TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W227 2143763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §5 Abs3
PrivSchG §5 Abs6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2143763-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 20. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. August 2016, Zl. 600.915510/0015-RPS/2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin des XXXX , einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.

2. Am 13. Februar 2013 führte der Stadtschulrat für Wien am XXXX eine Inspektion durch. Bei dieser wurde festgestellt, dass der Schulleiter XXXX seine Pflichten gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) nicht mehr zur Gänze erfüllt.

3. Am 11. Mai 2015 führte der Stadtschulrat für Wien eine weitere Inspektion durch, bei der 18 Mängel in der Schulorganisation, in der Leitung und in der Überwachung des Unterrichts festgestellt wurden.

4. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die festgestellten Mängel bis zum 7. September 2015 zu beheben, widrigenfalls wurde die Untersagung der weiteren Verwendung von XXXX als Schulleiter angedroht.

5. Am 25. April 2016 führte der Stadtschulrat für Wien erneut eine Inspektion am XXXX durch, bei der nunmehr festgestellt wurde, dass von 18 festgestellten Mängel bloß 6 behoben worden seien.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung von XXXX als Schulleiter des XXXX .

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

8. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, entzog der Stadtschulrat für Wien dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Juli 2018, Zl. W224 2183702-1/12E, rechtskräftig geworden am 17. Juli 2018, als unbegründet ab.

9. Am 20. September 2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wo das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin des XXXX , welches eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist.

XXXX ist der Schulleiter des XXXX .

1.2. Folgende Mängel bestehen nach wie vor:

Mangelpunkt (MP) 1: Der Schulleiter führt keine Prüfungsvorbesprechungen durch.

MP 2: Der Schulleiter beurteilt Übertrittsprüfungen nicht statutenkonform: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.

MP 3: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut sind "Absolvierungen" mit der Beurteilungsskala "Absolviert" oder "Nicht absolviert" vorgesehen. Es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.

MP 4: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit den Noten 1 bis 5 zu beurteilen. Es wird aber teilweise mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" benotet.

MP 5: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Abschlussprüfungen statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit "mit Auszeichnung" oder "bestanden" zu beurteilen. Es wird aber teilweise "mit ausgezeichneten Erfolg" oder "mit Erfolg" beurteilt.

MP 6: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Studienverläufe statutenkonform durchlaufen werden: Es erfolgen Wiederholungen trotz positiver Absolvierungen.

MP 7: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass die Studienpläne eingehalten werden; entgegen den Bestimmungen der Studienpläne (Organisationsstatut) erhalten die Studierenden fast durchwegs eine anstatt zwei Stunden Unterricht im Hauptfach (betrifft: alle Studien der Abteilungen I, II, III, IV, V, VII, VIII, das sind rund 90% aller Studien).

MP 8: Der Schulleiter führt kaum Hospitationen durch und selbst wenn, dann ohne pädagogisches Feedback.

MP 9: Der Schulleiter hat keine Leistungsbeurteilungskriterien, sowohl für Prüfungen als auch für Lehrveranstaltungen vorgegeben, ausarbeiten lassen, verlautbart oder kommuniziert.

MP 10: Der Schulleiter kann Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren: Dokumentationen hinsichtlich Studienunterbrechungen bzw. Fernbleiben vom Unterricht, hinsichtlich Überspringen und Wiederholen von Semestern und Ausbildungsstufen, hinsichtlich des Aufsteigens in nächsthöhere Stufen (fehlendes Übertrittsprotokoll) sowie hinsichtlich Anrechnungen fehlen.

MP 11: Der Schulleiter überprüft nicht, ob die Schüler dem Unterricht folgen können.

MP 12. Der Schulleiter sorgt nicht dafür, dass in den theoretischen Ergänzungsfächern die ausreichende Stundenzahl eingehalten wird.

1.3. Hingegen wurden die Mängel, dass sich der Schulleiter nicht vergewissert, ob sowohl der Lehrplan als auch die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird mittlerweile behoben.

Weiters wurden auch die Mängel, dass der Schulleiter Studienverlaufsbestätigungen nicht korrekt ausstellt, behoben und es liegen auch keine weiteren Verstöße gegen die eigenen schulzeitrechtlichen Bestimmungen vor.

Als behoben gelten zudem die Mängel, dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Wahlfächer "Klavier", "Ensemble", "Showchoreographie" und "Musicalgeschichte" des Diplomstudiums Musical angeboten werden und, dass der Schulleiter die Wahlfächer "Floor Barre" und "Jump&Turn" im Diplomstudium Musical als Pflichtfächer führt.

Dass der Schulleiter tatsächlich Studienleistungen bestätigt, die nicht von den Stundeten erbracht wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Ob die Beschwerdeführerin Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt und der Schulleiter einen Schulführer aushändigt, der das Organisationsstatut unrichtig wiedergibt, kann dahingestellt bleiben.

Weiter kann dahingestellt bleiben, ob der Schulleiter auf Schulschriften nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut führt.

1.4. Zu den sonst vom Stadtschulrat für Wien angeführten Mängeln - Ergänzungsfächer werden in A und B gegliedert; auf Studienverlaufsbestätigungen werden ECTS-Punkte angeführt - siehe unten Punkt 3.1.2.2.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zur Person des Schulleiters gründen auf den Verwaltungsakten und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den Mängeln basieren insbesondere auf den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015, 25. April 2016, 6. Oktober 2016, dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 sowie der Verhandlungsschrift (VHS) zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (Beilage 1 zur VHS) und dem Organisationsstatut des XXXX , welches mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10. Juli 2012, Zl. BMUKK-24.423/0002-III/3a/2012 (Beilage 3 zur VHS), genehmigt wurde.

