TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 B390/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der am 13. Februar 1997 zur Post gegebenen selbstverfaßten Eingabe wendet sich der Einschreiter gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 14. Juli 1993, Z865-2/90, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1986 und 1987 sowie Einkommenssteuer für die Jahre 1983 bis 1987. Er stellt einen Verfahrenshilfeantrag und führt aus, daß er die Frist (für die Beschwerdeeinbringung) versäumt habe, weil er erst "nach Erhalt Ihres B. v. 4.2.97 den richtigen Rechtsmittelweg erkannt ..."

habe.

2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Fristversäumung wertet der Verfassungsgerichtshof als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Februar 1997, B4834/96. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß er erst nach Erhalt des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Februar 1997 den richtigen "Rechtsmittelweg", das heißt die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, erkannt habe, dann macht er hiermit einen Rechtsirrtum geltend. Daß der Beschwerdeführer durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde - wie die von ihm eingebrachte Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde - fristgerecht einzubringen, wird weder von ihm selbst dargetan noch ergeben sich sonst dafür sprechende Anhaltspunkte. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §§33 und 35 Abs1 VerfGG iVm. §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. VfSlg. 7674/1975, 12614/1991; VfGH 13.12.1995, B2916/95).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

3. Die vom Gerichtshof als Beschwerde nach Art144 B-VG gedeutete Eingabe war wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) zurückzuweisen. Die Versäumung der Frist geht schon allein daraus hervor, daß der Verwaltungsgerichtshof über die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid der Finanzlandesdirektion Feldkirch erhobene VwGH-Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 10. Juli 1996 entschieden hat.

4. Bei diesem Ergebnis war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 2. Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. 35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B390.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97B00390_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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