Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I404 2165332-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.04.2013 betreffend die Feststellung, dass Frau XXXX bei dem Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der Arbeitslosenversicherung versichert war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.04.2013 betreffend die Feststellung, dass Frau römisch 40 bei dem Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der Arbeitslosenversicherung versichert war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass Frau XXXX bei dem Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 AlVG in der Arbeitslosenversicherung versichert war.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass Frau römisch 40 bei dem Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, AlVG in der Arbeitslosenversicherung versichert war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.04.2013 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.1. Mit Bescheid vom 11.04.2013 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Bereichsleiterin in einem vom Erstbeschwerdeführer festgelegten inhaltlichen und örtlichen Bereich Veranstaltungen (Kurse) organisiert habe und in der Folge nach einem Beschluss durch den Vorstand des Erstbeschwerdeführers diese zum Programmangebot des Erstbeschwerdeführers für ein Bildungshalbjahr genommen werden würden. Die BereichsleiterInnen würden festlegen, welche und wie viele Kurse in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden würden, würden einen geeigneten Kursleiter suchen und engagieren, würden geeignete Kursräumlichkeiten suchen und organisieren, würden Ort, Dauer und Termine der Veranstaltung festlegen und diese Daten über ein vom Erstbeschwerdeführer zur Verfügung gestelltes EDV-Programm dem Büro des Erstbeschwerdeführers melden. Hinsichtlich der Honorierung des Trainers seien die BereichsleiterInnen an die Vorgaben des Erstbeschwerdeführers gebunden. Die Mietkosten der Kursräumlichkeiten und die Materialkosten würden in die Kalkulation des Kurspreises einfließen. Allerdings könne auch allenfalls vom Erstbeschwerdeführer eine Ober- bzw. Untergrenze vorgegeben werden. Die BereichsleiterInnen würden im Jahr an ca. 4 Sitzungen teilnehmen (Bereichsleiterbesprechung, Vorstandssitzung und Generalversammlung). Im Rahmen der Vorstandssitzung werde vom ehrenamtlichen Vorstand entschieden, ob ein von den BereichsleiterInnen organisierter Kurs ins Programm aufgenommen werde. Die TeilnehmerInnen des Kurses würden sich über das Sekretariat des Erstbeschwerdeführers anmelden und die BereichsleiterInnen würden über das Büro bezüglich der aktuellen Buchungslage informiert werden. Kurz vor Beginn des Kurses würden die BereichsleiterInnen festlegen, ob ein Kurs stattfinde oder abgesagt werde. Außerdem bestehe die Möglichkeit, wenn nicht genügend Teilnehmer sich angemeldet hätten, den Teilnehmern das Angebot zu machen, den Kurspreis anzuheben oder die Kursdauer zu kürzen. Die BereichsleiterInnen würden die Teilnehmer am ersten Kurstag begrüßen, die nicht erschienen Teilnehmer anrufen, die Anmeldeformulare austeilen und diese wieder einsammeln sowie den Kursbeitrag in Bar kassieren. Die ausgefüllten Anmeldeformulare und das einkassierte Geld würden sie dann an den Erstbeschwerdeführer abliefern. Bei einem gewissen Prozentsatz an Kursen hätten die BereichsleiterInnen auch einen Evaluierungsbogen an die Teilnehmer auszuteilen und an den Erstbeschwerdeführer zu übermitteln. Die BereichsleiterInnen erhielten für ihre Tätigkeit € 88,00 pauschal pro organisierten Kurs. Falls aufgrund der großen Nachfrage ein zweiter Kurs stattfinde, würden die BereichsleiterInnen diesen Betrag nur einmal erhalten. Werde der Kurs wegen zu geringer Nachfrage abgesagt, werde die Pauschale trotzdem in voller Höhe ausbezahlt.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die BereichsleiterInnen dem Erstbeschwerdeführer nicht die Herstellung eines Werkes sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würden. Die BereichsleiterInnen würden dem Erstbeschwerdeführer Planungs-, Durchführungs-, Abrechnungs- und Organisationstätigkeit schulden, welche als Erbringung typischer Dienstleistungen zu sehen seien. Sie würden daher dem Erstbeschwerdeführer ihr Bemühen um die Organisation und Durchführung von Kursen schulden, um ein möglichst attraktives Angebot des Erstbeschwerdeführers zu gewährleisten. Sie würden keinen Erfolg schulden, hänge doch der Erfolg eines Kurses von der Teilnehmeranzahl und der Zufriedenheit der Kursteilnehmer ab. Außerdem sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung beurteilt werden sollten. Außerdem werde die Pauschale auch dann ausgezahlt, wenn der Kurs mangels ausreichender Teilnehmeranzahl nicht zustande komme, so dass auch das Zustandekommen eines Kurses nicht als Erfolgsmaßstab gewertet werden könne.