Weiters gründen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX (welcher als Fachschulinspektor für Musikerziehung seit Jahren mit der gegenständlichen Privatschule befasst ist und u. a. die genannten Inspektionen durchführte) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2.1. Zu den einzelnen nicht behobenen Mängelpunkten:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassende, glaubwürdige Angaben tätige, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht entkräftet werden konnten. Darüber hinaus bestätigte sich im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Schulleiter XXXX im Zuge seiner Tätigkeit in zahlreichen Punkten von den Bestimmungen des Organisationsstatuts abweicht bzw. die Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht als gesetzlichen "Maßstab" seiner Tätigkeit wahrnimmt.

MP 1: Dass der Schulleiter keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, wurde bereits in den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (dortiger MP 3) und vom 25. April 2016 (dortiger MP 3) sowie im Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (dortiger MP 2.1 D) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 9ff.) festgestellt und konnte auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und die Zeugenaussagen nicht entkräftet werden.

Dies zeigen insbesondere folgende Aussagen (vgl. dazu VHS S. 5ff.):

"Z2 (Zeuge XXXX ): Prüfungsvorbereitungen finden nicht kollektiv statt, sondern einzeln. Die Kollegenschaft wird aufmerksam gemacht, was die Fälligkeit von Prüfungen betrifft, dann wird das mit dem jeweiligen Kollegen besprochen. Das Kollegium erhält das auch schriftlich bzw. bei Finalprüfungen (Diplomprüfungen) wird im Vorfeld das Programm abgeklärt, es wird das Prüfungsprotokoll von beiden Seiten gesichtet. Diese passieren oft kurzfristig. Vom Verwaltungsaufwand wäre das nicht sinnvoll. Es ist auch eine Sache der Wahrnehmung. Den Kollegen ist oft nicht bewusst, dass dies schon eine Prüfungsvorbesprechung war.

Z1 (Zeuge XXXX ): In den 10 Jahren in denen ich mich mit der Sache beschäftigt habe, konnte mir kein einziges schriftliches Protokoll nachgewiesen werden. Weil es ja darum geht ob jemand sein Studium fortsetzen kann und um welches es sich handelt. Wir hatten auch von vielen Lehrern immer wieder die Aussagen, dass es keine strukturierten Prüfungsbesprechungen gibt. Die Dokumentation und pädagogisch relevanten Entscheidungen, ist Aufgabe des Schulleiters.

R (Richter) an BFV (Rechtsvertreter): Was sagen Sie dazu?

BFV: Ich möchte dazu Z3 (Zeuge XXXX ) befragen.

Z3: Ich bin manchmal bei Prüfungen als Beisitzer eingesetzt und bin auch oft bei Prüfungsvorbesprechungen dabei. Es werden die Leistungen der Studierenden, die bisherigen Leistungen und die zu erbringenden Leistungen diskutiert, es werden ferner die Prüfungsgebiete bzw. -bereiche festgelegt. Es gibt außerdem bei Finalprüfungen noch eine Prüfungsmappe. Diese Prüfungsmappe erstellen die Studierenden freiwillig und die Prüfer und Kollegen sowie der Direktor nehmen Einsicht in die Mappe und bestätigen das vorgelegte Prüfungsprogramm oder auch nicht. Eine schriftliche Dokumentation gibt es natürlich nicht, denn das Ergebnis ist dann die Prüfung selbst.

Z1 merkt an: Fraglich ist, warum Z3 überhaupt an Prüfungen als Beisitzer eingesetzt werden kann.

Z3: Ich bin gemeldeter Lehrer beim XXXX und in dieser Funktion werde ich als Prüfer eingeladen.

Z1: Sie sind aber seit Jahren nicht als Lehrkraft am XXXX tätig und dürften deshalb nicht an Prüfungsvorbesprechungen teilnehmen, da das nur die jeweiligen Hauptfachlehrer und Direktor dürfen (§ 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts).

BFV: Das ist kein Mangel, weil das ist ja mehr als gefordert."

MP 2: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Übertrittsprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 4) und vom 25. April 2016 (MP 4) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 I) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 11ff.).

MP 3: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 5) und vom 25. April 2016 (MP 17) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 E) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 11f.) zu entnehmen.

MP 4: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 6) und vom 25. April 2016 (MP 18) sowie der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 11f.).

MP 5: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Abschlussprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ist dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 T) zu entnehmen.

Der Zeuge XXXX äußerte sich zusammenfassend zu den Mängeln in der Beurteilung (MP 2-5) folgendermaßen (siehe VHS S. 6f.):

"R an BFV zu 4., 5. Und 6.: Was sagen Sie dazu?

BFV: Ich möchte Z2 dazu befragen.

Z2: Was die Ergänzungsfächer betrifft, da ist sehr wohl die statutenkonforme Beurteilung in Anwendung. Ergänzungsfächer werden nach dem Schema 1 bis 5 beurteilt. Ergänzungsfächer praktischer Natur werden mit ‚absolviert¿ und ‚nicht absolviert¿ beurteilt.

Z1: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG. Wir haben festgestellt, dass es teilweise auch in den theoretischen Ergänzungsfächern zu ‚absolviert, nicht absolviert¿ gekommen ist. Fakt ist, dass eben schwer nachvollziehbar ist, wo es eine statutenkonforme Beurteilung gibt und wo nicht. Ich verweise z.B. auf das Zeugnis von Herrn XXXX .

Z2: Solfeggio ist eine Ausnahme, die auch vor vielen Jahren mit dem Kollegium besprochen wurde. Wir können das nicht mit einer Note beurteilen, in Wahrheit ist es was Praktisches. Darum gibt es seitdem die Beurteilung ‚absolviert¿.

R: Dann müssen Sie eine Statutenänderung beantragen.

BehV (Vertreterin der belangten Behörde): Wenn es zu solchen Unklarheiten kommt, müsste das Statut geändert werden, denn im Statut ist das anders geregelt."

Auch diese Mängel konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. der Zeuge XXXX nicht entkräften, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Benotung in vielen Fällen nach wie vor statutenwidrig erfolgt.

MP 6: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden und Wiederholungen trotz positiver Absolvierung erfolgen, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 7) und vom 25. April 2016 (MP 5) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 L) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 13f.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam eindeutig zu Tage, dass dieser Mangel nach wie vor vorliegt (siehe VHS S. 7f.):

"Z2: Das Studium gliedert sich in Stufen, wobei nach einzelnem Stufenblock eine Übertrittsprüfung vorgesehen ist. Jetzt tritt nicht jeder Studierende automatisch zur vorgesehenen Zeit zur Prüfung an. Die Gründe sind vielfältig, manche haben Prüfungsangst, das heißt, er muss in der gleichen Stufe verweilen bis er die Übertrittsprüfung abgelegt hat. Es kommt zu keiner Vorrückung in die nächste Stufe. Das heißt, das kann die Studienzeit verlängern, muss sie aber nicht verlängern. Weil es auch die Möglichkeit gibt, Prüfungen vor Fälligkeit abzulegen. Das heißt, ich kann langsamer studieren oder auch schneller und etwas aufholen. Das ist die Problematik, weil er länger in dieser Stufe bleibt. Man kann dieses Jahr nicht negativ beurteilen.

R: Dann hätte er die Stufe eben nicht positiv abgeschlossen.

Z2. Das muss man anders sehen. Wenn jemand zu einer Prüfung die für Juni vorgesehen wäre, nicht antritt, sondern sie im September ablegen will, kann man dies nicht negativ beurteilen. Ich spreche immer mit dem Hauptfachlehrer und der sagt, es wäre unfair, negativ zu beurteilen.

BehV: Ich konnte Ihren Ausführungen nicht folgen. Sie haben gesagt, wenn noch eine Prüfung fehlt, und er überlegt ob er antreten soll und dann tritt er doch nicht an, dann wird man positiv beurteilt und muss trotzdem wiederholen. Das ist unschlüssig. Warum hat man erfolgreich abgeschlossen, wenn man nicht zur Prüfung angetreten ist?

Z2: Das betrifft das künstlerische Hauptfach. Diese Prüfung kann ich zu jedem Zeitpunkt ablegen. Ich kann es nach der abgelaufenen Studienzeit ablegen, wenn ich es nicht schaffe, kann ich es zu einem späteren Zeitpunkt ablegen. Es geht nur um die Übertrittsprüfung. Man braucht nämlich Zeit um diese Prüfung abzulegen. In dem Sinn wiederholt man das Jahr nicht, es geht nur um die Prüfung. Und das ist ja auch im Statut so geregelt. Das ist auch in § 6 so geregelt. In der Vergangenheit haben die Studien in der Ausbildungsstufe 4 Jahre gedauert, das ist auf 2 Jahre gekürzt worden und ein enormer Druck und deswegen geht sich das für die Studierenden nicht mehr aus.

Z1. Ich möchte zunächst auf die h.g. Erkenntnisse verweisen, wo das Thema ausführlich dargelegt wurde. In beiden wird bestätigt, dass hier ein schwerer Mangel vorliegt. Z2 legte dar, dass dies Übertrittsprüfungen betrifft. Die von uns geführten Aufzeichnungen über Jahre, sieht man, dass das nicht nur Übertrittsprüfungen betrifft, sondern Jahrgangsstufen. Studentinnen bleiben mehrere Jahre in der gleichen Stufe. Das ist auch nicht im Statut gedeckt (§ 6 Studienordnung)."

MP 7: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Studienpläne eingehalten werden - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne (Organisationsstatut) erhalten die Studierenden fast durchwegs eine anstatt zwei Stunden Unterricht im Hauptfach (betrifft: alle Studien der Abteilungen I, II, III, IV, V, VII, VIII, das sind rund 90% aller Studien) - ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 9), 25. April 2016 (MP 8) und 6. Oktober 2016 sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.2 U). Auch dieser Mangel konnte durch die Zeugenaussagen vor dem erkennenden Gericht nicht entkräftet werden (siehe VHS S. 8f.):

"Z3: Zunächst möchte ich festhalten, dass das XXXX eine postsekundäre Bildungsanstalt ist, was auch vom Ministerium bestätigt wird. Und im Sinne der Vergleichbarkeit von postsekundären Bildungsanstalten sind diese 2 Unterrichtseinheiten zu verstehen und im Vergleich etwa mit Universitäten sind diese 2 Stunden sehr wohl durchgeführt, denn Universitäten beginnen Mitte Oktober, Weihnachts- und Osterferien dauern 2 Wochen Semesterferien 4 Wochen, außerdem sind die Unterrichtseinheiten nicht nur als Einzelunterricht zu sehen, sondern auch die Teilnahme an Konzerten in Veranstaltungsräumlichkeiten der Bezirke. Dafür erhalten Studenten Vorbereitungs- und Probestunden. Außerdem sind sie verpflichtet, an Konzerten und Klassenarbeiten teilzunehmen, dafür gibt es extra Unterrichtsstunden. An XXXX beginnen wir normalerweise mit September. Die Weihnachts- und Osterferien dauern 9 Tage. Die Semesterferien 6 Tage. Sodass wir auf jeden Fall mindestens auf diese 2 Unterrichtseinheiten kommen, die vergleichbar sind mit den Universitäten. An den Universitäten werden auch die Vorstudien des XXXX angerechnet.

R: In § 15 des Organisationsstatuts haben Sie selbst festgelegt, dass das Schulzeitgesetz sinngemäß anzuwenden ist.

BehV: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts, wo festgehalten wurde, dass die Semester erheblich unterschritten wurden.

Z1: Es bezieht sich nicht nur auf das Hauptfach, sondern auch auf sämtliche Ergänzungsfächer mit Ausnahme der Studienrichtung Musical. Das wurde im Erkenntnis schon so festgehalten und ist ausreichend dokumentiert. Wir wussten damals noch nicht das genaue Ausmaß. Der Schulleiter muss ja wissen wie viele Stunden er anbietet.

Z2: Ich möchte auf das Statut verweisen, S. 13 § 3 Abs. 1."

