Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2143763-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 20. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. August 2016, Zl. 600.915510/0015-RPS/2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. August 2016, Zl. 600.915510/0015-RPS/2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin des XXXX , einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin des römisch 40 , einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.
2. Am 13. Februar 2013 führte der Stadtschulrat für Wien am XXXX eine Inspektion durch. Bei dieser wurde festgestellt, dass der Schulleiter XXXX seine Pflichten gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) nicht mehr zur Gänze erfüllt.2. Am 13. Februar 2013 führte der Stadtschulrat für Wien am römisch 40 eine Inspektion durch. Bei dieser wurde festgestellt, dass der Schulleiter römisch 40 seine Pflichten gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) nicht mehr zur Gänze erfüllt.
3. Am 11. Mai 2015 führte der Stadtschulrat für Wien eine weitere Inspektion durch, bei der 18 Mängel in der Schulorganisation, in der Leitung und in der Überwachung des Unterrichts festgestellt wurden.
4. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die festgestellten Mängel bis zum 7. September 2015 zu beheben, widrigenfalls wurde die Untersagung der weiteren Verwendung von XXXX als Schulleiter angedroht.4. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die festgestellten Mängel bis zum 7. September 2015 zu beheben, widrigenfalls wurde die Untersagung der weiteren Verwendung von römisch 40 als Schulleiter angedroht.
5. Am 25. April 2016 führte der Stadtschulrat für Wien erneut eine Inspektion am XXXX durch, bei der nunmehr festgestellt wurde, dass von 18 festgestellten Mängel bloß 6 behoben worden seien.5. Am 25. April 2016 führte der Stadtschulrat für Wien erneut eine Inspektion am römisch 40 durch, bei der nunmehr festgestellt wurde, dass von 18 festgestellten Mängel bloß 6 behoben worden seien.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung von XXXX als Schulleiter des XXXX .6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung von römisch 40 als Schulleiter des römisch 40 .
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
8. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, entzog der Stadtschulrat für Wien dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht.8. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, entzog der Stadtschulrat für Wien dem römisch 40 das Öffentlichkeitsrecht.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Juli 2018, Zl. W224 2183702-1/12E, rechtskräftig geworden am 17. Juli 2018, als unbegründet ab.
9. Am 20. September 2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wo das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin des XXXX , welches eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin des römisch 40 , welches eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist.
XXXX ist der Schulleiter des XXXX .römisch 40 ist der Schulleiter des römisch 40 .
1.2. Folgende Mängel bestehen nach wie vor:
Mangelpunkt (MP) 1: Der Schulleiter führt keine Prüfungsvorbesprechungen durch.
MP 2: Der Schulleiter beurteilt Übertrittsprüfungen nicht statutenkonform: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.
MP 3: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut sind "Absolvierungen" mit der Beurteilungsskala "Absolviert" oder "Nicht absolviert" vorgesehen. Es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.
MP 4: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit den Noten 1 bis 5 zu beurteilen. Es wird aber teilweise mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" benotet.
MP 5: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Abschlussprüfungen statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit "mit Auszeichnung" oder "bestanden" zu beurteilen. Es wird aber teilweise "mit ausgezeichneten Erfolg" oder "mit Erfolg" beurteilt.
MP 6: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass Studienverläufe statutenkonform durchlaufen werden: Es erfolgen Wiederholungen trotz positiver Absolvierungen.
MP 7: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass die Studienpläne eingehalten werden; entgegen den Bestimmungen der Studienpläne (Organisationsstatut) erhalten die Studierenden fast durchwegs eine anstatt zwei Stunden Unterricht im Hauptfach (betrifft: alle Studien der Abteilungen I, II, III, IV, V, VII, VIII, das sind rund 90% aller Studien).MP 7: Der Schulleiter stellt nicht sicher, dass die Studienpläne eingehalten werden; entgegen den Bestimmungen der Studienpläne (Organisationsstatut) erhalten die Studierenden fast durchwegs eine anstatt zwei Stunden Unterricht im Hauptfach (betrifft: alle Studien der Abteilungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf, römisch sieben, römisch acht, das sind rund 90% aller Studien).
MP 8: Der Schulleiter führt kaum Hospitationen durch und selbst wenn, dann ohne pädagogisches Feedback.
MP 9: Der Schulleiter hat keine Leistungsbeurteilungskriterien, sowohl für Prüfungen als auch für Lehrveranstaltungen vorgegeben, ausarbeiten lassen, verlautbart oder kommuniziert.
MP 10: Der Schulleiter kann Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren: Dokumentationen hinsichtlich Studienunterbrechungen bzw. Fernbleiben vom Unterricht, hinsichtlich Überspringen und Wiederholen von Semestern und Ausbildungsstufen, hinsichtlich des Aufsteigens in nächsthöhere Stufen (fehlendes Übertrittsprotokoll) sowie hinsichtlich Anrechnungen fehlen.
MP 11: Der Schulleiter überprüft nicht, ob die Schüler dem Unterricht folgen können.
MP 12. Der Schulleiter sorgt nicht dafür, dass in den theoretischen Ergänzungsfächern die ausreichende Stundenzahl eingehalten wird.
1.3. Hingegen wurden die Mängel, dass sich der Schulleiter nicht vergewissert, ob sowohl der Lehrplan als auch die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird mittlerweile behoben.
Weiters wurden auch die Mängel, dass der Schulleiter Studienverlaufsbestätigungen nicht korrekt ausstellt, behoben und es liegen auch keine weiteren Verstöße gegen die eigenen schulzeitrechtlichen Bestimmungen vor.
