Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2179762-1/10E
G306 2179754-1/10E
G306 2179760-1/10E
G306 2179758-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX und 4.) des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mag.a Sophie LETTMAYER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mag.a Sophie LETTMAYER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anträge auf unentgeltliche Bereitstellung eines Verfahrenshelfers werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf unentgeltliche Bereitstellung eines Verfahrenshelfers werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), der letzte gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten jeweils am XXXX.2015 gemeinsam, und der in Österreich geborene - ebenfalls gesetzlich vom BF1 und der BF2 vertretene - Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) am XXXX.2016, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), der letzte gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten jeweils am römisch 40 .2015 gemeinsam, und der in Österreich geborene - ebenfalls gesetzlich vom BF1 und der BF2 vertretene - Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) am römisch 40 .2016, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 16.12.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
3. Am 25.08.2016, 19.04.2017 und 14.09.2017 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren, auch hinsichtlich des BF3 und des BF4, einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) jeweils am 03.11.2017 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) jeweils am 03.11.2017 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit per E-Mail am 23.11.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 23.11.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die bfP vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten, allenfalls die Bestellung eines Verfahrenshelfers, sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung der Rückkehrentscheidung samt der Erklärung der Unzulässigkeit einer solchen und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten, allenfalls die Bestellung eines Verfahrenshelfers, sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung der Rückkehrentscheidung samt der Erklärung der Unzulässigkeit einer solchen und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 15.12.2017 bei diesem ein.
7. Am 21.08.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren RV teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.7. Am 21.08.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die bfP und deren Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
8. Mit Schriftsatz vom 29.08.2018 nahmen die bfP ergänzend Stellung und führten ihr Fluchtvorbringen weiter aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache der bfP ist arabisch.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern des BF3 und des BF4.
Der BF1, die BF2 und der BF3 verließen ihren Herkunftsstaat Irak im Dezember 2015 und reisten in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF4 am XXXX geboren wurde.Der BF1, die BF2 und der BF3 verließen ihren Herkunftsstaat Irak im Dezember 2015 und reisten in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF4 am römisch 40 geboren wurde.
Der BF1, die BF2 und der BF3 stellten am XXXX.2015, der BF4 am XXXX.2016, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der BF1, die BF2 und der BF3 stellten am römisch 40 .2015, der BF4 am römisch 40 .2016, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF1 und der BF4 sind gesund, und ist der BF1 zudem arbeitsfähig.
Die BF2 leidet an Depressio bei psychosozialer Belastung (296.1), Rez. Depressio (296.1) und St.p Benzodiazepinabhängigkeit.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 an einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist.