen, Kauf eines Kaffees zum Mitnehmen im Supermarkt und von Zigaretten, Trinken, Kochen, Essen und wieder Trinken, dabei Musikhören oder Fernsehen, dazu Restaurantbesuche mit seiner bis römisch 40 berufstätigen Gattin. Nachts ging er mitunter spazieren.
Zu den vorgebrachten Erkrankungen hat er keine Befunde vorgelegt. Er hat angekündigt, eine Therapie beginnen zu wollen, dies aber weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren belegt.
Der Beschwerdeführer hat von seiner Gattin abgesehen keine Unterhaltspflichten. Diese bezieht seit XXXX Arbeitslosengeld. Er war mangels hinreichender Berufstätigkeit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung seiner Frau zu finanzieren, ist sonst aber weder von ihr noch sie von ihm finanziell oder betreffend Pflege oder Betreuung abhängig.Der Beschwerdeführer hat von seiner Gattin abgesehen keine Unterhaltspflichten. Diese bezieht seit römisch 40 Arbeitslosengeld. Er war mangels hinreichender Berufstätigkeit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung seiner Frau zu finanzieren, ist sonst aber weder von ihr noch sie von ihm finanziell oder betreffend Pflege oder Betreuung abhängig.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko auf dem Stand von 17.08.2018 zitiert.