Als behoben gelten zudem die Mängel, dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Wahlfächer "Klavier", "Ensemble", "Showchoreographie" und "Musicalgeschichte" des Diplomstudiums Musical angeboten werden und, dass der Schulleiter die Wahlfächer "Floor Barre" und "Jump&Turn" im Diplomstudium Musical als Pflichtfächer führt.
Dass der Schulleiter tatsächlich Studienleistungen bestätigt, die nicht von den Stundeten erbracht wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Ob die Beschwerdeführerin Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt und der Schulleiter einen Schulführer aushändigt, der das Organisationsstatut unrichtig wiedergibt, kann dahingestellt bleiben.
Weiter kann dahingestellt bleiben, ob der Schulleiter auf Schulschriften nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut führt.
1.4. Zu den sonst vom Stadtschulrat für Wien angeführten Mängeln - Ergänzungsfächer werden in A und B gegliedert; auf Studienverlaufsbestätigungen werden ECTS-Punkte angeführt - siehe unten Punkt 3.1.2.2.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zur Person des Schulleiters gründen auf den Verwaltungsakten und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zu den Mängeln basieren insbesondere auf den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015, 25. April 2016, 6. Oktober 2016, dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 sowie der Verhandlungsschrift (VHS) zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (Beilage 1 zur VHS) und dem Organisationsstatut des XXXX , welches mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10. Juli 2012, Zl. BMUKK-24.423/0002-III/3a/2012 (Beilage 3 zur VHS), genehmigt wurde.2.2. Die Feststellungen zu den Mängeln basieren insbesondere auf den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015, 25. April 2016, 6. Oktober 2016, dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 sowie der Verhandlungsschrift (VHS) zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (Beilage 1 zur VHS) und dem Organisationsstatut des römisch 40 , welches mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10. Juli 2012, Zl. BMUKK-24.423/0002-III/3a/2012 (Beilage 3 zur VHS), genehmigt wurde.
Weiters gründen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX (welcher als Fachschulinspektor für Musikerziehung seit Jahren mit der gegenständlichen Privatschule befasst ist und u. a. die genannten Inspektionen durchführte) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Weiters gründen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (welcher als Fachschulinspektor für Musikerziehung seit Jahren mit der gegenständlichen Privatschule befasst ist und u. a. die genannten Inspektionen durchführte) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.1. Zu den einzelnen nicht behobenen Mängelpunkten:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassende, glaubwürdige Angaben tätige, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht entkräftet werden konnten. Darüber hinaus bestätigte sich im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Schulleiter XXXX im Zuge seiner Tätigkeit in zahlreichen Punkten von den Bestimmungen des Organisationsstatuts abweicht bzw. die Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht als gesetzlichen "Maßstab" seiner Tätigkeit wahrnimmt.Vorweg ist festzuhalten, dass der Zeuge römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassende, glaubwürdige Angaben tätige, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht entkräftet werden konnten. Darüber hinaus bestätigte sich im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Schulleiter römisch 40 im Zuge seiner Tätigkeit in zahlreichen Punkten von den Bestimmungen des Organisationsstatuts abweicht bzw. die Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht als gesetzlichen "Maßstab" seiner Tätigkeit wahrnimmt.
MP 1: Dass der Schulleiter keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, wurde bereits in den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (dortiger MP 3) und vom 25. April 2016 (dortiger MP 3) sowie im Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (dortiger MP 2.1 D) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 9ff.) festgestellt und konnte auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und die Zeugenaussagen nicht entkräftet werden.MP 1: Dass der Schulleiter keine Prüfungsvorbesprechungen durchführt, wurde bereits in den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (dortiger MP 3) und vom 25. April 2016 (dortiger MP 3) sowie im Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (dortiger MP 2.1 D) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS Sitzung 9ff.) festgestellt und konnte auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und die Zeugenaussagen nicht entkräftet werden.
Dies zeigen insbesondere folgende Aussagen (vgl. dazu VHS S. 5ff.):Dies zeigen insbesondere folgende Aussagen vergleiche dazu VHS Sitzung 5ff.):
"Z2 (Zeuge XXXX ): Prüfungsvorbereitungen finden nicht kollektiv statt, sondern einzeln. Die Kollegenschaft wird aufmerksam gemacht, was die Fälligkeit von Prüfungen betrifft, dann wird das mit dem jeweiligen Kollegen besprochen. Das Kollegium erhält das auch schriftlich bzw. bei Finalprüfungen (Diplomprüfungen) wird im Vorfeld das Programm abgeklärt, es wird das Prüfungsprotokoll von beiden Seiten gesichtet. Diese passieren oft kurzfristig. Vom Verwaltungsaufwand wäre das nicht sinnvoll. Es ist auch eine Sache der Wahrnehmung. Den Kollegen ist oft nicht bewusst, dass dies schon eine Prüfungsvorbesprechung war."Z2 (Zeuge römisch 40 ): Prüfungsvorbereitungen finden nicht kollektiv statt, sondern einzeln. Die Kollegenschaft wird aufmerksam gemacht, was die Fälligkeit von Prüfungen betrifft, dann wird das mit dem jeweiligen Kollegen besprochen. Das Kollegium erhält das auch schriftlich bzw. bei Finalprüfungen (Diplomprüfungen) wird im Vorfeld das Programm abgeklärt, es wird das Prüfungsprotokoll von beiden Seiten gesichtet. Diese passieren oft kurzfristig. Vom Verwaltungsaufwand wäre das nicht sinnvoll. Es ist auch eine Sache der Wahrnehmung. Den Kollegen ist oft nicht bewusst, dass dies schon eine Prüfungsvorbesprechung war.
