Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2195530-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48, 3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2018, Zl. "1069757509-180620895/BMI-EAST_WEST", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48, 3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2018, Zl. "1069757509-180620895/BMI-EAST_WEST", zu Recht erkannt:
A)
Der Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.Der Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 19. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, in seinem Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Überdies habe er keine gute Schulbildung und würde in Nigeria keine Arbeit finden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2018 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Überdies wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und über ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2018 als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer für den 22. Juni 2018 zur Klärung seiner Identität vor die nigerianische Delegation geladen. Diesem Ladungstermin blieb er unentschuldigt fern.
Am 1. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der unrechtmäßigen Ausreise aus Österreich nach Deutschland betreten und festgenommen.
3. Am 2. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe und einer etwaigen Rückkehrgefährdung Folgendes an:
"Ich habe keine neuen Gründe, es hat sich daran nichts geändert, aber ich habe keine finanziellen Mittel um gegen die negative Entscheidung zu berufen, deswegen stelle ich einen neuen Asylantrag. Ich kann auf keinen Fall nach Niger