Hinsichtlich der persönlichen Arbeitspflicht führte die belangte Behörde aus, dass die Aussagen der befragten BereichsleiterInnen nicht mit den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Erfordernissen für das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis in Übereinstimmung zu bringen seien, da Vertretungen von BereichsleiterInnen nur aus dem Kreis der übrigen BereichsleiterInnen erfolgt seien.
Unzweifelhaft seien die BereichsleiterInnen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden. Die Tatsache, dass sie bei der Organisation der Kurse sehr frei in der Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass es für sie dennoch Vorschriften über die Arbeitszeiten und den Arbeitsort gegeben habe. Sie hätten zu Beginn eines jeden von ihnen organisierten Kurses zum ersten Kursabend zu den Orten zu gehen, dort die erschienenen Kursteilnehmer und Kursleiter zu begrüßen, sie müssten die Organisation der Kurse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen und ins EDV Programm des Erstbeschwerdeführers eingegeben haben, und seien an Sitzungstermine gebunden.
Die BereichsleiterInnen wüssten im Prinzip, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu verhalten hätten, so dass keine persönlichen Weisungen erteilt werden müssten. Sie seien jedoch trotzdem an Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, z.B. dadurch, dass die von ihnen organisierten Kurse vom Vorstand des Erstbeschwerdeführers abgesegnet werden müssten. Auch könne es vorkommen, dass Ober- und Untergrenzen hinsichtlich der Anzahl an Veranstaltungen einvernehmlich festgelegt werden würden. Außerdem würden von dem Erstbeschwerdeführer Empfehlungen und Wünsche an die BereichsleiterInnen herangetragen werden. Die BereichsleiterInnen hätten im Auftrag des Erstbeschwerdeführers am ersten Kurstag die Teilnehmer zu begrüßen, die Gebühr zu kassieren, das Geld auf das Konto des Erstbeschwerdeführers einzuzahlen, die Daten der Kursteilnehmer zu erheben und an den Erstbeschwerdeführer zu übermitteln und bei einem Teil der Kurse Evaluationen durchzuführen. All diese Tatsachen würden arbeitsbezogene Weisungen an die BereichsleiterInnen darstellen. Daneben habe der Erstbeschwerdeführer auch die Möglichkeit der Kontrolle der BereichsleiterInnen. So würden Beschwerden im Zusammenhang mit den Kursen von den Kursteilnehmern an den Erstbeschwerdeführer gerichtet werden. Dieser habe dadurch eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Qualität der organisierten Kurse bzw. letztlich der Qualität der von der Bereichsleiterinnen geleisteten Arbeit. Es bestehe jedenfalls kein Zweifel daran, dass der Erstbeschwerdeführer im Bedarfsfall den BereichsleiterInnen jederzeit Weisungen erteilen hätte können, so dass auch von einer stillen Autorität ausgegangen werden könne.
Die wesentlichen Betriebsmittel seien gewesen: die Infrastruktur des Erstbeschwerdeführers (Büropersonal, EDV-System, der Vorstand des Erstbeschwerdeführers, die Buchhaltung), die vorgedruckten Formulare für die Kursanmeldung, die Werbung des Erstbeschwerdeführers, die Sitzungen zur Besprechung und Abstimmung der BereichsleiterInnen untereinander. All diese Mittel hätten sich in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers befunden und seien von den BereichsleiterInnen verwendet worden. Die BereichsleiterInnen hätten für ihre Tätigkeit auch Betriebsmittel, die in ihrem Eigentum gestanden seien, verwendet, wie etwa Handy und Auto. Die Aufwendungen dafür seien vom Erstbeschwerdeführer mit einer Pauschale von € 88 pro Kurs mitabgegolten worden. Überdies handle es sich dabei um Gegenstände des täglichen Gebrauchs und seien diese nicht eigens für die Tätigkeit als BereichsleiterInnen angeschafft worden. Sie seien auch nur von untergeordneter Bedeutung.
Ganz ohne jeden Zweifel seien die BereichsleiterInnen in die betriebliche Organisation des Erstbeschwerdeführers eingegliedert.
2. Gegen diesen Bescheid haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die BereichsleiterInnen sich die Arbeitszeit frei einteilen könnten. Weiters könnten sie frei wählen, wo sie arbeiten würden. Die meisten Arbeiten würden von zuhause erledigt werden. Die BereichsleiterInnen würden ihre Arbeit eigenverantwortlich ausführen. Sie würden vom Erstbeschwerdeführer keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, sondern würden ihre eigenen Betriebsmittel einsetzen. Dazu zähle ein Arbeitsplatz zuhause, ein Telefon und ein eigenes Fahrzeug. Vom Erstbeschwerdeführer werde lediglich ein EDV-Programm zur Verfügung gestellt, das für die Meldung der Kursdaten verwendet werden könne. Die BereichsleiterInnen müssten dem Erstbeschwerdeführer nicht Rechenschaft darüber ablegen, wo und wie sie arbeiten würden und würden diesbezüglich auch nicht kontrolliert werden. Die BereichsleiterInnen seien auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, sie würden sich jederzeit und grundlos von anderen unterstützen oder vertreten lassen können. Das Vertretungsrecht sei in keiner Weise eingeschränkt. Die BereichsleiterInnen könnten den finanziellen Erfolg maßgeblich beeinflussen. Sie würden ein Honorar pro organisierten Kurs erhalten. Je mehr Kurse sie organisieren würden, desto höher würden ihre Einnahmen sein. Es sei nicht richtig, dass der Erstbeschwerdeführer die notwendige innerbetriebliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe. Die BereichsleiterInnen würden ausschließlich das EDV-Programm erhalten.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehen würde, dass kein generelles Vertretungsrecht vereinbart worden sei, weil nach den Aussagen von zwei Bereichsleiterinnen Vertretungen nur aus dem Kreis der übrigen BereichsleiterInnen erfolgt seien. Diesbezüglich habe es keinerlei Vorgaben des Erstbeschwerdeführers gegeben, eine Vertretung sei daher durch jeden beliebigen Dritten zulässig gewesen. Hinsichtlich Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit und Arbeitsort wurde ausgeführt, dass es zur Natur der Tätigkeit gehöre, beim ersten Kurstermin anwesend zu sein, wenn bei diesem die Begrüßungsworte zu sprechen und die Kursbeiträge zu kassieren seien. Im Übrigen sei diese Aufgabe im Vergleich zur gesamten Tätigkeit von völlig untergeordnetem Umfang. Gehe man davon aus, dass diese Tätigkeit rund eine halbe Stunde dauern würde und die Planung und Vorbereitung eines ganzen Kurses rund 15 Stunden in Anspruch nehme, so seien dies lediglich 3 %. Wenn die belangte Behörde in einem vorgegebenen Zeitpunkt für den Abschluss