Z1 (Zeuge XXXX ): In den 10 Jahren in denen ich mich mit der Sache beschäftigt habe, konnte mir kein einziges schriftliches Protokoll nachgewiesen werden. Weil es ja darum geht ob jemand sein Studium fortsetzen kann und um welches es sich handelt. Wir hatten auch von vielen Lehrern immer wieder die Aussagen, dass es keine strukturierten Prüfungsbesprechungen gibt. Die Dokumentation und pädagogisch relevanten Entscheidungen, ist Aufgabe des Schulleiters.Z1 (Zeuge römisch 40 ): In den 10 Jahren in denen ich mich mit der Sache beschäftigt habe, konnte mir kein einziges schriftliches Protokoll nachgewiesen werden. Weil es ja darum geht ob jemand sein Studium fortsetzen kann und um welches es sich handelt. Wir hatten auch von vielen Lehrern immer wieder die Aussagen, dass es keine strukturierten Prüfungsbesprechungen gibt. Die Dokumentation und pädagogisch relevanten Entscheidungen, ist Aufgabe des Schulleiters.
R (Richter) an BFV (Rechtsvertreter): Was sagen Sie dazu?
BFV: Ich möchte dazu Z3 (Zeuge XXXX ) befragen.BFV: Ich möchte dazu Z3 (Zeuge römisch 40 ) befragen.
Z3: Ich bin manchmal bei Prüfungen als Beisitzer eingesetzt und bin auch oft bei Prüfungsvorbesprechungen dabei. Es werden die Leistungen der Studierenden, die bisherigen Leistungen und die zu erbringenden Leistungen diskutiert, es werden ferner die Prüfungsgebiete bzw. -bereiche festgelegt. Es gibt außerdem bei Finalprüfungen noch eine Prüfungsmappe. Diese Prüfungsmappe erstellen die Studierenden freiwillig und die Prüfer und Kollegen sowie der Direktor nehmen Einsicht in die Mappe und bestätigen das vorgelegte Prüfungsprogramm oder auch nicht. Eine schriftliche Dokumentation gibt es natürlich nicht, denn das Ergebnis ist dann die Prüfung selbst.
Z1 merkt an: Fraglich ist, warum Z3 überhaupt an Prüfungen als Beisitzer eingesetzt werden kann.
Z3: Ich bin gemeldeter Lehrer beim XXXX und in dieser Funktion werde ich als Prüfer eingeladen.Z3: Ich bin gemeldeter Lehrer beim römisch 40 und in dieser Funktion werde ich als Prüfer eingeladen.
Z1: Sie sind aber seit Jahren nicht als Lehrkraft am XXXX tätig und dürften deshalb nicht an Prüfungsvorbesprechungen teilnehmen, da das nur die jeweiligen Hauptfachlehrer und Direktor dürfen (§ 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts).Z1: Sie sind aber seit Jahren nicht als Lehrkraft am römisch 40 tätig und dürften deshalb nicht an Prüfungsvorbesprechungen teilnehmen, da das nur die jeweiligen Hauptfachlehrer und Direktor dürfen (Paragraph 7, Absatz 3, der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts).
BFV: Das ist kein Mangel, weil das ist ja mehr als gefordert."
MP 2: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Übertrittsprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 4) und vom 25. April 2016 (MP 4) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 I) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 11ff.).MP 2: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Übertrittsprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 4) und vom 25. April 2016 (MP 4) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 römisch eins) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS Sitzung 11ff.).
MP 3: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 5) und vom 25. April 2016 (MP 17) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 E) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 11f.) zu entnehmen.MP 3: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 5) und vom 25. April 2016 (MP 17) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 E) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS Sitzung 11f.) zu entnehmen.
MP 4: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 6) und vom 25. April 2016 (MP 18) sowie der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 11f.).MP 4: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 6) und vom 25. April 2016 (MP 18) sowie der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS Sitzung 11f.).
MP 5: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Abschlussprüfungen statutenkonform beurteilt werden, ist dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 T) zu entnehmen.
Der Zeuge XXXX äußerte sich zusammenfassend zu den Mängeln in der Beurteilung (MP 2-5) folgendermaßen (siehe VHS S. 6f.):Der Zeuge römisch 40 äußerte sich zusammenfassend zu den Mängeln in der Beurteilung (MP 2-5) folgendermaßen (siehe VHS Sitzung 6f.):
"R an BFV zu 4., 5. Und 6.: Was sagen Sie dazu?
BFV: Ich möchte Z2 dazu befragen.
Z2: Was die Ergänzungsfächer betrifft, da ist sehr wohl die statutenkonforme Beurteilung in Anwendung. Ergänzungsfächer werden nach dem Schema 1 bis 5 beurteilt. Ergänzungsfächer praktischer Natur werden mit ‚absolviert¿ und ‚nicht absolviert¿ beurteilt.
Z1: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG. Wir haben festgestellt, dass es teilweise auch in den theoretischen Ergänzungsfächern zu ‚absolviert, nicht absolviert¿ gekommen ist. Fakt ist, dass eben schwer nachvollziehbar ist, wo es eine statutenkonforme Beurteilung gibt und wo nicht. Ich verweise z.B. auf das Zeugnis von Herrn XXXX .Z1: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG. Wir haben festgestellt, dass es teilweise auch in den theoretischen Ergänzungsfächern zu ‚absolviert, nicht absolviert¿ gekommen ist. Fakt ist, dass eben schwer nachvollziehbar ist, wo es eine statutenkonforme Beurteilung gibt und wo nicht. Ich verweise z.B. auf das Zeugnis von Herrn römisch 40 .