MP 8: Dass der Schulleiter kaum Hospitationen durchführt, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 13) und vom 25. April 2016 (MP 11) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 1. B) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen, zumal sich anhand der Einvernahme des Zeugen XXXX insbesondere herausstellte, dass tatsächlich keine Hospitationen durchgeführt wurden (vgl. VHS S. 12):

"Z2: Ich bin ständig in Kontakt mit den Studierenden und dem Lehrpersonal. Unterrichtshospitationen kenne ich nicht von postsekundären Bildungseinrichtungen. Das mag im Pflichtschulbereich sinnvoll sein. Die Dozierenden am XXXX sind Fachkräfte, Spezialisten in ihrem Fach künstlerisch und pädagogisch und brauchen keine Belehrung von der Direktion. Ich würde mich da bei so manchen lächerlich machen. Bei den anderen ist es nicht notwendig. Ich war bei der Bestellung dabei. Grundsätzlich würden die Studenten sofort reagieren, wenn eine Lehrkraft der Meinung der Studierenden nach, keinen qualitativ guten Unterricht macht. Ich vertraue natürlich dem Kollegium. Ich möchte da keine Misstrauenssituation heraufbeschwören.

BehV: Es handelt sich um eine Privatschule nach dem Privatschulgesetz und der Unterricht ist zu überwachen."

MP 9: Dass der Schulleiter weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskritierien vorgibt, ausarbeiten lässt, verlautbart oder kommuniziert, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 14) und vom 25. April 2016 (MP 12) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.2 V) zu entnehmen.

So trat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu Tage, dass keine einheitlichen, standardisierten Leistungsbeurteilungskriterien am XXXX ausgearbeitet und den Schülern gegenüber kommuniziert wurden (vgl. VHS S. 12f.):

"Z2: Die Kriterien sind von Anbeginn die gleichen. Prüfungen bzw. Finalprüfungen das hier immer eine künstlerische Gesamtleistung zu beurteilen ist, das ist für jedes Kommissionsmitglied eigentlich klar. Weil sie selbst nach diesen Kriterien einmal beurteilt wurde. Der künstlerische Vortrag, der technische Aspekt, die allgemeine Musikalität, das sind die Kriterien, nach denen jeder Prüfer beurteilt. Ein anderes System einzuführen ist nicht wirklich zielführend. Es würde nicht zu einem anderen Ergebnis kommen.

R an Z2: Wie kommen Sie beispielsweise zu einer Beurteilung "3"?

Z2: Ich spreche von Hauptfachprüfungen. Bei den Finalprüfungen gibt es nur ‚bestanden¿ und ‚nicht bestanden¿ und ‚mit Auszeichnung bestanden¿. Hierbei wird abgestimmt. Es wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Nach der Prüfung findet ein Gespräch zwischen den Prüfern statt. Bei dem werden diese Aspekte beleuchtet die ich angeführt habe, jeder bringt seinen persönlichen Eindruck ein. Letztendlich wird abgestimmt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht.

R: Wissen die Kandidaten von diesem Ablauf?

Z2: Ja, die wissen das, weil es kein anderes Beurteilungssystem gibt. Wenn ich von einem Studenten gefragt werde, wie das beurteilt wird, sage ich, dass es keine Note gibt. Wichtig ist die Gesamtprüfung.

BehV: Im Hauptfach ist nur vorgesehen, bestanden oder nicht bestanden.

Z1: Es gibt keine kommunizierten Kriterien."

MP 10: Dass der Schulleiter die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren kann, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 festgehalten (MP 15) und dieser Mangel besteht laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 13) und Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 H, MP 2.1 M) sowie der Aussage des Zeugen XXXX nach wie vor. Dieser Mangel konnte auch nicht durch die Aussage des Zeugen XXXX widerlegt werden (vgl. VHS S. 13f.):

"Anmerkung von R: Laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 ergibt sich, dass die Protokolle nunmehr sorgfältiger ausgefüllt werden, jedoch entsprechen die Formulare nicht der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts. So werden Begriffe wie ‚Eignungstest¿, ‚Semesterprüfung¿ und ‚Jahresprüfung¿ verwendet, welche dem Organisationsstatut fremd sind. Zudem werden immer noch Wiederholungen trotz einzelner positiver Gegenstände dokumentiert (siehe dazu oben MP 5).

R an BehV: Worin besteht hier noch der Mangel?

Z1: Das eine greift in das andere. Diese Abweichungen, die wir gefunden haben können nicht belegt werden.

Z2: Es existieren alle Protokolle. Anrechnungen sind dokumentiert. Die Unterlagen existieren. Die Studienverläufe können nachvollzogen werden. Es ist alles elektronisch gespeichert.

R: Aber offenbar unzureichend.

Z2: Es ist oft schwierig, dies aus der Datei herauszulesen. Des Weiteren führt das Kollegium selbst Aufzeichnungen, was die Leistungen und Anwesenheit der Studierenden betrifft. Ich kann es schon herauslesen, es kommt darauf an, was man herauslesen möchte.

Z1: Die Anrechnungen sind nicht dokumentiert und sie können auch nicht vorgelegt werden."

MP 11: Dass der Schulleiter sich nicht vergewissert, ob die Schüler dem Unterricht folgen können, ergibt sich aus dem Inspektionsprotokoll vom 6. Oktober 2016 sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 O sowie MP 2.1 R). Aus dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde geht klar hervor, dass dieser Mangel nach wie vor vorliegt (siehe VHS S. 16f.):

"Z2: Grundsätzlich ist im Statut nicht festgelegt, inwieweit die Deutschkenntnisse vorhanden sein müssen. Die Studierenden sind angehalten einen Deutschkurs zu besuchen. Die Sprachbegabung ist unterschiedlich. Dem Hauptfachunterricht kann man eigentlich recht gut folgen, weil es ein Einzelunterricht ist. Beim Musizieren sollte sowieso nicht zu viel gesprochen werden. Und notfalls hilft man sich mit Englisch aus. Hat ja auch der Stadtschulrat bei einer Inspektion festgestellt, dass das möglich und erlaubt ist.

