TE Dok 2019/7/19 W 4-DK-IV/2018

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Veröffentlicht am 19.07.2019
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Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z3 i.V.m. §94 Abs1 Z1

Schlagworte

Verjährung, Nichteinleitungsbeschluss, Beschluss kein Disziplinarverfahren einzuleiten

Text

B e s c h e i d

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 19. Juli 2018 durch MR Dr. Gerda Minarik als Senatsvorsitzende sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV im Umlaufwege beschlossen, gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979) in der Disziplinarsache gegen

NN

Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell

in der Zustellbasis XX

und Besitzer einer Heimfahrtgenehmigung

hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige vom 26. Februar 2018 erhobenen Vorwürfe, er habe

1.   zumindest am 16., 17. und 18. August 2017 sowie am 12., 13., 14. und 15. September 2017 seine Gehen-Buchung im MDE-Gerät nicht vorschriftsgemäß nach Abschluss der letzten dienstlichen Tätigkeit bei der Postfiliale XX gebucht, sondern stattdessen eine Pause in das MDE-Gerät eingebucht,

2.   an den unter Punkt 1 genannten Tagen die Pause nicht wie vorgesehen spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit gebucht,

3.   die Gehen-Buchung erst nach Beendigung der Pausenbuchung und der eingetretenen Systemsperre in das MDE Gerät eingebucht und dadurch am 16. August 2017 seine Pausenzeit um 15 Minuten, am 13. September 2017 um 40 Minuten, am 14. September 2017 um 20 Minuten, überschritten und somit alleine an diesen 3 Tagen eine um 75 Minuten längere Dienstzeit als tatsächlich geleistet, vorgetäuscht und sei

4.   am 16., 17., und 18. August 2017 sowie am 12., 13., 14. und 15. September 2017 mit seinem Dienstfahrzeug nicht am schnellsten Wege nach Hause gefahren, sondern einen täglichen Umweg im Ausmaß von 900 Metern pro Tag gefahren,

nach § 118 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979

k e i n D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n e i n z u l e i t e n.

B e g r ü n d u n g

NN steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Es kommen daher die Bestimmungen des 8. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 („Disziplinarrecht“) zur Anwendung.

Der Beamte ist Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis XX. Somit haben für ihn die Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division „Brief“ der Österreichischen Post AG sowie die dazu erlassenen Dienstanweisungen volle Gültigkeit.

Mit E-Mail vom 18. Oktober 2017 wurde die Dienstbehörde vom Vorliegen eines begründeten Verdachts von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten informiert. Diese Informationen wurden mit Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 26. Februar 2018 am 05. März 2018 an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet.

Demnach sei anlässlich einer Kontrolle durch das Qualitätsmanagement Personal Ost am 16. August 2017 festgestellt worden, dass der Beschuldigte um 15:05 Uhr zum Abrechnen bei der Postfiliale XX erschienen sei. Um 15:08 Uhr die Filiale habe wieder verlassen. Da der Beamte eine Heimfahrtgenehmigung besessen und die Abrechnung bei der Postfiliale an diesem Tag seine letzte dienstliche Handlung dargestellt habe, hätte er nach Verlassen der Filiale auf seinem Handheld eine Gehen-Buchung eingeben müssen. Wie aus den Zeitbuchungen vom 16. August 2018 aber hervorgehe, habe der Beschuldigte nach Verlassen der Postfiliale um 15:08 Uhr eine „Pause Anfang-Buchung“ um 15:38 Uhr getätigt und um 16:09 Uhr eine „Pause Ende-Buchung“ vorgenommen. Um 16:24 Uhr seien an diesem Tag die Buchung „Dienstgang Ende“ und „Gehen“ erfolgt.

Ein ähnliches Bild habe sich an den beiden folgenden Tagen ergeben. Am 17. August 2017 habe der Beschuldigte die Postfiliale XX um 15:20 Uhr verlassen und am 15:36 seine Pause gebucht. Die Buchung „Pause Ende“ sei um 16:06 Uhr erfolgt und das Dienstende habe er um 16:22 Uhr eingegeben. Am 18. August 2017 sei um 14:34 Uhr die Abfahrt von der Postfiliale XX erfolgt, wobei um 14:37 Uhr die „Pause Anfang-Buchung“ vorgenommen worden sei. Das Pausenende sei um 15:08 Uhr in das MDE-Gerät eingegeben und das Dienstende mit 15:26 Uhr gebucht worden. Außerdem wäre an diesem Tag das Dienstfahrzeug um 15:08 Uhr an der Anschrift XXin XX geparkt vorgefunden worden. Bei dieser Anschrift würde es sich nicht um die Wohnanschrift des Beamten handeln, sondern um die Adresse eines von ihm geerbten Hauses.