Z2: Solfeggio ist eine Ausnahme, die auch vor vielen Jahren mit dem Kollegium besprochen wurde. Wir können das nicht mit einer Note beurteilen, in Wahrheit ist es was Praktisches. Darum gibt es seitdem die Beurteilung ‚absolviert¿.
R: Dann müssen Sie eine Statutenänderung beantragen.
BehV (Vertreterin der belangten Behörde): Wenn es zu solchen Unklarheiten kommt, müsste das Statut geändert werden, denn im Statut ist das anders geregelt."
Auch diese Mängel konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. der Zeuge XXXX nicht entkräften, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Benotung in vielen Fällen nach wie vor statutenwidrig erfolgt.Auch diese Mängel konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. der Zeuge römisch 40 nicht entkräften, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Benotung in vielen Fällen nach wie vor statutenwidrig erfolgt.
MP 6: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden und Wiederholungen trotz positiver Absolvierung erfolgen, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 7) und vom 25. April 2016 (MP 5) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 L) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 13f.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam eindeutig zu Tage, dass dieser Mangel nach wie vor vorliegt (siehe VHS S. 7f.):MP 6: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass Studienverläufe statutenkonform absolviert werden und Wiederholungen trotz positiver Absolvierung erfolgen, ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 7) und vom 25. April 2016 (MP 5) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 L) und der mündlichen Verhandlung zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS Sitzung 13f.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam eindeutig zu Tage, dass dieser Mangel nach wie vor vorliegt (siehe VHS Sitzung 7f.):
"Z2: Das Studium gliedert sich in Stufen, wobei nach einzelnem Stufenblock eine Übertrittsprüfung vorgesehen ist. Jetzt tritt nicht jeder Studierende automatisch zur vorgesehenen Zeit zur Prüfung an. Die Gründe sind vielfältig, manche haben Prüfungsangst, das heißt, er muss in der gleichen Stufe verweilen bis er die Übertrittsprüfung abgelegt hat. Es kommt zu keiner Vorrückung in die nächste Stufe. Das heißt, das kann die Studienzeit verlängern, muss sie aber nicht verlängern. Weil es auch die Möglichkeit gibt, Prüfungen vor Fälligkeit abzulegen. Das heißt, ich kann langsamer studieren oder auch schneller und etwas aufholen. Das ist die Problematik, weil er länger in dieser Stufe bleibt. Man kann dieses Jahr nicht negativ beurteilen.
R: Dann hätte er die Stufe eben nicht positiv abgeschlossen.
Z2. Das muss man anders sehen. Wenn jemand zu einer Prüfung die für Juni vorgesehen wäre, nicht antritt, sondern sie im September ablegen will, kann man dies nicht negativ beurteilen. Ich spreche immer mit dem Hauptfachlehrer und der sagt, es wäre unfair, negativ zu beurteilen.
BehV: Ich konnte Ihren Ausführungen nicht folgen. Sie haben gesagt, wenn noch eine Prüfung fehlt, und er überlegt ob er antreten soll und dann tritt er doch nicht an, dann wird man positiv beurteilt und muss trotzdem wiederholen. Das ist unschlüssig. Warum hat man erfolgreich abgeschlossen, wenn man nicht zur Prüfung angetreten ist?
Z2: Das betrifft das künstlerische Hauptfach. Diese Prüfung kann ich zu jedem Zeitpunkt ablegen. Ich kann es nach der abgelaufenen Studienzeit ablegen, wenn ich es nicht schaffe, kann ich es zu einem späteren Zeitpunkt ablegen. Es geht nur um die Übertrittsprüfung. Man braucht nämlich Zeit um diese Prüfung abzulegen. In dem Sinn wiederholt man das Jahr nicht, es geht nur um die Prüfung. Und das ist ja auch im Statut so geregelt. Das ist auch in § 6 so geregelt. In der Vergangenheit haben die Studien in der Ausbildungsstufe 4 Jahre gedauert, das ist auf 2 Jahre gekürzt worden und ein enormer Druck und deswegen geht sich das für die Studierenden nicht mehr aus.Z2: Das betrifft das künstlerische Hauptfach. Diese Prüfung kann ich zu jedem Zeitpunkt ablegen. Ich kann es nach der abgelaufenen Studienzeit ablegen, wenn ich es nicht schaffe, kann ich es zu einem späteren Zeitpunkt ablegen. Es geht nur um die Übertrittsprüfung. Man braucht nämlich Zeit um diese Prüfung abzulegen. In dem Sinn wiederholt man das Jahr nicht, es geht nur um die Prüfung. Und das ist ja auch im Statut so geregelt. Das ist auch in Paragraph 6, so geregelt. In der Vergangenheit haben die Studien in der Ausbildungsstufe 4 Jahre gedauert, das ist auf 2 Jahre gekürzt worden und ein enormer Druck und deswegen geht sich das für die Studierenden nicht mehr aus.
Z1. Ich möchte zunächst auf die h.g. Erkenntnisse verweisen, wo das Thema ausführlich dargelegt wurde. In beiden wird bestätigt, dass hier ein schwerer Mangel vorliegt. Z2 legte dar, dass dies Übertrittsprüfungen betrifft. Die von uns geführten Aufzeichnungen über Jahre, sieht man, dass das nicht nur Übertrittsprüfungen betrifft, sondern Jahrgangsstufen. Studentinnen bleiben mehrere Jahre in der gleichen Stufe. Das ist auch nicht im Statut gedeckt (§ 6 Studienordnung)."Z1. Ich möchte zunächst auf die h.g. Erkenntnisse verweisen, wo das Thema ausführlich dargelegt wurde. In beiden wird bestätigt, dass hier ein schwerer Mangel vorliegt. Z2 legte dar, dass dies Übertrittsprüfungen betrifft. Die von uns geführten Aufzeichnungen über Jahre, sieht man, dass das nicht nur Übertrittsprüfungen betrifft, sondern Jahrgangsstufen. Studentinnen bleiben mehrere Jahre in der gleichen Stufe. Das ist auch nicht im Statut gedeckt (Paragraph 6, Studienordnung)."