BehV: Wenn Studierende zum Stadtschulrat kommen um Abschlusszeugnisse beglaubigen zu lassen, kommen diese gelegentlich mit Dolmetscher, weil die Kommunikation nicht möglich ist. Auch eine Kommunikation in Englisch ist nicht möglich.

Z1: Auch aus den Protokollen kommt klar hervor, dass die Studenten uns nicht verstanden haben.

Z2: Es ist natürlich verständlich, wenn man Deutsch nicht als Muttersprache hat, dass man bei Behördengängen Dolmetscher mitnimmt, um sicherzugehen. Wenn aber eine Situation unangenehm ist, dann verstummen sie."

MP 12: Dass die ausreichende Stundenanzahl in den theoretischen Ergänzungsfächern nicht eingehalten wird, ist dem Inspektionsprotokoll vom 6. Oktober 2016 zu entnehmen und besteht laut der Verhandlungsschrift zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 16ff.) nach wie vor. Dies konnte auch nicht durch die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX widerlegt werden (siehe VHS S. 19).

"Z3: Grundsätzlich sind für theoretische und praktische Ergänzungsfächer keine bestimmten Stunden vorgesehen. Für gewöhnlich - wieder vergleichbar mit postsekundären Bildungsanstalten - beginnen wir Anfang Oktober, manchmal auch früher, weil wir aufgrund von Feiertagen ausreichende Kontaktstunden erreichen wollen. Das inkludiert auch dann die Prüfungsstunden.

BehV: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG zum XXXX . Wie auch zum XXXX .

Z1: Die Diskrepanz ist enorm. Teilweise über 50 %.

Z3: Ich verweise auf die Verfassungsgerichtshoferkenntnisse."

2.2.2. Zu den mittlerweile behobenen Mängelpunkten:

Die Mängel, dass sich der Schulleiter nicht vergewissert, ob sowohl der Lehrplan als auch die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet werden, wurden laut Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 1 sowie MP 2) festgestellt und sind laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 1 sowie MP 2) als behoben anzusehen. Im Inspektionsbericht vom Dezember 2016 werden diese Mängel jedoch nach wie vor als Mängelpunkte gelistet (MP 3). Anhand der Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass diese Mängel nun tatsächlich behoben wurden (vgl. VHS S. 4).

Der Mangel, dass der Schulleiter Studienverlaufsbestätigungen nicht korrekt ausstellt, wurde laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2015 teilweise behoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Zeuge XXXX darlegen, dass der Mangel gänzlich behoben wurde (siehe VHS S. 19f.):

"Z2 legt ein Diplomprüfungsprotokoll (Beilage 7) zum oben angeführten Mängelpunkt 23, wonach der Schulleiter Studienleistungen bestätigt, die nicht von den Studenten erbracht wurden und ein Jahreszeugnis Studienjahr 2017/2018 (Beilage 8) zum oben angeführten Mängelpunkt 10, wonach Schwerpunktbezeichnungen fehlen und Wahlfächer nicht benannt werden vor.

Z1: Es belegt nichts zum Themenkreis XXXX . Das ist irgendein Diplomprüfungsprotokoll und es wurde ja nicht bestritten, dass generell Diplomprüfungsprotokolle erstellt werden. Zur Beilage 8:

Der Schwerpunkt ist nach wie vor nicht ersichtlich.

Z2: Die Abkürzung SPTdM weist auf den Schwerpunkt hin.

Z2 zeigt Z1 das Foto, auf dem der ganze Block ersichtlich ist.

Z1: Nach diesem Vordruck kann bestätigt werden, dass der Schwerpunkt ausgewiesen ist und auch die Wahlfächer benannt werden."

Der Mangel, dass gegen die eigenen schulzeitrechtlichen Bestimmungen verstoßen wird, stellt einen "einmaligen Vorfall" dar (siehe VHS S. 17). Auch der Verhandlungsschrift zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 15f.) ist zu entnehmen, dass dieser Mangel bereits behoben wurde.

Die Mängel, dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Wahlfächer "Klavier", "Ensemble", "Showchoreographie" und "Musicalgeschichte" des Diplomstudiums Musical angeboten werden und, dass der Schulleiter die Wahlfächer "Floor Barre" und "Jump&Turn" im Diplomstudium Musical als Pflichtfächer führt, wurden laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 10) behoben.

2.2.3. Ob der Schulleiter Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt und der Schulleiter einen Schulführer aushändigt, der das Organisationsstatut unrichtig wiedergibt, kann dahingestellt bleiben, weil das Organisationsstatut auf der Website des XXXX abrufbar ist.

Weiters kann dahingestellt bleiben, ob der Schulleiter auf Schulschriften nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut führt. So stellte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heraus, dass dieser Mangel grundsätzlich als behoben galt (vgl. VHS S. 15f.). Der Zeuge XXXX fand jedoch anlässlich einer Inspektion am 6. September 2018 in sämtlichen Aushängen und Broschüren nach wie vor die Bezeichnung XXXX "mit Öffentlichkeitsrecht" vor, obwohl seit dem 17. Juli 2018 eine rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts des XXXX vorliegt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Entziehung des Öffentlichkeitsrecht und der Inspektion am 6. September 2018, besteht darin kein gravierender Mangel.

Die Frage, ob ein Mangel vorliegt, wenn es bei der Anrechnung von freien Wahlfächern zu Unregelmäßigkeiten kommt, kann ebenso dahingestellt werden, zumal zahlreiche andere gravierende Mängel vorliegen.

2.2.4. Dass der Schulleiter tatsächlich Studienleistungen bestätigt, die nicht von den Stundeten erbracht wurden, konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin getätigten Angaben und der Aussage des Zeugen XXXX nicht festgestellt werden (vgl. VHS S. 18ff.):

Z1: Ich verweise auch auf das Inspektionsprotokoll vom 06.09.2018, wo uns Direktor XXXX mitgeteilt hat, dass er zu keinem der vorgelegten Zeugnisse Unterlagen vorlegen könne. Aber vom Schulerhaltervertreter in den nächsten Tagen konkret Montag (10.09.) ein Schreiben an den Stadtschulrat zur Beantwortung der Fragen des Stadtschulrats ergehen werde.

Z3: Ich habe den Brief beantwortet an den Stadtschulrat per E-Mail. Ich verweise auf mein Antragschreiben vom 12.09.2018. Es ist eine Anrechnung und keine Bestätigung einer Studienleistung des XXXX .

Z2: Es wurde vereinbart, auch das Ministerium hat es bestätigt, dass Studienleistung des ungarischen Instituts zur Gänze angerechnet werden können. Das XXXX bildet die Kommission. Die Diplomprüfung wird dann am ungarischen Institut abgehalten. Wir stellen dann am XXXX dieses staatliche Lehrbefähigungszeugnis aus.

BehV: Das Ministerium hat in seinem Schreiben an den Stadtschulrat darauf hingewiesen, dass diese Zeugnisse nicht statutkonform sind, weil sie zweisprachig sind. Nun sind die Fragen beantwortet. Ich habe Z1 auch ersucht, zu ermitteln ob diese Studierenden aufgenommen worden sind.

Z1: Für Anrechnungen bedarf es keiner Erlaubnis des Ministeriums, denn dafür gibt es Regelungen im Statut. Es wurde auch keine Erlaubnis vom Schulleiter vorgelegt. Direktor XXXX wurde direkt befragt. Das XXXX kann nur Zeugnisse für ihre eigenen Studenten ausstellen. Dafür ist es erforderlich, dass es eine Aufnahme des Studenten gegeben hat. Es konnte bis dato kein Prüfungsprotokoll der in Budapest abgehaltenen Prüfungen vorgelegt werden.

Z2: Dass das Diplom 2-sprachig ausgestellt werden kann, hat die Schulerhaltung mit dem Ministerium besprochen.

Z1: Deswegen fragt das Ministerium bei uns an?

Z2: Selbstverständlich existiert ein Prüfungsprotokoll.

R ersucht, das Prüfungsprotokoll vorzulegen.

[...]

Z2 legt ein Diplomprüfungsprotokoll (Beilage 7) zum oben angeführten Mängelpunkt 23, wonach der Schulleiter Studienleistungen bestätigt, die nicht von den Studenten erbracht wurden und ein Jahreszeugnis Studienjahr 2017/2018 (Beilage 8).

[...]

Z1: Es belegt nichts zum Themenkreis XXXX . Das ist irgendein Diplomprüfungsprotokoll und es wurde ja nicht bestritten, dass generell Diplomprüfungsprotokolle erstellt werden."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist, c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. ist der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

Gemäß 5 Abs. 6 leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 7 leg. cit. gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

Gemäß § 1 Abs. 1 des mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10. Juli 2012, Zl. BMUKK-24.423/0002-III/3a/2012, genehmigten und damit heranzuziehenden Organisationsstatuts ist das XXXX der Frau XXXX eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bzw. Schulerhalter des XXXX ist Frau XXXX .

Gemäß § 1 Abs. 2 des Organisationsstatuts ist das XXXX eine als Privatschule geführte Lehranstalt, die 1. ihren Schülern und Studierenden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts in den in § 7 erwähnten Studienrichtungen Unterweisungen erteilt, die sie zur Ausübung vollwertiger künstlerischer Tätigkeiten befähigen und 2. sich der Pflege der diesen Studienrichtungen entsprechenden Kunstgattungen widmet.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Organisationsstatuts hat das XXXX , neben bzw. in Verbindung mit der fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 2, auch die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler und Studierenden in sittlicher Hinsicht anzustreben (§ 2 Abs. 2 PrivSchG).

Gemäß § 2 des Organisationsstatuts umfassen die Lehraufgaben des XXXX 1. die Vermittlung praktisch-künstlerischer Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe, 2. die Unterrichtserteilung in allen zur Kunstausübung erforderlichen theoretischen Disziplinen, 3. die Entwicklung der geistigen und moralischen Anlagen der Schüler und Studierenden zu einem hohen Ethos künstlerischer Aufgabenerfüllung.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Organisationsstatuts beinhaltet die Studienordnung im Besonderen nähere Bestimmungen über: 1. Aufbau, Art, Dauer und Studienziele der einzelnen Studienrichtungen (Abschnitt III), 2. die Aufnahme der Schüler und Studierenden, 3. die Arten des Unterrichts und der möglichen Studienformen, 4. die bei Beendigung des Studiums bzw. beim Abgang vom XXXX auszustellenden Bescheinigungen und Zeugnisse.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Organisationsstatuts haben die Studienpläne für die einzelnen Studienrichtungen gemäß Abschnitt III die Haupt- und Ergänzungsfächer im Rahmen der Studienordnung entsprechend festzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Organisationsstatuts haben die Lehrpläne für die einzelnen Studienrichtungen gemäß Abschnitt III den Lehrstoff entsprechend aufzuteilen.

Gemäß § 14 des Organisationsstatuts hat die Prüfungsordnung das gesamte Prüfungswesen zu regeln und im Besonderen nähere Bestimmungen zu enthalten über: 1. die Prüfungsformen, 2. die Prüfungstermine und die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen, 3. die Prüfungskalküle sowie das Verfahren und die Kriterien ihrer Ermittlung, 4. die Verlautbarung der Prüfungsergebnisse, 5. die Aufgaben der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzenden, 6. die Folgen des Nichtbestehens von Prüfungen und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Organisationsstatuts ist den Schülern und Studierenden auf Antrag von der Direktion eine Bestätigung über den Umfang, die Art und Dauer ihrer Studien am XXXX auszustellen.

Gemäß § 16 Abs. 2 des Organisationsstatuts erhalten außerordentliche Studierende bei Absolvierung des gesamten vorgesehenen Studienweges auf Antrag eine Bescheinigung, der die besuchten Fächer und die entsprechende Klassifikation zu entnehmen ist.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Organisationsstatuts erhalten ordentliche Studierende bei Absolvierung des jeweils vorgesehenen Studienweges ein Diplom bzw. ein Lehrbefähigungszeugnis.

Gemäß § 16 Abs. 4 des Organisationsstatuts können Studierende, die während ihres Studiums keine Ergänzungsfächer absolviert haben, ein Studienzeugnis erhalten. Dieses bestätigt, in welchem Jahrgang der Ausbildungsstufe der Studierende sein Studium beendet hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Studienordnung des Organisationsstatuts erfolgt im Hauptfach in allen in § 2 Abs. 1 angeführten Studienrichtungen Einzelunterricht. Hierbei hat jeder Schüler und Studierende Anspruch auf eine wöchentliche Lektion in der Dauer von ca. 45 Minuten. Im Mittel- und Hauptstudium kann diese Lektionszeit bei entsprechender Begabung und überdurchschnittlichem Erfolg auf Antrag des Hauptfachlehrers oder des Studierenden an die Direktion bis zum doppelten Ausmaß erweitert werden. Einzelunterricht wird auch bei allen instrumentalen und vokalen Ergänzungsfächern erteilt, wobei die Lektionszeit der Hälfte einer Hauptfachlektion entspricht.

Gemäß § 6 der Studienordnung des Organisationsstatuts können Schüler und Studierende mit entsprechender Begründung Abweichungen von der Studienordnung bezüglich der Studiendauer als auch der Reihenfolge der abzuschließenden Ergänzungsfächer beantragen. Über derartige Anträge entscheidet der Direktor.

Gemäß § 2 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts gliedern sich die Prüfungen in 1) Aufnahmsprüfung, 2) Studienprüfung, 2.1. Übertrittsprüfung, 2.2. Ergänzungsfachprüfung für 2.2.1. theoretische Fächer; für 2.2.2. praktische Fächer, 2.3. Kontrollprüfung, 2.4. Absolvierung, 3) Finalprüfung. 3.1. Lehrgangsprüfung, 3.2. Studienabgangsprüfung, 3.3. Diplomprüfung,

3.4. Lehrbefähigungsprüfung.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts werden Kontrollprüfungen nach § 2 nach zweifelhaftem Studienfortgang entweder durch den Direktor oder auf Antrag des zuständigen Fachlehrers festgesetzt. Der Termin der Kontrollprüfung muss dem Schüler bzw. dem Studierenden spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden.

Gemäß § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts gehen den jährlichen Prüfungsperioden Prüfungsbesprechungen zwischen Hauptfachlehrer und Direktor voraus. Gegenstand dieser Besprechungen ist die Fälligkeit bzw. die Zulassung zu Studien- und Finalprüfungen und die Annahme bzw. Korrektur oder Ablehnung vorgelegter Prüfungsprogramme.

Gemäß § 10 Z 2.1. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Übertrittprüfungen mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Diese sind einmal wiederholbar.

Gemäß § 10 Z 2.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Absolvierungen mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" zu beurteilen.

Gemäß § 10 Z 2.4. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Ergänzungsfachprüfungen mit "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht Genügend" zu beurteilen. Diese sind einmal wiederholbar.

Gemäß § 10 Z 3.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sind Diplomprüfungen mit "Auszeichnung", "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Diese sind einmal wiederholbar.

Gemäß § 11 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts kann eine Beendigung des Studiums vom Direktor verfügt werden, wenn ein Schüler bzw. Studierender 1. zweimal ungerechtfertigt einer für ihn festgesetzten Prüfung fernbleibt, 2. eine mindestens einjährige Überschreitung der in der Studienordnung vorgesehenen Studiendauer vorliegt, 3. verpflichtende Lehrveranstaltungen nicht ausreichend besucht, 4. sich der Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen entzieht, 5. durch sein disziplinäres Verhalten den Unterricht beeinträchtigt oder dem Ansehen der Schule Schaden zufügt. 6. Liegen von Schülern bzw. Studierenden gerichtlich strafbare Handlungen vor, die auf Vorsatz beruhen, kann vor der Verurteilung ein zeitlich befristeter, nach der Verurteilung ein dauernder Ausschluss verfügt werden.

3.1.2.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob XXXX als Schulleiter des XXXX , welches eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist, seine ihm aus § 5 Abs. 3 PrivSchG resultierenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Vorab ist zur von der Beschwerdeführerin beantragten Aussetzung des Verfahrens (siehe OZl. 9) festzuhalten, dass eine Schule auch dann weitergeführt werden kann, wenn das Öffentlichkeitsrecht entzogen wird. Dies zeigt sich auch durch die unterschiedliche Behördenzuständigkeit: Landesschulrat vs. BMB (siehe Christoph Hofstätter, Auswirkungen struktureller Änderungen auf das Öffentlichkeitsrecht einer Privatschule, ZfV 2017, 165). Auch wird durch die Entziehung des Öffentlichkeitsrecht das Recht, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, nicht verletzt, denn es ist trotz dieser Ablehnung möglich, eine private Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt zu führen (vgl. VfSlg. 5034/1966). Dem Antrag ist sohin nicht stattzugeben.

Weiters ist festzuhalten, dass unter schuladministrativer Leitung im Wesentlichen die mit der Schulführung zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben zu verstehen sind; nicht darunter fallen Angelegenheiten der Schulerhaltung einschließlich der Personalvorsorge, die Sache des Schulerhalters sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1ff zu § 5 PrivSchG).

Auch ist nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 PrivSchG die Verwendung einer bestimmten Person als Schulleiter nicht bei jeder (einzelnen) mangelhaften Aufgabenerfüllung zu untersagen, sondern lediglich, wenn insgesamt eine "nicht ausreichende Aufgabenerfüllung" vorliegt. Es reicht nicht aus, dass die "die Anwendung des Status im Sinne des PrivSchG erfolgt". Vielmehr sind die Anforderungen des Organisationsstatuts zu erfüllen, das die Privatschule selbst ausgearbeitet, vorgeschlagen und zur Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister eingereicht (vgl. dazu VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233) hat. Damit treffen die Beschwerdeausführungen, wonach das gegenständliche Statut "eine Facette der allgemeinen Privatautonomie" sei und sich die Schulorganisation bloß an Art. 17 StGG zu orientieren habe, nicht zu.