der Kursorganisation und die EDV-Eingabe ein Indiz für eine Arbeitszeitbindung sehe, so sei dem zu entgegnen, dass auch bei selbstständigen Erwerbstätigkeiten Fertigstellungstermine typisch seien. Bei den von der belangten Behörde angeführten Weisungen bezüglich das arbeitsbezogene Verhalten würde die belangte Behörde das "Was" und nicht das "Wie" der Tätigkeit beschreiben. Sie beschreibe lediglich den Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsinhalte, dies sage aber nichts darüber aus, wie diese Tätigkeiten zu erbringen seien, insbesondere nicht, wie sich die BereichsleiterInnen bei diesen Tätigkeiten zu verhalten hätten und wie sie die Dienstleistungen persönlich zu gestalten hätten. Diesbezüglich habe es keinerlei Vorgaben des Erstbeschwerdeführers gegeben. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Erstbeschwerdeführer im Bedarfsfall jederzeit Weisungen erteilen hätte können, findet im Sachverhalt keine Deckung. Weder ergebe sich dies aus den Verträgen noch aus den durchgeführten Erhebungen. Zu den Betriebsmitteln werde ausgeführt, dass die Organisationselemente (z.B. Vorstand oder Sitzungen) überhaupt keine Betriebsmittel seien, diese auch nicht in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers stehen würden, geschweige denn von den BereichsleiterInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendet werden würden. Tatsächlich werde von den BereichsleiterInnen nur das EDV-Programm zur Meldung der Kursdaten eingesetzt. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass die organisierten Kurse letztlich vom Erstbeschwerdeführer angeboten werden würden, keinesfalls eine Eingliederung der BereichsleiterInnen in die Ablauforganisation des Erstbeschwerdeführers bedinge.
3. Mit Schreiben vom 26.06.2013 wurde der Versicherungsakt samt Einsprüchen dem Landeshauptmann von Vorarlberg vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich bei den Tätigkeiten der BereichsleiterInnen um eine Tätigkeit im delegierten Aktionsbereich des Erstbeschwerdeführers handeln würde, weshalb Bindungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht so auffällig zum Tragen kommen würden wie in anderen Fällen. Aus den Umständen, unter denen die Kursorganisation erfolgt sei, ergebe sich, dass die BereichsleiterInnen zwar in der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort relativ frei gewesen seien, jedoch ganz unzweifelhaft einem ihre Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrechtes des Erstbeschwerdeführers unterlegen seien. So seien ihnen hinsichtlich der Entlohnung der von ihnen angeworbenen Kursleiter ganz klare Vorgaben durch den Erstbeschwerdeführer gemacht worden, die organisierten Kurse müssten vom Erstbeschwerdeführer noch genehmigt werden bzw. habe die Möglichkeit bestanden, dass ein bereits organisierter Kurs nicht ins Programm aufgenommen bzw. nicht genehmigt werde. Bei den gut gebuchten Kursen wären die BereichsleiterInnen angehalten, einen weiteren Kurs zu organisieren, sie müssten zum ersten Kursabend erscheinen und die Teilnehmer begrüßen. Weiters sei den BereichsleiterInnen eine fixe Pauschale pro Kurs bezahlt worden, weshalb daher unternehmerische Chancen nur in sehr begrenzten Ausmaß wahrgenommen werden hätten können. Sie würden einer Berichterstattungspflicht dem Vorstand des Erstbeschwerdeführers gegenüber unterliegen und somit bestehe eine Kontrollmöglichkeit. Außerdem liege eine Einbindung der BereichsleiterInnen in die Betriebsorganisation des Erstbeschwerdeführers vor, da die Kurse schließlich organisiert werden müssten. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass die BereichsleiterInnen im Namen des Erstbeschwerdeführers auftreten würden.