MP 7: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Studienpläne eingehalten werden - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne (Organisationsstatut) erhalten die Studierenden fast durchwegs eine anstatt zwei Stunden Unterricht im Hauptfach (betrifft: alle Studien der Abteilungen I, II, III, IV, V, VII, VIII, das sind rund 90% aller Studien) - ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 9), 25. April 2016 (MP 8) und 6. Oktober 2016 sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.2 U). Auch dieser Mangel konnte durch die Zeugenaussagen vor dem erkennenden Gericht nicht entkräftet werden (siehe VHS S. 8f.):MP 7: Dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Studienpläne eingehalten werden - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne (Organisationsstatut) erhalten die Studierenden fast durchwegs eine anstatt zwei Stunden Unterricht im Hauptfach (betrifft: alle Studien der Abteilungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf, römisch sieben, römisch acht, das sind rund 90% aller Studien) - ergibt sich aus den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 9), 25. April 2016 (MP 8) und 6. Oktober 2016 sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.2 U). Auch dieser Mangel konnte durch die Zeugenaussagen vor dem erkennenden Gericht nicht entkräftet werden (siehe VHS Sitzung 8f.):
"Z3: Zunächst möchte ich festhalten, dass das XXXX eine postsekundäre Bildungsanstalt ist, was auch vom Ministerium bestätigt wird. Und im Sinne der Vergleichbarkeit von postsekundären Bildungsanstalten sind diese 2 Unterrichtseinheiten zu verstehen und im Vergleich etwa mit Universitäten sind diese 2 Stunden sehr wohl durchgeführt, denn Universitäten beginnen Mitte Oktober, Weihnachts- und Osterferien dauern 2 Wochen Semesterferien 4 Wochen, außerdem sind die Unterrichtseinheiten nicht nur als Einzelunterricht zu sehen, sondern auch die Teilnahme an Konzerten in Veranstaltungsräumlichkeiten der Bezirke. Dafür erhalten Studenten Vorbereitungs- und Probestunden. Außerdem sind sie verpflichtet, an Konzerten und Klassenarbeiten teilzunehmen, dafür gibt es extra Unterrichtsstunden. An XXXX beginnen wir normalerweise mit September. Die Weihnachts- und Osterferien dauern 9 Tage. Die Semesterferien 6 Tage. Sodass wir auf jeden Fall mindestens auf diese 2 Unterrichtseinheiten kommen, die vergleichbar sind mit den Universitäten. An den Universitäten werden auch die Vorstudien des XXXX angerechnet."Z3: Zunächst möchte ich festhalten, dass das römisch 40 eine postsekundäre Bildungsanstalt ist, was auch vom Ministerium bestätigt wird. Und im Sinne der Vergleichbarkeit von postsekundären Bildungsanstalten sind diese 2 Unterrichtseinheiten zu verstehen und im Vergleich etwa mit Universitäten sind diese 2 Stunden sehr wohl durchgeführt, denn Universitäten beginnen Mitte Oktober, Weihnachts- und Osterferien dauern 2 Wochen Semesterferien 4 Wochen, außerdem sind die Unterrichtseinheiten nicht nur als Einzelunterricht zu sehen, sondern auch die Teilnahme an Konzerten in Veranstaltungsräumlichkeiten der Bezirke. Dafür erhalten Studenten Vorbereitungs- und Probestunden. Außerdem sind sie verpflichtet, an Konzerten und Klassenarbeiten teilzunehmen, dafür gibt es extra Unterrichtsstunden. An römisch 40 beginnen wir normalerweise mit September. Die Weihnachts- und Osterferien dauern 9 Tage. Die Semesterferien 6 Tage. Sodass wir auf jeden Fall mindestens auf diese 2 Unterrichtseinheiten kommen, die vergleichbar sind mit den Universitäten. An den Universitäten werden auch die Vorstudien des römisch 40 angerechnet.
R: In § 15 des Organisationsstatuts haben Sie selbst festgelegt, dass das Schulzeitgesetz sinngemäß anzuwenden ist.R: In Paragraph 15, des Organisationsstatuts haben Sie selbst festgelegt, dass das Schulzeitgesetz sinngemäß anzuwenden ist.
BehV: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts, wo festgehalten wurde, dass die Semester erheblich unterschritten wurden.
Z1: Es bezieht sich nicht nur auf das Hauptfach, sondern auch auf sämtliche Ergänzungsfächer mit Ausnahme der Studienrichtung Musical. Das wurde im Erkenntnis schon so festgehalten und ist ausreichend dokumentiert. Wir wussten damals noch nicht das genaue Ausmaß. Der Schulleiter muss ja wissen wie viele Stunden er anbietet.
Z2: Ich möchte auf das Statut verweisen, S. 13 § 3 Abs. 1."Z2: Ich möchte auf das Statut verweisen, Sitzung 13 Paragraph 3, Absatz eins,
MP 8: Dass der Schulleiter kaum Hospitationen durchführt, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 13) und vom 25. April 2016 (MP 11) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 1. B) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen, zumal sich anhand der Einvernahme des Zeugen XXXX insbesondere herausstellte, dass tatsächlich keine Hospitationen durchgeführt wurden (vgl. VHS S. 12):MP 8: Dass der Schulleiter kaum Hospitationen durchführt, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 13) und vom 25. April 2016 (MP 11) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 1. B) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerlegen, zumal sich anhand der Einvernahme des Zeugen römisch 40 insbesondere herausstellte, dass tatsächlich keine Hospitationen durchgeführt wurden vergleiche VHS Sitzung 12):
"Z2: Ich bin ständig in Kontakt mit den Studierenden und dem Lehrpersonal. Unterrichtshospitationen kenne ich nicht von postsekundären Bildungseinrichtungen. Das mag im Pflichtschulbereich sinnvoll sein. Die Dozierenden am XXXX sind Fachkräfte, Spezialisten in ihrem Fach künstlerisch und pädagogisch und brauchen keine Belehrung von der Direktion. Ich würde mich da bei so manchen lächerlich machen. Bei den anderen ist es nicht notwendig. Ich war bei der Bestellung dabei. Grundsätzlich würden die Studenten sofort reagieren, wenn eine Lehrkraft der Meinung der Studierenden nach, keinen qualitativ guten Unterricht macht. Ich vertraue natürlich dem Kollegium. Ich möchte da keine Misstrauenssituation heraufbeschwören."Z2: Ich bin ständig in Kontakt mit den Studierenden und dem Lehrpersonal. Unterrichtshospitationen kenne ich nicht von postsekundären Bildungseinrichtungen. Das mag im Pflichtschulbereich sinnvoll sein. Die Dozierenden am römisch 40 sind Fachkräfte, Spezialisten in ihrem Fach künstlerisch und pädagogisch und brauchen keine Belehrung von der Direktion. Ich würde mich da bei so manchen lächerlich machen. Bei den anderen ist es nicht notwendig. Ich war bei der Bestellung dabei. Grundsätzlich würden die Studenten sofort reagieren, wenn eine Lehrkraft der Meinung der Studierenden nach, keinen qualitativ guten Unterricht macht. Ich vertraue natürlich dem Kollegium. Ich möchte da keine Misstrauenssituation heraufbeschwören.
BehV: Es handelt sich um eine Privatschule nach dem Privatschulgesetz und der Unterricht ist zu überwachen."
MP 9: Dass der Schulleiter weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskritierien vorgibt, ausarbeiten lässt, verlautbart oder kommuniziert, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 14) und vom 25. April 2016 (MP 12) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.2 V) zu entnehmen.MP 9: Dass der Schulleiter weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskritierien vorgibt, ausarbeiten lässt, verlautbart oder kommuniziert, ist den Inspektionsprotokollen vom 11. Mai 2015 (MP 14) und vom 25. April 2016 (MP 12) sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.2 römisch fünf) zu entnehmen.
So trat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu Tage, dass keine einheitlichen, standardisierten Leistungsbeurteilungskriterien am XXXX ausgearbeitet und den Schülern gegenüber kommuniziert wurden (vgl. VHS S. 12f.):So trat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu Tage, dass keine einheitlichen, standardisierten Leistungsbeurteilungskriterien am römisch 40 ausgearbeitet und den Schülern gegenüber kommuniziert wurden vergleiche VHS Sitzung 12f.):
"Z2: Die Kriterien sind von Anbeginn die gleichen. Prüfungen bzw. Finalprüfungen das hier immer eine künstlerische Gesamtleistung zu beurteilen ist, das ist für jedes Kommissionsmitglied eigentlich klar. Weil sie selbst nach diesen Kriterien einmal beurteilt wurde. Der künstlerische Vortrag, der technische Aspekt, die allgemeine Musikalität, das sind die Kriterien, nach denen jeder Prüfer beurteilt. Ein anderes System einzuführen ist nicht wirklich zielführend. Es würde nicht zu einem anderen Ergebnis kommen.
R an Z2: Wie kommen Sie beispielsweise zu einer Beurteilung "3"?
Z2: Ich spreche von Hauptfachprüfungen. Bei den Finalprüfungen gibt es nur ‚bestanden¿ und ‚nicht bestanden¿ und ‚mit Auszeichnung bestanden¿. Hierbei wird abgestimmt. Es wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Nach der Prüfung findet ein Gespräch zwischen den Prüfern statt. Bei dem werden diese Aspekte beleuchtet die ich angeführt habe, jeder bringt seinen persönlichen Eindruck ein. Letztendlich wird abgestimmt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht.
R: Wissen die Kandidaten von diesem Ablauf?
Z2: Ja, die wissen das, weil es kein anderes Beurteilungssystem gibt. Wenn ich von einem Studenten gefragt werde, wie das beurteilt wird, sage ich, dass es keine Note gibt. Wichtig ist die Gesamtprüfung.
BehV: Im Hauptfach ist nur vorgesehen, bestanden oder nicht bestanden.
Z1: Es gibt keine kommunizierten Kriterien."
MP 10: Dass der Schulleiter die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren kann, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 festgehalten (MP 15) und dieser Mangel besteht laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 13) und Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 H, MP 2.1 M) sowie der Aussage des Zeugen XXXX nach wie vor. Dieser Mangel konnte auch nicht durch die Aussage des Zeugen XXXX widerlegt werden (vgl. VHS S. 13f.):MP 10: Dass der Schulleiter die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren kann, wurde bereits im Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 festgehalten (MP 15) und dieser Mangel besteht laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 13) und Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 H, MP 2.1 M) sowie der Aussage des Zeugen römisch 40 nach wie vor. Dieser Mangel konnte auch nicht durch die Aussage des Zeugen römisch 40 widerlegt werden vergleiche VHS Sitzung 13f.):
"Anmerkung von R: Laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 ergibt sich, dass die Protokolle nunmehr sorgfältiger ausgefüllt werden, jedoch entsprechen die Formulare nicht der Prüfungsordnung des Organisationsstatuts. So werden Begriffe wie ‚Eignungstest¿, ‚Semesterprüfung¿ und ‚Jahresprüfung¿ verwendet, welche dem Organisationsstatut fremd sind. Zudem werden immer noch Wiederholungen trotz einzelner positiver Gegenstände dokumentiert (siehe dazu oben MP 5).
R an BehV: Worin besteht hier noch der Mangel?
Z1: Das eine greift in das andere. Diese Abweichungen, die wir gefunden haben können nicht belegt werden.
Z2: Es existieren alle Protokolle. Anrechnungen sind dokumentiert. Die Unterlagen existieren. Die Studienverläufe können nachvollzogen werden. Es ist alles elektronisch gespeichert.
R: Aber offenbar unzureichend.
Z2: Es ist oft schwierig, dies aus der Datei herauszulesen. Des Weiteren führt das Kollegium selbst Aufzeichnungen, was die Leistungen und Anwesenheit der Studierenden betrifft. Ich kann es schon herauslesen, es kommt darauf an, was man herauslesen möchte.
Z1: Die Anrechnungen sind nicht dokumentiert und sie können auch nicht vorgelegt werden."
MP 11: Dass der Schulleiter sich nicht vergewissert, ob die Schüler dem Unterricht folgen können, ergibt sich aus dem Inspektionsprotokoll vom 6. Oktober 2016 sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 O sowie MP 2.1 R). Aus dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde geht klar hervor, dass dieser Mangel nach wie vor vorliegt (siehe VHS S. 16f.):MP 11: Dass der Schulleiter sich nicht vergewissert, ob die Schüler dem Unterricht folgen können, ergibt sich aus dem Inspektionsprotokoll vom 6. Oktober 2016 sowie dem Inspektionsbericht vom Dezember 2016 (MP 2.1 O sowie MP 2.1 R). Aus dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde geht klar hervor, dass dieser Mangel nach wie vor vorliegt (siehe VHS Sitzung 16f.):
"Z2: Grundsätzlich ist im Statut nicht festgelegt, inwieweit die Deutschkenntnisse vorhanden sein müssen. Die Studierenden sind angehalten einen Deutschkurs zu besuchen. Die Sprachbegabung ist unterschiedlich. Dem Hauptfachunterricht kann man eigentlich recht gut folgen, weil es ein Einzelunterricht ist. Beim Musizieren sollte sowieso nicht zu viel gesprochen werden. Und notfalls hilft man sich mit Englisch aus. Hat ja auch der Stadtschulrat bei einer Inspektion festgestellt, dass das möglich und erlaubt ist.
BehV: Wenn Studierende zum Stadtschulrat kommen um Abschlusszeugnisse beglaubigen zu lassen, kommen diese gelegentlich mit Dolmetscher, weil die Kommunikation nicht möglich ist. Auch eine Kommunikation in Englisch ist nicht möglich.
Z1: Auch aus den Protokollen kommt klar hervor, dass die Studenten uns nicht verstanden haben.
Z2: Es ist natürlich verständlich, wenn man Deutsch nicht als Muttersprache hat, dass man bei Behördengängen Dolmetscher mitnimmt, um sicherzugehen. Wenn aber eine Situation unangenehm ist, dann verstummen sie."
MP 12: Dass die ausreichende Stundenanzahl in den theoretischen Ergänzungsfächern nicht eingehalten wird, ist dem Inspektionsprotokoll vom 6. Oktober 2016 zu entnehmen und besteht laut der Verhandlungsschrift zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 16ff.) nach wie vor. Dies konnte auch nicht durch die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX widerlegt werden (siehe VHS S. 19).MP 12: Dass die ausreichende Stundenanzahl in den theoretischen Ergänzungsfächern nicht eingehalten wird, ist dem Inspektionsprotokoll vom 6. Oktober 2016 zu entnehmen und besteht laut der Verhandlungsschrift zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS Sitzung 16ff.) nach wie vor. Dies konnte auch nicht durch die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 widerlegt werden (siehe VHS Sitzung 19).
"Z3: Grundsätzlich sind für theoretische und praktische Ergänzungsfächer keine bestimmten Stunden vorgesehen. Für gewöhnlich - wieder vergleichbar mit postsekundären Bildungsanstalten - beginnen wir Anfang Oktober, manchmal auch früher, weil wir aufgrund von Feiertagen ausreichende Kontaktstunden erreichen wollen. Das inkludiert auch dann die Prüfungsstunden.
BehV: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG zum XXXX . Wie auch zum XXXX .BehV: Ich verweise auf das Erkenntnis des BVwG zum römisch 40 . Wie auch zum römisch 40 .
Z1: Die Diskrepanz ist enorm. Teilweise über 50 %.
Z3: Ich verweise auf die Verfassungsgerichtshoferkenntnisse."