Das Organisationsstatut des XXXX wurde mit Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10. Juli 2012, Zl. BMUKK-24.423/0002-III/3a/2012, genehmigt. Die von der Beschwerdeführerin angesuchten Änderungen des Organisationsstatuts sind hingegen nicht zu berücksichtigen, weil sich diese noch im Genehmigungsverfahren befinden.

3.1.2.2. Zum Umstand, dass die unter Punkt 1.4. genannten Mängel keine (hier relevanten) Mängel darstellen, ist Folgendes auszuführen:

Dass kein Mangel vorliegt, wenn die Ergänzungsfächer in A und B gegliedert werden, ergibt sich aus dem Organisationsstatut. Diesem ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach eine solche Gliederung einen statutenwidrigen Verstoß darstellt. Sie erscheint auch sinnvoll.

Zum Vorwurf, ECTS-Punkte würden auf Studienverlaufsbestätigungen angeführt, ist festzuhalten, dass das an postsekundären Bildungseinrichtungen häufig verwendete Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen insbesondere als Instrument der Gliederung des Studiums dient und die Gewichtung der Bildungsinhalte nach außen hin transparent macht. Anhand der ECTS-Punkte sind jedoch keine Schlüsse über die Qualität des Unterrichts abzuleiten.

3.1.2.3. Dagegen widersprechen die oben unter Punkt 1.2. festgestellten Mängel folgenden Bestimmungen des PrivSchG und des Organisationsstatuts:

MP 1: Dass der Schulleiter keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, widerspricht § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts.

MP 2: Dass der Schulleiter Übertrittsprüfungen nicht statutenkonform beurteilt, widerspricht § 10 Z 2.1. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.

MP 3: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden, widerspricht § 10 Z 2.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts. Laut Organisationsstatut sind "Absolvierungen" mit der Beurteilungsskala "Absolviert" oder "Nicht absolviert" vorgesehen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 benotet.

MP 4: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden, widerspricht § 10 Z 2.4. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts: Laut Organisationsstatut ist mit den Noten 1 bis 5 zu beurteilen. Es wird aber teilweise mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" benotet.

MP 5: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Abschlussprüfungen statutenkonform beurteilt werden, widerspricht § 10 Z 3.3. der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts. Laut Organisationsstatut ist mit "Auszeichnung", "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Es wird aber teilweise "mit ausgezeichneten Erfolg" oder "mit Erfolg" beurteilt.

MP 6: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden - es erfolgen Wiederholungen trotz positiver Absolvierung - widerspricht § 6 der Studienordnung des Organisationsstatuts sowie §§ 2, 10 und 11 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts.

MP 7: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Studienpläne eingehalten werden -entgegen den Bestimmungen der Studienpläne (Organisationsstatut) erhalten die Studierenden fast durchwegs eine anstatt zwei Stunden Unterricht im Hauptfach (betrifft: alle Studien der Abteilungen I, II, III, IV, V, VII, VIII, das sind rund 90% aller Studien) - widerspricht § 16 des Organisationsstatuts, § 3 der Studienordnung des Organisationsstatuts sowie § 5 Abs. 3 PrivSchG.

MP 8: Dass der Schulleiter kaum Hospitationen durchführt und selbst wenn, dann ohne pädagogisches Feedback, widerspricht § 5 Abs. 3 PrivSchG.

MP 9: Dass der Schulleiter Leistungsbeurteilungskriterien weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen vorgegeben, ausarbeiten lassen, verlautbart oder kommuniziert hat, widerspricht § 14 des Organisationsstatuts, § 10 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts sowie dem jeweiligen Lehrplaninhalt/Studienplan.

MP 10: Dass der Schulleiter die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren kann - Dokumentationen hinsichtlich Studienunterbrechungen bzw. Fernbleiben vom Unterricht sowie Aufzeichnungen bezüglich Überspringen und Wiederholen von Semestern, Ausbildungsstufen, Aufsteigen in nächsthöhere Stufen (fehlendes Übertrittsprotokoll) sowie Anrechnungen fehlen - widerspricht § 5 Abs. 3 PrivSchG, § 16 des Organisationsstatuts, § 6 der Studienordnung des Organisationsstatuts und § 11 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts.

MP 11: Dass der Schulleiter nicht überprüft, ob die Schüler dem Unterricht folgen können, widerspricht § 5 Abs. 3 PrivSchG.

MP 12: Dass die ausreichende Stundenanzahl in den theoretischen Ergänzungsfächern nicht eingehalten wird, widerspricht § 3 der Studienordnung des Organisationsstatuts und den jeweiligen Lehrplänen/Studienplänen.

3.1.2.4. Zusammengefasst verstößt der Schulleiter somit seit Jahren gegen zahlreiche Bestimmungen des Organisationsstatuts; insbesondere werden Prüfungen statutenwidrig beurteilt und Studierende trotz positiver Absolvierung zu Wiederholungen von Prüfungen zugelassen. Zudem bestehen weiterhin gravierende Mängel in der Ausarbeitung, Verlautbarung und Kommunikation der Leistungsbeurteilungskriterien. Darüber hinaus kommt der Schulleiter seiner pädagogischen Leitungsfunktion nicht nach; er führt kaum Hospitationen und Lehrerkonferenzen durch und überprüft nicht, ob die Schüler dem Unterricht folgen können.

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Schulleiter seine ihm aus § 5 Abs. 3 PrivSchG resultierenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt. Die Verwendung von XXXX als Schulleiter des XXXX ist daher gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG zu untersagen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier § 5 Abs. 6 PrivSchG erfüllt ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, m.w.N.).

3.3. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufgabenerfüllung, Aussetzungsantrag, Leistungsbeurteilung,
Öffentlichkeitsrecht - Entziehung, Organisationsstatut,
Privatschule, Prüfungsbeurteilung, Schulleiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2143763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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