Um nachzuprüfen ob es sich bei den 3 Beobachtungstagen im August 2017 um eine Ausnahme handelt, wären in der Zeit vom 11. bis 15. September weitere Überprüfungen durchgeführt worden. Aufgrund einer Neuverschneidung des Zustellbezirkes und einer Panne beim Dienstfahrzeug am 11. September 2017 lägen für diesen Tag keine Ergebnisse vor.

Allerdings hätte am 12. September 2017 wieder festgestellt werden müssen, dass der Beschuldigte die Postfililale XX um 15:29 Uhr mit dem Dienstfahrzeug verlassen und um 15:38 Uhr die Buchung „Pause Anfang“ vorgenommen habe. Um 16:08 Uhr sei die Eingabe „Pause Ende“ erfolgt. Die Gehen-Buchung sei an diesem Tag statt nach Verlassen der Postfiliale XX erst um 16:24 Uhr vorgenommen worden.

Auch am 13. September 2017 seien Ungereimtheiten in der Zeitbuchung festgestellt worden, die im Zusammenhang mit den Beobachtungen vom 14. September 2017 gesehen werden hätten müssen. Am 13. September 2017 sei das Postfahrzeug um 15:25 Uhr beobachtet worden, wie es über den Hauptplatz in Weitra gefahren und in die Kirchengasse eingefahren sei. Da der weitere Verbleib des Fahrzeuges trotz nochmaligen Abfahrens des Zustellbezirkes nicht mehr festgestellt werden hätte können, sei die Beobachtung abgebrochen worden. Am nächsten Tag sei das Postfahrzeug ebenfalls wieder um 15:52 Uhr von der Postfiliale kommend und in Richtung Kirchengasse fahrend gesehen worden. Diesmal hätte das Fahrzeug jedoch leicht versteckt auf dem nur schwer einsichtigen Grundstück XX entdeckt werden können. Die Anschrift XX befinde sich genau gegenüber vom Grundstück XX, welches der Beschuldigte geerbt habe. Am 14. September sei die Pausenbuchung von 16:22 Uhr bis 16:52 Uhr erfolgt. Die Gehenbuchung sei an diesem Tag um 17:12 Uhr vorgenommen worden, obwohl seit 15:52 Uhr keine dienstlichen Handlungen mehr vorgenommen worden seien. Weiters sei festgestellt worden, dass die Zeitbuchungen vom 13. September 2017 vom Beschuldigten am 14. September 2017 korrigiert worden seien. Die Pause sei von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr angegeben worden und die Buchung „Dienstgang Ende“ sei mit 16:30 Uhr eingegeben, die Gehen-Buchung um 16:35 Uhr in das MDE-Gerät eingetragen worden. Da der Beschuldigte seine letzte dienstliche Handlung am 13. September 2017 aber bereits knapp vor 15:25 Uhr bei der Postfiliale XX gesetzt habe, ergäbe sich für diesen Tag selbst unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Pausenzeiten, noch eine Überzeit von 40 Minuten, die er durch bewusst unrichtige Eingaben in das MDE-Gerät als Dienstzeit und damit als Zeitguthaben lukriert habe.