2.2.2. Zu den mittlerweile behobenen Mängelpunkten:
Die Mängel, dass sich der Schulleiter nicht vergewissert, ob sowohl der Lehrplan als auch die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet werden, wurden laut Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 1 sowie MP 2) festgestellt und sind laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 1 sowie MP 2) als behoben anzusehen. Im Inspektionsbericht vom Dezember 2016 werden diese Mängel jedoch nach wie vor als Mängelpunkte gelistet (MP 3). Anhand der Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass diese Mängel nun tatsächlich behoben wurden (vgl. VHS S. 4).Die Mängel, dass sich der Schulleiter nicht vergewissert, ob sowohl der Lehrplan als auch die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet werden, wurden laut Inspektionsprotokoll vom 11. Mai 2015 (MP 1 sowie MP 2) festgestellt und sind laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 1 sowie MP 2) als behoben anzusehen. Im Inspektionsbericht vom Dezember 2016 werden diese Mängel jedoch nach wie vor als Mängelpunkte gelistet (MP 3). Anhand der Angaben des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass diese Mängel nun tatsächlich behoben wurden vergleiche VHS Sitzung 4).
Der Mangel, dass der Schulleiter Studienverlaufsbestätigungen nicht korrekt ausstellt, wurde laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2015 teilweise behoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Zeuge XXXX darlegen, dass der Mangel gänzlich behoben wurde (siehe VHS S. 19f.):Der Mangel, dass der Schulleiter Studienverlaufsbestätigungen nicht korrekt ausstellt, wurde laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2015 teilweise behoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Zeuge römisch 40 darlegen, dass der Mangel gänzlich behoben wurde (siehe VHS Sitzung 19f.):
"Z2 legt ein Diplomprüfungsprotokoll (Beilage 7) zum oben angeführten Mängelpunkt 23, wonach der Schulleiter Studienleistungen bestätigt, die nicht von den Studenten erbracht wurden und ein Jahreszeugnis Studienjahr 2017/2018 (Beilage 8) zum oben angeführten Mängelpunkt 10, wonach Schwerpunktbezeichnungen fehlen und Wahlfächer nicht benannt werden vor.
Z1: Es belegt nichts zum Themenkreis XXXX . Das ist irgendein Diplomprüfungsprotokoll und es wurde ja nicht bestritten, dass generell Diplomprüfungsprotokolle erstellt werden. Zur Beilage 8:Z1: Es belegt nichts zum Themenkreis römisch 40 . Das ist irgendein Diplomprüfungsprotokoll und es wurde ja nicht bestritten, dass generell Diplomprüfungsprotokolle erstellt werden. Zur Beilage 8:
Der Schwerpunkt ist nach wie vor nicht ersichtlich.
Z2: Die Abkürzung SPTdM weist auf den Schwerpunkt hin.
Z2 zeigt Z1 das Foto, auf dem der ganze Block ersichtlich ist.
Z1: Nach diesem Vordruck kann bestätigt werden, dass der Schwerpunkt ausgewiesen ist und auch die Wahlfächer benannt werden."
Der Mangel, dass gegen die eigenen schulzeitrechtlichen Bestimmungen verstoßen wird, stellt einen "einmaligen Vorfall" dar (siehe VHS S. 17). Auch der Verhandlungsschrift zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS S. 15f.) ist zu entnehmen, dass dieser Mangel bereits behoben wurde.Der Mangel, dass gegen die eigenen schulzeitrechtlichen Bestimmungen verstoßen wird, stellt einen "einmaligen Vorfall" dar (siehe VHS Sitzung 17). Auch der Verhandlungsschrift zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts vom 20. Juni 2018 (dortige VHS Sitzung 15f.) ist zu entnehmen, dass dieser Mangel bereits behoben wurde.
Die Mängel, dass der Schulleiter nicht sicherstellt, dass die Wahlfächer "Klavier", "Ensemble", "Showchoreographie" und "Musicalgeschichte" des Diplomstudiums Musical angeboten werden und, dass der Schulleiter die Wahlfächer "Floor Barre" und "Jump&Turn" im Diplomstudium Musical als Pflichtfächer führt, wurden laut Inspektionsprotokoll vom 25. April 2016 (MP 10) behoben.
2.2.3. Ob der Schulleiter Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt und der Schulleiter einen Schulführer aushändigt, der das Organisationsstatut unrichtig wiedergibt, kann dahingestellt bleiben, weil das Organisationsstatut auf der Website des XXXX abrufbar ist.2.2.3. Ob der Schulleiter Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt und der Schulleiter einen Schulführer aushändigt, der das Organisationsstatut unrichtig wiedergibt, kann dahingestellt bleiben, weil das Organisationsstatut auf der Website des römisch 40 abrufbar ist.
Weiters kann dahingestellt bleiben, ob der Schulleiter auf Schulschriften nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut führt. So stellte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heraus, dass dieser Mangel grundsätzlich als behoben galt (vgl. VHS S. 15f.). Der Zeuge XXXX fand jedoch anlässlich einer Inspektion am 6. September 2018 in sämtlichen Aushängen und Broschüren nach wie vor die Bezeichnung XXXX "mit Öffentlichkeitsrecht" vor, obwohl seit dem 17. Juli 2018 eine rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts des XXXX vorliegt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Entziehung des Öffentlichkeitsrecht und der Inspektion am 6. September 2018, besteht darin kein gravierender Mangel.Weiters kann dahingestellt bleiben, ob der Schulleiter auf Schulschriften nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut führt. So stellte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heraus, dass dieser Mangel grundsätzlich als behoben galt vergleiche VHS Sitzung 15f.). Der Zeuge römisch 40 fand jedoch anlässlich einer Inspektion am 6. September 2018 in sämtlichen Aushängen und Broschüren nach wie vor die Bezeichnung römisch 40 "mit Öffentlichkeitsrecht" vor, obwohl seit dem 17. Juli 2018 eine rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts des römisch 40 vorliegt. Aufgrund