4. Zu diesem Schreiben gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass Vorgaben zur Entlohnung der Kursleiter in der Natur der Sache seien, und auch der Umstand, dass organisierte Kurse nicht genehmigt werden würden, zu den Erfahrungen des täglichen Lebens gehören würden. Im Übrigen würde dies auch nichts am Tätigkeitsbild der BereichsleiterInnen ändern. Gerade die Möglichkeit, dass organisierte Kurse nicht genehmigt werden könnten, belege das unternehmerische Risiko der BereichsleiterInnen. Das Vorbringen, dass es eine Pflicht zur Organisation eines weiteren Kurses bei guter Buchungslage gegeben habe, sei im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht festgestellt worden und völlig aus der Luft gegriffen. Die Pflicht zur Begrüßung der Teilnehmer am ersten Kursabend liege ebenfalls in der Natur der Sache und würde zum Vertragsgegenstand zählen.
Gerade aufgrund der pauschalen Entlohnung pro Kurs könnten die Bereichsleiterinnen die unternehmerischen Chancen nutzen, da sie selber entscheiden könnten, wie viele Kurse sie organisieren wollten. Die Sachverhaltsfeststellung, dass die BereichsleiterInnen dem Vorstand berichten müssten, sei falsch. Sie hätten lediglich die Möglichkeit, ihre Kurse zu präsentieren, es bestehe dazu aber keine Pflicht. Die Frage, ob ein Auftragnehmer im eigenen oder fremden Namen auftrete, sei kein Merkmal für ein Dienstverhältnis. Weiters würden die Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigen, dass Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen sei. Diese Dienstleistungen seien aber eigenverantwortlich und mit wesentlichen eigenen Betriebsmitteln erbracht worden. Dass selbstständige Unternehmer Arbeiten im eigenen Namen zwingend vornehmen würden, stelle eine grobe Verkennung der Rechtslage dar, da jeder selbstständige Handelsvertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wäre, weshalb dies von vornherein überhaupt kein Merkmal für ein Dienstverhältnis sei. Ob ein Kurs ein Erfolg werde oder nicht, hänge vorrangig von der Tätigkeit der BereichsleiterInnen ab. Würden sie hier die Marktsituation falsch einschätzen, könne es vorkommen, dass der Kurs nicht stattfinde und ihre gesamten diesbezüglichen Aufwendungen vergeblich seien. Die angefallenen Aufwendungen würden dann für die BereichsleiterInnen einen verlorenen Aufwand darstellen. Sie würden daher das wesentlich höhere unternehmerische Risiko für den Erfolg des Kurses tragen.
5. Mit Schreiben vom 22.9.2016 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass es in Vorarlberg Volkshochschulen an mehreren Standorten gebe. Bei all diesen Volkshochschulen würden die letztendlich im Kursprogramm angebotenen Kurse durch die so genannten BereichsleiterInnen organisiert werden. Die BereichsleiterInnen würden somit wesentliche Aufgaben erfüllen, die den Betrieb der Volkshochschule erst ermöglichen würden. Bei einer anderen in Vorarlberg niedergelassenen Volkshochschule, die eine nach dem einheitlichen Konzept betriebene Volkshochschule in Vorarlberg sei, habe eine GPLA-Prüfung stattgefunden. Im Zuge dieser GPLA-Prüfung sei bei den BereichsleiterInnen hinsichtlich ihrer Bezüge für diese Tätigkeit vom Finanzamt Lohnsteuerpflicht rechtskräftig festgestellt worden. Es bestehe daher bei den BereichsleiterInnen die Dienstnehmereigenschaft aufgrund der Lohnsteuerpflicht. Ganz ohne Zweifel seien auch die BereichsleiterInnen des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Volkshochschule eingegliedert. Es sei im Interesse aller Beteiligten gelegen, dass hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungszugehörigkeit der BereichsleiterInnen aller Volkshochschulen in Vorarlberg eine einheitliche Linie vertreten werde.
6. Nach Aufforderung durch das Gericht legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Kopie der abgeschlossen Verträge un