Auch am 15. September 2017 hätten die Beobachtungen ergeben, dass der Beschuldigte seine Pause erst von 15:12 Uhr bis 15:42 Uhr eingegeben habe, obwohl er bereits um 15:10 Uhr die Postfiliale in XXverlassen hatte. Die Gehen-Buchung sei um 16:09 Uhr erfolgt, wobei das Postfahrzeug schon um 15:29 Uhr wieder leicht versteckt an der Anschrift XX vorgefunden worden sei.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3. Oktober 2017 habe der Beschuldigte angegeben, dass ihm das Haus an der Anschrift XX gehöre und er seine Pause buchen würde, wenn er dort nach dem Rechten geschaut hätte. Es wäre ihm nicht bekannt, dass er seine Pause nach spätestes 6 Stunden zu buchen gehabt hätte. Ebenso hätte er nicht gewusst, dass eine Pausenbuchung direkt vor der Buchung „Gehen“ verboten wäre. Angesprochen darauf, dass die „Gehen-Buchung“ am 17. August 2017 erst 16 Minuten nach der „Pause Ende-Buchung“ erfolgt wäre, gab er an, dass das MDE Gerät keine frühere Buchung zugelassen hätte. Zu den einzelnen Tagen befragt, führte der Beamte lediglich aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Zum Faktum, dass er nicht wie vorgesehen am schnellsten Weg mit dem Postfahrzeug nach Hause gefahren wäre, gab er nur stereotyp an, dass er die Pause eben in der XX buche, weil er dort nach dem Rechten sehen müsse.

Fest stehe, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im Besitz einer Heimfahrtgenehmigung gewesen sei. In der vom Bediensteten am 2. März 2017 eigenhändig unterfertigten Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung habe er sich verpflichtet, das posteigene KFZ ausschließlich für die wirtschaftlich kürzeste Fahrtstrecke vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle, Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle) zu seiner Wohnung zu nutzen. Laut Google Maps betrage der tägliche Umweg, der durch die Anfahrt der Anschrift XXerfolgt sei, 900 Meter. Somit habe der Beschuldigte allein an den 7 Beobachtungstagen mit dem Dienstfahrzeug einen Umweg von 6,3 Kilometer zurückgelegt. Da der Beschuldigte vermutlich täglich in die XX gefahren sei, sei von einer monatlich nicht unerheblichen Kilometerleistung auszugehen, die zum Nachteil der Österreichischen Post AG zurückgelegt worden sei.

Zumindest für diesen Punkt, könne sich der Beschuldigte nicht auf Unkenntnis ausreden, weil die entsprechende Verpflichtungserklärung vom Beamten selbst unterfertigt worden sei. Ausdrücklich als Bestandteil der Heimfahrtgenehmigung wären aber auch die beiden Dienstanweisungen vom 21. Februar 2013 GZ PRM/PS-485446/06-A01/2013 und vom 01. Juli 2014, GZ PRM/PS-653676/14-A01 definiert worden. In der Dienstanweisung vom 21. Februar 2013 sei unter anderem Folgendes festgelegt:

„Als Zeitpunkt für das jeweilige Dienstende gilt grundsätzlich die letzte dienstliche Tätigkeit. Die Gehen-Buchung am MDE Gerät hat an diesem Ort zu erfolgen.“

Da der Beschuldigte an sämtlichen Beobachtungstagen nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit an der Benachrichtigungspostfiliale XX nachweislich keine Gehen-Buchung, sondern eine Pausenbuchung vorgenommen habe, würden zumindest an diesen Beobachtungstagen eindeutige Weisungsverstöße vorliegen.

Hinsichtlich der Pausenbuchungen sei aber noch Folgendes zu beachten: Da der Beschuldigte am Ist-Zeit Modell teilnehme, gelte für ihn auch die Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012, GZ PM/PRB-614385/10-A04/12. Demnach sei an Tagen, an denen die tägliche Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden überschreite, nach spätestens sechs Stunden Dienstzeit eine Ruhepause im Gesamtausmaß von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Weiter heiße es:“ Die Ruhepause kann auf Wunsch des Beamten /der Beamtin auch in Teilen konsumiert werden, nicht jedoch direkt bei Dienstbeginn oder direkt vor dem Dienstende.“

Dass eine Pausenbuchung direkt vor Dienstende nicht zulässig sei, hätte der Beschuldigte auch allein schon aus der Tatsache erkennen müssen, dass sein MDE-Gerät die Gehen-Buchung gleich nach Pausenende nicht zuließe. Die Behauptung des Beamten, er habe von der 6 Stunden-Regelung nichts gewusst, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Dienstanweisungen mehrmals bei den Schulungen den Bediensteten zur Kenntnis gebracht worden seien. Außerdem sei es ihm durchaus zumutbar gewesen, seine Vorgesetzten nach dem Grund der Buchungsverweigerung seines MDE-Gerätes zu fragen. Abgesehen davon sei es selbst für Personen mit nur einfachem Intellekt durchaus erkennbar, dass nach Beendigung des Dienstes, sozusagen während der Freizeit, keine Arbeitspause oder eine Dienstzeitunterbrechung mehr gemacht werden könnten.

Losgelöst vom Zeitpunkt der Buchung müsse auch noch der Umstand berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte durch den eigenwilligen Zeitpunkt seiner Pausenbuchungen Zeiten als Dienstzeit geschaffen habe, die von ihm nicht als solche geleistet worden seien. Abgesehen von der Pausenregelung im Ist-Zeit Durchrechnungsmodell besage das Beamten-Dienstrechtsgesetz in § 48 b, dass dem Beamten bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde zustehe.

Zur Überprüfung der Pausenzeit sei im vorliegenden Fall daher nicht nur die jeweils im MDE Gerät gebuchte Pause zu werten, sondern es sei der gesamte Zeitraum ab der tatsächlichen Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeiten (= Verlassen der Postfiliale XX) bis zur erfolgten Gehen-Buchung zu analysieren. Selbst unter Berücksichtigung der halbstündigen Pause nach dem BDG ergebe sich daher für den 16. August 2017 ein Zeitraum von 15 Minuten, der am Zeitkonto als Dienstzeit ausgewiesen worden sei, obwohl nachweislich keine dienstlichen Handlungen mehr gesetzt worden seien und sich der Beschuldigte in Wahrheit bereits in seiner Freizeit befunden hätte (Zeitraum vom Verlassen der Postfiliale bis zur Gehen-Buchung: 76 Minuten. Davon als Pause gebucht: 31 Minuten, Pause nach dem BDG 30 Minuten, Differenz 15 Minuten).

Durch die oben beschriebene Gestaltung der Pausenbuchungen durch den Beamten ergebe sich auch für den 13. September 2017 eine Zeit von 40 Minuten, die vom Zeiterfassungssystem als Dienstzeit gewertet worden sei, obwohl keine dienstlichen Handlungen mehr gesetzt worden seien (Gesamtzeitraum vom Verlassen der Postfiliale bis zur Gehen-Buchung: 100 Minuten, davon gebuchte Pause 30 Minuten, Pause nach dem BDG 30 Minuten, Differenz 40 Minuten). Für den 14. September 2017 habe das Zeiterfassungs-system 20 Minuten an Dienstzeit erfasst, die tatsächlich aber vom Beschuldigten nicht geleistet worden seien.

Der Beamte habe bei seinen Buchungen im Zeiterfassungssystem somit nicht nur gegen ausdrückliche Dienstanweisungen verstoßen, sondern durch die vorgenommenen Pausenbuchungen nach dem eigentlichen Dienst-Ende Zeiten als Dienstzeiten erworben, die von ihm nie geleistet worden seien und sich dadurch einen Zeitvorteil zu Lasten seines Dienstgebers geschaffen.

 

Da an sämtlichen Kontrolltagen derartige Pausenbuchungen aufgedeckt worden seien und der Beschuldigte auch keine Begründung für seine falschen Buchungen in dieser Zeit angeben hätte können, sei davon auszugehen, dass die falschen Pausenbuchungen bereits längere Zeit von ihm so durchgeführt worden seien.

Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte gegen die Dienstanweisung vom 21. Februar 2013 betreffend Heimfahrtgenehmigungen und gegen die von ihm am 02. März 2017 unterfertigte Verpflichtungserklärung, gegen die Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012 über die Dienstzeit/Pausen Regelung für Beamte in der Briefzustellung/Distribution sowie gegen die Betriebsvereinbarung „Ist-Zeit in der Briefzustellung“ und damit gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg.cit. schuldig gemacht.

Zur Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens bezüglich der im Spruch dargestellten Vorwürfe:

Gemäß § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

Laut § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung ausschließen.

Aufgrund der Aktenlage wurde die Dienstbehörde erstmals am 18. Oktober 2017 über die vorliegenden Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt. Die Disziplinaranzeige vom 26. Februar 2018 wurde von dieser am 05. März 2018 an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet. Ein Ersuchen an die Dienstbehörde um ergänzende Ermittlungen im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 zweiter Satz BDG 1979 ist nicht ergangen, sodass die Verfolgbarkeit der angezeigten Dienstpflichtverletzungen – ungeachtet eines vorliegenden begründeten Verdachts – mit Ablauf des 18. April 2018 geendet hat und diese somit verjährt sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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